WeSaveYourCopyrights » LG Köln „Ross und Reiter“ – tatsächliche Vermutung und sekundäre Darlegungslast bei Filesharing (28 O 763/10)

LG Köln „Ross und Reiter“ – tatsächliche Vermutung und sekundäre Darlegungslast bei Filesharing (28 O 763/10)

Abschlussinhaber muss beim Vorwurf illegalen Filesharings „Ross und Reiter“ benennen, wenn er geltend machen will, selbst nicht für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich zu sein.

 

Das Landgericht Köln hat sich in dieser Entscheidung (Urteil v. 11.05.2011, Az. 28 O 763/10) ausführlich mit den Haftungsgrundsätzen auseinandergesetzt, die der BGH in seiner Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ zur Haftung des Anschlussinhabers bei „Filesharing“ aufgestellt hat. Nach den vom BGH aufgestellten Grundsätzen spricht eine tatsächliche Vermutung für die Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers, wenn festgestellt wird, dass über seinen Internetanschluss eine Rechtsverletzung in einem sog. Peer-to-Peer-Netzwerk stattgefunden hat. Um diese tatsächliche Vermutung zu widerlegen, muss der Anschlussinhaber konkrete Umstände darlegen, die für einen anderen Geschehensablauf sprechen. Hierfür bleiben nach der Entscheidung des LG Köln nur zwei konkrete Möglichkeiten, nämlich die Benennung des tatsächlichen Täters oder die konkrete Darlegung von Umständen die nur einen Dritten als Täter in Betracht kommen lassen. Der bloße unbestimmte Hinweis auf eine Dritte Person, die die Rechtsverletzung begangen haben könnte, ist hierfür nicht ausreichend. Das Gericht führt dazu aus, dass die Vermutungswirkung gerade ihren Grund in der Beweisnot des Rechteinhabers findet. Eine sachgerechte Prozeßführung sei dem Rechteinhaber daher nur möglich, wenn der Anschlussinhaber verpflichtet ist, „Ross und Reiter“ zu nennen, so das Gericht. Geschehe dies nicht, bleibe es bei der Vermutung der Täterschaft, da andernfalls die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Haftungsgrundsätze leer laufen würden.

 

Die Regelung des § 97a Abs. 2 UrhG war nach Auffassung des Gerichts nicht anwendbar, da es sich um einen aktuellen Kinofilm handelte, der zu dem zu fünf unterschiedlichen Zeitpunkten an einen anonymen Nutzerkreis angeboten worden ist.

No Comments

Sorry, the comment form is closed at this time.