WeSaveYourCopyrights » Kein Erstattungsanspruch des Abgemahnten gegenüber dem Abmahnenden bei unberechtigter Abmahnung wegen Filesharing (LG Hamburg, Az. 310 S 1/08)

Kein Erstattungsanspruch des Abgemahnten gegenüber dem Abmahnenden bei unberechtigter Abmahnung wegen Filesharing (LG Hamburg, Az. 310 S 1/08)

Kein Erstattungsanspruch des Abgemahnten gegenüber dem Abmahnenden bei unberechtigter Abmahnung wegen Filesharing (LG Hamburg, Az. 310 S 1/08)

Urteil des LG Hamburg v. 21.11.2008 – Az.: 310 S 1/08, Volltext veröffentlicht unter BeckOnline Beck RS 2008 25118

(Die Entscheidung hebt das Urteil des AG Hamburg vom 11.12.2007, Az. 316 C 127/07, auf)

(nichtamtliche) Leitsätze:

1. Dem wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung zu Unrecht Abgemahnten kann ein Erstattungsanspruch hinsichtlich seiner Rechtsanwaltskosten nur dann zustehen, wenn den zu Unrecht Abmahnenden ein Übernahmeverschulden trifft.

2. Ein Übernahmeverschulden liegt vor, wenn der Abmahnende den entgegenstehenden Willen des Geschäftsherren erkannt oder infolge Fahrlässigkeit nicht erkannt hat (§122 Abs.2 BGB). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Abmahnende Anhaltspunkte dafür hatte, dass die Auskunft der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Nutzers, dem zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte IP-Adresse zugewiesen war, fehlerhaft war. Vertraut der Abmahnende auf die Auskunft der Staatsanwaltschaft und ist eine Verwechslung der IP-Adresse folglich für ihn nicht erkennbar und mahnt er aufgrund dieser Auskunft ab, ist kein Übernahmeverschulden gegeben.

3. Es besteht keine Verpflichtung des Abmahnenden, die Auskunft der Staatsanwaltschaft inhaltlich zu überprüfen. Auch die Aussage eines Abgemahnten, er habe keine Urheberrechtsverletzung begangen, verpflichte einen Abmahnenden nicht dazu, zu überprüfen, ob eine Verwechslung der IP-Adresse in Betracht kommt.

4. Die Zurechung eines etwaigen Verschuldens der Staatsanwaltschaft oder des Internet-Providers scheidet aus, da diese keine Erfüllungsgehilfen des Abmahnenden sind.

Kommentar d. Verfassers:

Die Rechtsprechung des LG Hamburg ist nicht zu beanstanden. Sie steht in einer Linie mit der Auffassung des Bundesgerichtshofs. Nach Ansicht des BGH stehen einem zu Unrecht in Anspruch Genommenen keine Ansprüche auf Erstattung seiner Rechtsverteidigungskosten zu. Denn es gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko mit unberechtigten Forderungen überzogen zu werden.

(c) 2009 RA Christian Weber, Frankfurt am Main

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