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Markenlöschung – wie kann eine Markenlöschung bewirkt werden?

Markenlöschung mittels Löschungsverfahren und Löschungsklage

 

Die Löschung einer im Markenregister eingetragenen Marke kann auf unterschiedliche Weise bewirkt werden. Wenn eine Marke beispielsweise trotz Vorliegens absoluter Schutzhindernisse im Markenregister eingetragen wurde, kann jedermann beim zuständigen Markenamt die Löschung beantragen. Daneben kann der Inhaber einer eingetragenen Marke gegen Dritte, die ein identisches oder ähnliches Zeichen jüngeren Zeitrangs als Marke eintragen lassen, innerhalb von 3 Monaten (sog. Widerspruchsfrist) beim Markenamt einen Widerspruch erheben. Wer die Widerspruchsfrist versäumt, kann vor den Zivilgerichten auf Feststellung der Nichtigkeit bzw. Löschung klagen.

 

Im nachfolgenden geben wir einen kurzen Überblick über die Möglichkeiten, eine Marke löschen zu lassen sowie über die in Betracht kommenden Verfahren. Aus unserer langjährigen Erfahrung empfehlen wir Mandanten, bei markenrechtlichen Streitigkeiten unbedingt auf die anwaltliche Expertise eines erfahrenen Markenrechtlers zu setzen. Dies gilt insbesondere in markenrechtlichen Verfahren vor den Markenämtern (DPMA, EUIPO) und erst recht vor Gericht.

 

Als spezialisierte Markenrechtskanzlei sind wir seit vielen Jahren mit markenrechtlichen Verfahren aller Art betraut. Wir stehen Ihnen gerne für die optimale Durchsetzung oder Verteidigung Ihrer Marken und sonstiger Schutzrechte zur Verfügung. ☎ Jetzt anrufen oder ✉ E-Mail senden!

 

 

Markenlöschung: Verfahren vor dem Markenamt wegen absoluter Schutzhindernisse

 

Grundsätzlich kann eine Marke vom zuständigen Markenamt auf Antrag oder von Amts wegen gelöscht werden, wenn sie nichtig ist (§ 50 MarkenG). Eine solche Nichtigkeit kann sich aus § 3, § 7 oder § 8 MarkenG ergeben. Sie liegt beispielsweise vor, wenn der Marke die Markenfähigkeit fehlt oder wenn sog. absolute Schutzhindernisse im Sinne von § 8 Abs. 2 MarkenG vorliegen und die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Nichtigkeit erfüllt sind.

Ein absolutes Schutzhindernis liegt zum Beispiel vor, wenn die Marke keinerlei Unterscheidungskraft besitzt oder ausschließlich aus Begriffen besteht, die zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Qualität oder der geographischen Herkunft der vom Markenschutz umfassten Waren und/oder Dienstleistungen dienen können und daher freihaltebedürftig ist. Liegt ein Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für die die Marke eingetragen ist, so wird die Eintragung nur für diese Waren oder Dienstleistungen für nichtig erklärt und gelöscht.

Das markenrechtliche Löschungsverfahren vor dem Markenamt wegen des Vorliegens eines absoluten Schutzhindernisses kann von jedermann auf Antrag eingeleitet werden. Der Antrag kann auf Erklärung der vollständigen oder teilweisen Nichtigkeit und Löschung oder Teillöschung einer Marke gerichtet sein. Anders als bei einem sog. Markenwiderspruch und einer Löschungsklage vor den ordentlichen Gerichten bedarf es auf Seiten des Antragstellers keiner eigenen Marke oder anderer älterer Rechte.

Für den Antrag auf Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse fallen Gebühren beim DPMA in Höhe von EUR 400,00 an. Im Erfolgsfall führt das Verfahren zur Erklärung der Nichtigkeit der Marke und zur Löschung aus dem Register.

 

 

Markenlöschung mittels Klage wegen älterer Rechte

 

Vom markenrechtlichen Löschungsverfahren vor dem Markenamt (siehe oben) zu unterscheiden ist die Klage auf Markenlöschung aufgrund älterer Rechte nach §§ 51, 55 MarkenG. Ein solches gerichtliches Löschungsklageverfahrens findet nicht vor dem Markenamt statt, sondern vor den Zivilgerichten. Es muss vom Inhaber des älteren Rechts betrieben werden.

 

Die Eintragung einer Marke wird im Rahmen eines solchen gerichtlichen Klageverfahrens gemäß § 55 MarkenG für nichtig erklärt , wenn der angegriffenen Marke ein Recht mit älterem Zeitrang im Sinne der §§ 9 ff. MarkenG entgegensteht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die angegriffene Marke identisch oder ähnlich zu einer älteren, eingetragenen Marke ist und insoweit eine Verwechslungsgefahr besteht und die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

 

Zudem darf keiner der Ausnahmetatbestände des § 51 Abs. 2 bis 4 MarkenG vorliegen. Die Eintragung einer Marke kann beispielsweise dann nicht aufgrund der Eintragung einer Marke mit älterem Zeitrang für nichtig erklärt und gelöscht werden, wenn der Inhaber der älteren Marke die Benutzung der verwechslungsfähigen Marke während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren gekannt und geduldet hat. Liegt ein Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für die die Marke eingetragen ist, erfolgt die Nichtigkeitserklärung und Markenlöschung nur für diese Waren oder Dienstleistungen.

 

 

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(c) Rechtsanwalt Christian Weber, WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Frankfurt am Main, 23.11.2023

 

 

 

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