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Kosten des Auskunftsanspruchs nach § 101 UrhG fallen nicht pro IP-Adresse an (OLG Karlsruhe)

Kosten des Auskunftsanspruchs nach § 101 UrhG fallen nicht pro IP-Adresse an (§ 128c KostO)

 

Das OLG Karlsruhe hat mit Beschluss vom 15.1.2009 (Az. 6W 4/09) entschieden, dass im Rahmen sog. Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG gegenüber Internetprovidern die Kosten des Verfahrens nach § 128c KostO grundsätzlich nicht mehrfach anfallen.

 

Leitsätze des Verfassers:

1. Bei Auskunftsersuchen nach § 101 UrhG, denen Lebenssachverhalte zu Grunde liegen, die wesentliche Unterschiede aufweisen, liegen gebührenrechtlich mehrere Anträge vor, die jeweils eine gesonderte Gebühr nach § 128c KostO auslösen.

2. Der Umstand, dass dasselbe Werk im Rahmen einer Tauschbörse unter Verwendung unterschiedlicher IP-Adressen angeboten wurde, stellt für sich alleine noch keinen wesentlichen Unterschied dar, der die Gebühr des § 128c KostO mehrfach (pro IP-Adresse) auszulösen vermag.

3. Trägt der Antragsteller vor, dass es sich bei den einzelnen vom Antrag umfassten Rechtsverletzungen um Verletzungshandlungen unterschiedlicher Personen handelt, fällt die Gebühr des § 128c KostO für jeden Verletzer gesondert an.

 

Kommentar zur Entscheidung:

Soweit das OLG Karlsruhe in der oben zitierten Entscheidung darauf abstellt, dass eine gesonderte Gebühr nach § 128c KostO dann entsteht, wenn mehrere „sich wesentlich unterscheidende Lebenssachverhalte“ vorliegen, ist diese Argumentation im Ansatz nicht zu beanstanden, jedoch nicht konsequent zu Ende gedacht und daher nicht überzeugend. Denn das Gericht stellt zur Beurteilung der Frage, ob mehrere Lebenssachverhalte vorliegen, die sich in einem wesentlichen Punkt unterscheiden, darauf ab, ob es sich bei den Rechtsverletzern um verschiedene Personen handelt. Dies wiederum könne zwar nicht aus der Tatsache, dass es sich um unterschiedliche IP-Adressen handele, geschlossen werden. Jedoch ergebe sich dies aus dem Umstand, dass der Antragsteller vorgetragen habe, dass die einzelnen Rechtsverletzungen unter Verwendung unterschiedlicher Programm-GUID stattgefunden habe. Dabei handele es sich um eine Art Nutzerkennung der Tauschbörsen-Software, die bei jeder Programm-Installation einmalig vergeben würde und die sich danach – anders als dynamische IP-Adressen – nicht ändern würde.

Problematisch an der Auffassung des OLG Karlsruhe ist, dass die Anknüpfung an die Personen der Rechtsverletzer gerade nicht dazu führen kann, dass auf Seiten des Gerichts ein erhöhter bzw. mehrfacher Arbeitsaufwand anfällt, was jedoch Voraussetzung für das mehrfache Anfallen der Gebühr des § 128c KostO sein muss. Denn im Rahmen eines Antrags nach § 101 UrhG ist aufgrund § 128c KostO im Hinblick auf die Kosten der tatsächliche Arbeitsaufwand des Gerichts maßgeblich (BT-Drs. 16/5048 S. 36). Die rechtliche Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 101 UrhG knüpft aber nicht an die Person des Rechtsverletzers bzw. die Anzahl der IP-Adressen, über die die Rechtsverletzungen begangen wurden, an.

Die Anknüpfung der Kostenfolge des § 128c KostO i.V.m. § 101 UrhG an unterschiedliche Sachverhalte mag daher zwar grundsätzlich ein sinnvoller Weg sein, um hinsichtlich der Frage des (ggf. mehrfachen) Anfallens der Kosten gem. § 128c KostO zu differenzieren. Jedoch sind bei konsequenter Anwendung des § 128c KostO und der Anknüpfung der Kosten an den Arbeitsaufwand des Gerichts die einzelnen Sachverhalte nicht danach zu unterscheiden, ob es sich um unterschiedliche Rechtsverletzer handelt, sondern danach, ob ein Antrag nach § 101 Abs. 9 UrhG mehrere Sachverhalte umfasst, die eine gesonderte rechtliche Prüfung eines jeden Sachverhaltes erforderlich machen. Dies wäre z.B. dann der Fall, wenn unterschiedliche Werke betroffen sind, da dann die Frage des gewerblichen Ausmaßes für jedes Werk gesondert rechtlich geprüft werden müsste. Ein solcher Fall ist jedoch von der verfahrensgegenständlichen Entscheidung nicht umfasst.

 

 

(c) RA Christian Weber, WeSaveYourCopyrights – Frankfurt am Main, 28.1.2009

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