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Musiknutzung für Werbung auf Social Media Plattformen wie Instagram, TikTok und Co. – Rechtliche Aspekte und Tipps

 

 

Sie haben einen Social-Media-Account und möchten dort Werbe- oder Image-Videos mit Musik posten? Vorsicht! Die Musiknutzung auf Social-Media zu Werbezwecken birgt erhebliche rechtliche Risiken. Nachfolgend erklären wir die rechtlichen Hintergründe bei der Musiknutzung auf Social Media zu Werbezwecken. Außerdem geben wir Ihnen Tipps, welche Rechte eingeholt werden müssen, um Urheberrechtsverletzungen und Abmahnungen zu vermeiden. Außerdem erfahren Sie wie Sie sich verhalten sollten, wenn Sie Post (z.B. eine Abmahnung, eine Berechtigungsanfrage oder ein Angebot zur Nachlizenzierung) wegen unerlaubter Musiknutzung erhalten haben.

 

 

Welche Musik darf man bei Social Media für kommerzielle Posts und Werbung kostenlos bzw. lizenzfrei benutzen?

 

Während private Nutzer*innen (Verbraucher*innen) in ihren privaten Beiträgen in der Regel auf das weltweite Musikrepertoire, also insbesondere auch auf die Musik ihrer Lieblingskünstler*innen und aktuelle Charthits zurückgreifen und ihre Posts, Stories, Tiktoks und Reels mit beliebigen Musiktiteln untermalen können und dürfen, ist bei Unternehmensprofilen, Werbevideos und gewerblich genutzten Social-Media-Accounts Vorsicht geboten. Denn die Plattformen verfügen in der Regel nicht über die erforderlichen Rechte, dass dort Musik zu gewerblichen Zwecken bzw. zu Werbezwecken genutzt werden darf.

 

Das bedeutet, dass lediglich diejenige Musik, die die jeweilige Plattform zur kostenlosen, kommerziellen Verwendung freigeben (sog. lizenzfreie Musik), entsprechend den jeweiligen Richtlinien und Nutzungsbedingungen der Plattform für unternehmerische oder werbliche Zwecke genutzt werden darf. Beispielsweise TikTok bietet hierfür spezielle zur kommerziellen Nutzung freigegebene Musik aus der kommerziellen TikTok-Musikbibliothek an. Weitergehende Infos zur kommerziellen Nutzung von Musik bei TikTok erhält man hier. Instagram bzw. Meta bietet eine sog. „Sound Collection“ an, die dem gewerblichen Nutzer aktuell Zugriff auf über 14.000 lizenzfreie Musiktitel und Soundeffekte gewährt.

 

Denjenigen, denen das nicht reicht und die die Musik ihrer Lieblingskünstler*innen oder aktuelle Charthits im Rahmen gewerblicher Social-Media-Auftritte oder bei Werbebeiträgen in Instagram, TikTok und Co. verwenden wollen, sind gut beraten, vorher die entsprechenden Rechte von allen involvierten Rechteinhabern zu erwerben, um eine rechtlich Inanspruchnahme sowie Abmahnungen zu vermeiden.

 

 

Wann handelt es sich bei der Verwendung von Musik in Social-Media-Posts um erlaubnispflichtige Nutzungen?

 

Um erlaubnispflichtige Musiknutzungen handelt es sich im Bereich Social-Media immer bei Beiträgen und Posts, die als Werbung oder als gewerbliche bzw. unternehmerische Aktivität zu qualifizieren sind und bei denen Musik, die nicht als lizenzfreie, kostenlose Musik über die oben genannten Musikbibliotheken verfügbar ist, verwendet wird. Erlaubnispflichtig sind also insbesondere die Verwendung von Musik von angesagten Künstler*innen und aktueller Charthits. Auf den tatsächlichen Erfolg der Musik kommt es dabei nicht an. Auch die Musik weniger erfolgreicher Künstler*innen und erfolglose Musikveröffentlichungen genießen Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz d.h. deren Verwendung zu unternehmerischen oder zu werblichen Zwecken ist den Rechteinhaber*innen vorbehalten.

 

Um eine Verwendung zu unternehmerischen bzw. gewerblichen Zwecken handelt es sich insbesondere dann, wenn ein Unternehmen mit Musik untermalte Videos oder Werbespots postet, die dazu dienen das eigene Unternehmensimage zu pflegen oder aufzubauen oder um eigene Produkte oder Dienstleistungen vorzustellen oder anzubieten.

 

Auch Aktivitäten auf privaten Social-Media-Profilen können, je nach Ausrichtung, als Werbung bzw. als gewerbliche bzw. unternehmerische Aktivität, bei der die Musiknutzung erlaubnispflichtig ist, einzuordnen sein. Dies zum Beispiel dann, wenn dort über eigene oder fremde Produkte oder Dienstleistungen berichtet und der Profilbetreiber dafür eine Gegenleistung in Form von Geld, Gratis-Waren oder kostenlosen Leistungen erhält.

