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OLG Köln: Erwachsene Familienangehörige sind bezüglich der Internetnutzung aufzuklären und zu belehren (Az. 6 W 115/10)

Nach Ansicht des OLG Köln besteht eine Haftung des Anschlussinhabers wegen fehlender Aufklärung und Belehrung anderer Mitnutzer, wenn diese illegales Filesharing betreiben.

 

Das OLG Köln hat entschieden, dass der Anschlussinhaber auch für das Verhalten erwachsener Familienangehöriger haften kann. Ebenso wie minderjährige Kinder (siehe dazu: Urteil des OLG Köln vom 23.12.2009, Az. 6 U 101/09) müssen auch erwachsene Familienangehörige vom Anschlussinhaber über rechtswidrige Internetangebote belehrt werden. Um eine sachgerechte Belehrung vornehmen zu können, muss der Anschlussinhaber sich die dazu notwendigen Kenntnisse im Zweifel verschaffen. Die Unkenntnis über rechtswidrige Download-Angebote im Internet stellt daher keinen Entschuldigungsgrund dar. Wenn eine solche Aufklärung nicht stattfindet, haftet der Anschlussinhaber als Störer. Die Haftung des Anschlussinhabers folgt dann entweder aus dem Umstand, dass er sich nicht selbst die erforderlichen Kenntnisse für die Belehrung verschafft hat oder aus dem Umstand, dass er die Belehrung unterlassen hat.

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