LG Darmstadt: Akteneinsicht durch Rechteinhaber in Filesharing-Fällen zulässig
Akteneinsicht durch Rechteinhaber in Filesharing-Fällen stehen keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der Beschuldigten entgegen
In einer aktuellen Entscheidung vom 10.10.2008 hat das LG Darmstadt unter dem Aktenzeichen 9 Qs 490/08 entschieden, dass die Rechte der Verletzten diejenigen der Beschuldigten überwiegen. Dabei müsse das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs.1 GG) hinter den Grundrechten der Verletzten Rechteinhaber aus Art. 2 Abs.1, 12 Abs.1 und 14 Abs.1 GG zurücktreten. Der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch Namhaftmachung des Anschlussinhabers sei „vergleichsweise milde“.
Der neue § 101 UrhG stehe dem nicht entgegen, da bereits fraglich sei, ob dieser bzw. dessen Wertungen im Rahmen der Auslegung des § 406e StPO überhaupt heranzuziehen ist. Bei der Heranziehung und Auslegung des Begriffes des gewerblichen Ausmaßes der Rechtsverletzung sei außerdem höherrangiges sekundäres Gemeinschaftsrecht zu berücksichtigen, wonach sämtliche Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe „wirksam“ und „abschreckend“ sein müssen, um einen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. Eine handelsrechtliche Auslegung des Begriffes im Sinne einer „auf Dauer angelegten, gewinnorientierten Tätigkeit“ verbiete sich daher. Dies folge nicht zuletzt aus dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz des effet utile.
Kommentar des Verfassers
Der Beschluss des LG Darmstadt ist richtig und durchaus begrüßenswert. Jegliche gegensetzliche Betrachtungsweise, die von einigen Staatsanwaltschaften befürwortet wird, lässt den Schutz des geistigen Eigentums zu einer leeren Hülle verkommen. Dies ist weder erstrebenswert, noch vom nationalen und vom europäischen Gesetzgeber mit Schaffung der Durchsetzungsrichtlinie, insbesondere mit Schaffung des § 101 UrhG bezweckt. Dieser soll den Rechteinhabern vielmehr ein zusätzliches und weiter reichendes Werkzeug an die Hand geben, Rechtsverletzungen zu verfolgen und geistige Schutzrechte durchzusetzen.
(c) 24.10.2008, RA Christian Weber, Frankfurt am Main
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