 

➪ Fazit: Bei der Frage, ob es sich um erlaubnispflichtige Musiknutzungen handelt, kommt es also – wie aufgezeigt – nicht allein darauf an, ob das betreffende Social-Media-Profil als Unternehmensprofil (sog. Business Account), als Creator-Profil oder als Privatprofil eingerichtet ist. Entscheidend ist vielmehr der Rahmen und der Zweck der Musiknutzung.

 

 

Rechteklärung bei der Nutzung von Musik zu unternehmerischen oder werblichen Zwecken auf Social-Media Plattformen wie Instagram, TIKTOK und Co.

 

Wie oben aufgezeigt, ist jedes Unternehmen und jeder Unternehmer (auch Influencer) insbesondere bei werblichen Postings/Beiträgen vor der Nutzung von Musik, die nicht aus der kostenlosen, lizenzfreien Musikbibliothek der Social-Media-Plattform stammt, verpflichtet, die Rechte zur Nutzung zu klären d.h. vor Beginn der Nutzung eine entsprechende Erlaubnis bzw. Lizenz von den betroffenen Rechteinhabern (z.B. Plattenlabel, Tonträgerhersteller, Urheber, Musikverlag etc.) einzuholen.

 

➪ Unser Tipp: Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob bzw. welche Musik Sie auf Ihrem Social-Media-Account nutzen dürfen und, ob sie hierzu eine gesonderte Erlaubnis benötigen, empfehlen wir Ihnen, sich hierzu von unseren spezialisierten Anwälten vorab beraten zu lassen. Auf diese Weise können Sie Abmahnungen und Streitigkeiten vorbeugen.

 

 

Welche Rechte sind bei der Musiknutzung zu Werbezwecken auf Social-Media betroffen?

 

Bei der Musiknutzung zu Werbezwecken auf Social-Media können verschiedene Rechte betroffen sein. Diese Rechte können zudem unterschiedlichen Rechteinhaber*innen zustehen. Um Musik in einer audiovisuellen Produktion bzw. mit einem Bewegtbild mit Werbecharakter (wie etwa einem Werbe- oder Image-Video oder einem Werbespot) verwenden und dieses Werbe-Video auf einer Social-Media-Plattform posten zu dürfen, bedarf es daher üblicherweise des Einverständnisses von mehreren Rechteinhaber*innen. In Betracht kommen dabei insbesondere die Urheber*innen bzw. deren Musikverlage und die Inhaber der sog. Masterrechte an der verwendeten Tonaufnahme.

 

Die Nutzung von Musik zu Werbezwecken bedarf regelmäßig einer Erlaubnis zur Filmherstellung (d.h. zur Verbindung des Musikwerks mit Bewegbildern). Man spricht dabei vom sog. Filmherstellungsrecht (sog. Sync-Recht). Die Online-Verbreitung einer Tonaufnahme oder eines Musikwerks setzt ferner die Einräumung des sog. Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung im Internet voraus (§ 19a UrhG).

 

➪ Wichtig: Es können bei der Musiknutzung zu gewerblichen auf Social-Media je nach Einzelfall unterschiedliche Rechte verschiedener Rechteinhaber*innen betroffen sein wie z.B. das sog. Filmherstellungsrecht (Sync-Recht) und das Online-Verbreitungsrecht (sog. Recht der öffentlichen Zugänglichmachung) der Urheber (d.h. der Komponisten und Textdichter des Werks) sowie die sog. Leistungsschutzrechte der Interpreten, d.h. der ausübenden Künstler, deren musikalische Darbietungen in der Tonaufnahme verkörpert sind sowie die Rechte des Tonträgerherstellers (§ 85 UrhG).

 

 

Wem stehen die jeweiligen Rechte zu, die bei einer gewerblichen Musiknutzung bei Instagram, TikTok und Co. betroffen sein können?

 

Die in der Tonaufnahme verkörperten Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler und Interpreten sowie das sog. Tonträgerherstellerrecht liegen üblicherweise bei dem Label (Schallplattenfirma), das die Tonaufnahme veröffentlicht hat und auswertet.

 

Die Rechte der Musikautor*innen bzw. Urheber*innen (d.h. der Komponist*innen und Textdichter*innen des Werks) werden üblicherweise durch die Autor*innen selbst oder durch einen Musikverlag wahrgenommen. Das Online-Verbreitungsrecht im Bereich Internet und Social Media wird für die Musikautoren üblicherweise von einer Urheberverwertungsgesellschaft (z.B. der GEMA) wahrgenommen.

 

 

Welche rechtlichen Folgen kann ein Urheberrechtsverstoß durch Social Media Musiknutzung zu Werbezwecken haben?

