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OLG Frankfurt (Az. 11 U 52/07) folgt der Rechtsprechung des BGH “Sommer unseres Lebens”

Das OLG Frankfurt (Urteil v. 21.12.2010 , Az. 11 U 52/07) hat die vom BGH in der Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ vom 12.5.2010 ausgesprochene tatsächliche Vermutung hinsichtlich der Haftung des Anschlussinhabers bestätigt. Danach spricht eine tatsächliche Vermutung für die Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers, wenn über seinen Internetanschluss eine Rechtsverletzung im Wege des illegalen Filesharing festgestellt wird. So hat zuletzt auch das OLG Hamburg mit Beschluss vom 03.11.2010 (Az. 5 W 126/10) entschieden.

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