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Nichtigkeitsverfahren im Markenrecht

Nichtigkeitsverfahren und weitere Möglichkeiten zur Löschung fremder Marken

 

Mit einem Nichtigkeitsverfahren kann sich der Markeninhaber gegen fremde Marken zur Wehr setzen. Dies selbst dann, wenn die Frist zur Einlegung eines Markenwiderspruches bereits abgelaufen ist.

 

Markeninhaber haben grundsätzlich die Möglichkeit, gegen neu angemeldete Marken einen sog. Widerspruch bei dem jeweiligen Markenamt einzulegen. Das Widerspruchsverfahren dient der Verhinderung der Eintragung einer Marke im Register. Voraussetzung dafür ist, dass eine neue Marke die Rechte an einer älteren Marke verletzt. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die neu zur Anmeldung gebrachte Marke mit der prioritätsälteren Marke identisch oder verwechslungsfähig ist.

 

Das Widerspruchsverfahren kann jedoch nur innerhalb einer bestimmten Frist angestrengt werden (sog. Widerspruchsfrist). Nach Ablauf dieser Widerspruchsfrist, die in der Regel drei Monate beträgt, ist das Widerspruchsverfahren nicht mehr möglich. Weitere Infos dazu finden Sie in unserem FAQ zum markenrechtlichen Widerspruchsverfahren.

 

Wenn Sie die Widerspruchsfrist versäumt haben, bestehen dennoch verschiedene Möglichkeiten, wie Sie Ihre Marke verteidigen können. In Betracht kommt insbesondere ein sog. Nichtigkeitsverfahren vor dem zuständigen Markenamt. Dieses markenrechtliche Nichtigkeitsverfahren hat das Ziel, die Kollisionsmarke ganz oder teilweise aus dem Register zu löschen. Neben dem amtlichen Nichtigkeitsverfahren kommen auch noch weitere Verteidigungsmittel wie z. B. ein anwaltliches Aufforderungsschreiben oder ein Klageverfahren in Betracht.

 

 

Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA

 

Auf Antrag des Inhabers älterer Rechte kann seit dem 1.5.2020 eine „jüngere“ deutsche Marke (Kollisionsmarke) vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) für nichtig erklärt und anschließend gelöscht werden (sog. Erklärung der Nichtigkeit gem. § 51 MarkenG). Bei diesem Nichtigkeitsverfahren handelt es sich um ein effizientes und zügiges Verwaltungsverfahren für die Nichtigkeitserklärung von Marken. Dieses Verfahren wurde aufgrund der EU-Markenrechtsrichtlinie (RiLi (EU) 2015/2436) im Zuge des Markenrechtsmodernisierungsgesetzes (MaMoG) im nationalen Recht zu Zwecken der Rechtsharmonisierung geschaffen.

In dem schriftlich zu stellenden Antrag sind die jeweiligen Gründe für die Nichtigkeit darzulegen. Dieser Antrag kann auf ein oder auf mehrere ältere Rechte (Marken) gestützt werden. Nach Antragsstellung müssen von dem Antragssteller innerhalb von drei Monaten die Amtsgebühren entrichtet werden. Diese betragen 400 Euro (Stand 1.5.2022), sofern der Antrag auf ein älteres Recht gestützt wird (sog. Nichtigkeit wegen älterer Rechte). Bei jedem weiteren älteren Recht, auf das der Nichtigkeitsantrag gestützt wird, erhöht sich die Gebühr um jeweils 100 Euro (Stand 1.5.2022).

Nach Einleitung des Nichtigkeitsverfahrens mittels eines Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit wird der Inhaber der jüngeren Marke vom Markenamt von dem Verfahren unterrichtet. Er kann dem Antrag innerhalb von zwei Monaten widersprechen. Andernfalls wird die jüngere Marke vom Deutschen Patent- und Markenamt gelöscht. Wird vom Markeninhaber der jüngeren Marke dem Nichtigkeitsantrag widersprochen, schließt sich das eigentliche Nichtigkeitsverfahren an. Im Rahmen dieses Nichtigkeitsverfahrens haben beide Parteien Gelegenheit, ihre Rechtsansichten vorzubringen und ggf. Beweise vorzulegen. Danach entscheidet das Amt per Beschluss, ob die „angegriffene“ Marke ganz oder teilweise für nichtig erklärt wird. Ist der Antrag auf Nichtigkeit begründet, ist das Nichtigkeitsverfahren erfolgreich und die jüngere Marke wird aus dem Register gelöscht.

 

 

Nichtigkeitsverfahren vor dem EUIPO

 

Auch gegen Unionsmarken kann nach Ablauf der Widerspruchsfrist ein Antrag wegen älterer Rechte mit dem Ziel, die Marke aus dem Register zu löschen, gestellt werden. Zuständig für die Feststellung der Nichtigkeit von Unionsmarken ist das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).

Für den Löschungsantrag gibt es per se keine Fristen. Wenn der Inhaber einer älteren Marke jedoch eine jüngere Kollisionsmarke fünf Jahre lang duldet, kann ein Nichtigkeitsverfahren allerdings nicht mehr erfolgreich durchgeführt werden. In einem solchen Fall gilt das Recht aufgrund der Duldung als verwirkt.