 

Liegt ein Urheberrechtsverstoß vor, stehen dem Rechteinhaber von Gesetzes wegen gemäß §§ 97, 97a, 102a UrhG verschiedene Ansprüche zu. Diese können z.B. auf Beseitigung und künftige Unterlassung der Musiknutzung gerichtet sein sowie auf Auskunft und Schadensersatz in Form einer für die angemaßte Nutzung angemessenen Lizenzgebühr. Daneben können gewerbsmäßige Urheberrechtsverletzungen sogar Straftaten darstellen (§§ 106 ff., 108a UrhG).

 

Ob, wie und in welchem Umfang Rechteinhaber*innen, die in ihren Rechten verletzt sind, von der Geltendmachung der gesetzlichen Ansprüche Gebrauch machen, ist diesen überlassen. Die Ansprüche können von Seiten der Rechteinhaber*innen beispielsweise außergerichtlich im Wege einer Abmahnung oder eines Forderungsschreibens geltend gemacht werden. Neben einer Abmahnung kommt daher auch eine sog. Berechtigungsanfrage oder ein Angebot zur Nachlizenzierung in Betracht. Daneben steht dem Verletzten auch der Rechtsweg mittels Klage oder einstweiliger Verfügung offen.

 

Im Rahmen einer urheberrechtlichen Abmahnung wird regelmäßig die Abgabe einer sog. strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Erstattung der Rechtsverfolgungskosten (Abmahnkosten) gefordert. Die Unterlassungserklärung bezieht sich dabei üblicherweise auf die Unterlassung der rechtswidrigen Musiknutzung. Mit Hilfe eines in der Erklärung enthaltenen Vertragsstrafeversprechens die Wiederholung künftiger Zuwiderhandlungen verhindern.

 

Manche Rechteinhaber*innen machen zunächst keine Unterlassungsansprüche mittels Abmahnung geltend, sondern bieten dem Rechtsverletzer stattdessen eine gütliche Lösung mittels Vergleich bzw. Nachlizenzierung zu marktüblichen Konditionen an. Dies hat das Ziel, die Streitigkeit einvernehmlich und zügig beizulegen. Durch eine solche Nachlizenzierung kann der Musiknutzer vom betreffenden Rechteinhaber nachträglich die Erlaubnis hinsichtlich der erfolgten Nutzung erwerben.

 

 

Wie hoch ist die angemessene Lizenzvergütung beim Erwerb von Rechten zur Musiknutzung für Social Media Werbung?

 

Branchenübliche Lizenzen zur Werbe- bzw. Sync-Nutzung sind der Höhe nach üblicher Weise von den Umständen des Einzelfalles abhängig, aber in jedem Fall nicht billig. Sie bewegen sich je nach Art, Umfang und Dauer der Nutzung, Größe des werbetreibenden Unternehmens etc. oftmals im Bereich von mehreren tausend oder sogar mehreren zehntausend Euro. Da sich der Schadensersatz bei Urheberrechtsverletzungen nach der fiktiven Lizenzgebühr richtet, die ein redlicher Lizenznehmer, wenn er vorher um eine entsprechende Lizenz nachgesucht hätte, hätte entrichten müssen, gelten diese Grundsätze sowohl für die Lizenzierung und die Berechnung der Lizenzhöhe, als auch für die Bemessung des Schadensersatzes bzw. die Nachlizenzierung.

 

Im Streitfall werden von den Gerichten entsprechende Schadensersatz- bzw. Wertersatzansprüche zugesprochen, insbesondere dann, wenn sich entsprechende Lizenzmodelle, branchenübliche Tarife oder eine Lizenzierungspraxis des jeweiligen Rechteinhabers herausgebildet haben. Zu Grunde zu legen ist dabei nämlich der Betrag, den verständige Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Branchengepflogenheiten und üblicher Lizenz-/Tarifmodelle vereinbart hätten, wenn der Musiknutzer vorher um eine entsprechende Erlaubnis zur Nutzung nachgesucht hätte. Denn der Rechtsverletzer soll nicht besser gestellt werden, als ein redlicher Lizenznehmer. Im Zweifel entscheidet das Gericht nach freiem Ermessen auf Grundlage der von den Rechteinhaber*innen beizubringenden Schätzgrundlagen. Hierbei können beispielsweise  die sog. Erfahrungsregeln des Deutsche Musikverlegerverbands herangezogen werden (vgl. LG Köln, Schlussurteil v. 31.7.2013, 28 O 128/08, Rz. 32; BGH, Urteil v. 2.10.2008, I ZR 6/06 – Whistling for a train , Rz. 29).

 

 

Wie sollte ich mich verhalten, wenn ich wegen einer unerlaubten Musiknutzung bei TikTok oder Instagram angeschrieben oder abgemahnt wurde?

 

Bei Urheberrechtsstreitsachen handelt es sich um eine rechtliche Spezialmaterie. Es ist daher grundsätzlich ratsam, sich in den hier beschriebenen Fällen von einem fachkundigen Anwalt beraten zu lassen.

 

Sollten Sie eine Abmahnung wegen einer Musiknutzung zu Werbezwecken bei TikTok oder Instagram erhalten haben, empfehlen wir Ihnen die nachfolgenden Handlungstipps:

 

  • Lassen Sie die in der Abmahnung gesetzten Fristen nicht fruchtlos verstreichen. Dies kann zu rechtlichen Nachteilen und einer gerichtlichen Inanspruchnahme und entsprechenden Mehrkosten führen.
  • Unterschreiben Sie keine vorformulierte Unterlassungserklärung, ohne den Inhalt zuvor genau zu überprüfen.
  • Streben Sie, sofern die Rechtsverletzung vorliegt, eine gütliche Einigung im Wege der Nachlizenzierung an.
  • Beachten Sie, dass sowohl die Zahlung von Schadensersatz, als auch eine Nachlizenzierung keine Erlaubnis beinhaltet, das Werk bzw. die Tonaufnahme künftig weiter zu nutzen!

 

 

Was ist, wenn man dachte, dass man die verwendete Musik für kommerzielle Posts und Werbung lizenzfrei nutzen darf?

 

Wenn Sie Post von Rechteinhaber*innen oder deren Rechtsanwaltskanzlei mit dem Vorwurf der unerlaubten Musiknutzung im Bereich Social-Media-Werbung erhalten haben, ist der Einwand, nicht gewusst zu haben, dass die vorgenommene Nutzung erlaubnispflichtig ist, leider wenig zielführend. Denn einerseits weisen alle Social Media Plattformen mittlerweile in ihren Nutzungsbedingungen und Richtlinien sehr eindeutig auf die Bedingungen zur Musiknutzung hin. Beispielsweise Instagram weist in den Richtlinien für die Musiknutzung auf Folgendes hin:

 

„Die in unserer Bibliothek verfügbare Musik ist ausschließlich für die persönliche und nicht kommerzielle Nutzung bestimmt.“

 

In den „Nutzungsbedingungen für Musik“ von TikTok heißt es:

 

„Wenn Sie in Ihrem Video einen Song verwenden, der nicht aus der lizenzierten Bibliothek stammt, bestätigen Sie, dass Sie der Urheber dieser Musik sind und/oder dass Sie über alle Rechte und Genehmigungen verfügen, die für die Verwendung dieser Musik in Ihrem Video erforderlich sind.

[…]

Sofern Sie nicht einen Sound aus unserer Liste Kommerzieller Sounds ausgewählt haben, darf die Musik nur für persönliche, nicht kommerzielle Zwecke verwendet werden. Jegliche andere Verwendung von Musik zum Sponsoring, zur Förderung, zum Co-Branding oder zur Werbung oder in einer Weise, die eine Verbindung zwischen der Musik und einer Marke, einem Produkt, einer Ware oder einer Dienstleistung herstellt, ist untersagt, es sei denn, Sie haben separate Genehmigungen und alle erforderlichen Rechte eingeholt.

In den sog. Musik-Richtlinien von Facebook bzw. Meta heisst es:

 

„Insbesondere die Nutzung von Musik für gewerbliche oder nicht private Zwecke ist verboten, es sei denn, du hast entsprechende Lizenzen eingeholt.“

 

Darüber hinaus ist der Einwand von der Erlaubnispflicht nichts gewusst zu haben, auch aus rechtlichen Gründen unerheblich. Denn einerseits sind die Ansprüche, die Rechteinhaber*innen üblicher Weise geltend machen, verschuldensunabhängig. Das bedeutet, dass es weder auf Vorsatz, noch auf Fahrlässigkeit ankommt. Andererseits wäre selbst dann, wenn es im Einzelfall auf ein Verschulden ankäme, dieses anzunehmen, da bei der Nutzung fremder geistiger Güter nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab gilt. Demnach haben diejenigen, die fremde Werke oder Aufnahmen nutzen, sich vorher Gewissheit zu verschaffen, ob und unter welchen Voraussetzungen dies zulässig ist und dabei anhand einer Überprüfung sämtlicher Rechte Dritter bis hin zum originären Rechteinhaber sicherzustellen, dass ihnen eine entsprechende Nutzungserlaubnis vorliegt.

 

 

Wo finde ich weitere Informationen zum Thema Musiknutzung bei TikTok, Instagram und Co?

 

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie beispielsweise hier:

 

 

 

 

 

 

(C) Rechtsanwalt Christian Weber, WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Frankfurt am Main, 11.03.2025

 

 

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