In dem Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit (gem. Art. 63 Abs. 2 UMV) sind die Gründe, auf die sich der Antrag stützt, z.B. eine bestehende Verwechslungsgefahr, anzugeben. Die Amtsgebühr beim EUIPO beträgt 630,00 Euro (Stand 5/2022). Sie ist sind vom Antragsteller an das EUIPO zu entrichten.

Danach prüft das EUIPO zunächst die Zulässigkeit des Antrags und gibt dann dem Inhaber der jüngeren Marke Gelegenheit, innerhalb einer gesetzten Frist zum Antrag Stellung zu nehmen. Wird von dieser Möglichkeit nicht oder nicht rechtzeitig Gebrauch gemacht, kann das Amt allein auf Grundlage des Antrags eine Entscheidung treffen. Nimmt der Inhaber der jüngeren Kollisionsmarke Stellung, bekommt wiederum der Antragssteller Gelegenheit, seine Rechtsansicht darzutun und ggf. Beweismittel vorzulegen.

Anschließend trifft das Europäische Markenamt eine Entscheidung oder gewährt den Parteien nochmals Gelegenheit vorzutragen. Das Nichtigkeitsverfahren wird in der Sprache geführt, in welcher die angegriffene Marke eingetragen wurde bzw. in einer der Amtssprachen (Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch oder Spanisch), soweit diese vom Markeninhaber der jüngeren Marke als Sprache angegeben wurde.

 

 

Anwaltliches Aufforderungsschreiben, Berechtigungsanfrage und Abmahnung

 

Neben dem Nichtigkeitsverfahren besteht für den Inhaber der älteren Marke, der der Ansicht ist, dass eine jüngere Marke seine Rechte verletzt, die Möglichkeit, sich durch einen Markenanwalt vertreten zu lassen. Im Rahmen eines anwaltlichen Schreibens kann der Inhaber der jüngeren Marke Gelegenheit gegeben werden, die Marke binnen einer Frist ganz oder teilweise aus dem Register löschen zu lassen (Verzicht), um dadurch ein Nichtigkeitsverfahren zu vermeiden. Ein Markeninhaber kann jederzeit „freiwillig“ auf seine Markenrechte verzichten. In diesem Zusammenhang kann auch eine sog. Berechtigungsanfrage oder gegebenenfalls eine markenrechtliche Abmahnung in Betracht kommen. Letzteres insbesondere dann, wenn die jüngere Marke schon benutzt wird. Das Vorgehen hängt von den jeweiligen Einzelfallumständen ab.

 

Inhaber älterer Rechte, die der Auffassung sind, dass eine jüngere Marke ihre prioritätsälteren Rechte verletzt, sollten sich hierzu vorab fachkundig beraten lassen.

 

Unsere Anwälte für Markenrecht stehen Ihnen hierfür gerne zur Verfügung. Rufen Sie an und lassen Sie sich beraten – telefonischer Erstkontakt kostenlos!

 

Klage vor dem Zivilgericht

 

Parallel zu dem amtlichen Nichtigkeitsverfahren sind zur Geltendmachung älterer Rechte auch die Zivilgerichte zuständig, bei denen der Inhaber eines prioritätsälteren Rechts eine entsprechende Klage anhängig machen lassen kann. Eine gerichtliche Klage auf Erklärung der Nichtigkeit bietet sich vor allen in den Fällen an, in denen die neue Marke schon benutzt wird und der Streit sich auch auf weitere Ansprüche wie z.B. Unterlassung oder Schadensersatz bezieht.

 

 

Fazit

 

Auch noch nach Ablauf der Widerspruchsfrist gibt es eine Vielzahl von Möglichkeiten, die eigene eingetragene Marke gegen eine jüngere Kollisionsmarke zu verteidigen und diese löschen zu lassen.

 

Als Markeninhaber haben Sie diesbezüglich ein Wahlrecht, ob Sie ein amtliches Nichtigkeitsverfahren oder ein Gerichtsverfahren vor den ordentlichen Gerichten anstrengen oder ggf. zunächst einen versierten Markenrechtler mit der Vertretung beauftragen, um eine Streitbeilegung außerhalb förmlicher Verfahren zu suchen.

 

Bei Kenntnis von einer Kollisionsmarke sollten Markeninhaber diese keinesfalls über einen längeren Zeitraum dulden. Denn dadurch läuft man Gefahr, rechtlicher Verteidigungsmöglichkeiten verlustig zu werden.

 

Werden Sie tätig, sobald Sie eine Kollisionsmarke bemerken und verteidigen Sie Ihr Recht! Unsere Anwälte helfen Ihnen hierbei gern – rufen Sie uns an oder senden Sie uns eine Nachricht.

 

 

 

(c) Rechtsanwältin Isabelle B. Lehmann u. Rechtsanwalt Christian Weber, WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Frankfurt am Main, 25.5.2022

 

 

Weitere Informationen zu markenrechtlichen Themen

 

Fragen und Antworten zum Thema Markenüberwachung finden Sie hier.

Informationen zu unseren anwaltlichen Leistungen im Bereich des Markenrechts finden Sie hier.

Hier finden Sie weitere Informationen zu unseren Leistungen im Bereich Markenanmeldung.

Mehr Informationen zum markenrechtlichen Widerspruchsverfahren erhalten Sie in unserem FAQ zum Markenwiderspruch.

 

 

 

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