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OLG Köln: Unwirksamkeit eines Erfolgshonorars führt nicht zur Rechtsmissbräuchlichkeit (6 U 208/10)

Der 6. Zivilsenat des OLG Köln hatte sich in einem Filesharing-Fall mit der Ersatzfähigkeit der in der Abmahnung geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren zu befassen. Die Beklagtenseite hatte vorgetragen, dass zwischen der abmahnenden Kanzlei und dem Rechteinhaber ein unzulässiges Erfolgshonorar vereinbart worden sei. Sie war daher der Ansicht, dass das geforderte Rechtsanwaltshonorar nicht zu erstatten sei und das Vorgehen rechtsmissbräuchlich sei. Dies ist jedoch falsch. Das OLG Köln führt hierzu aus:

„Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die geltend gemachten Gebühren entstanden sind. Unerheblich ist insofern der (allerdings substantiierte) Vortrag des Beklagten, die Klägerinnen hätten mit ihren Prozessbevollmächtigten Erfolgshonorare vereinbart, ohne dass die Voraussetzungen des § 4a RVG erfüllt wären, namentlich das Erfordernis einer Vereinbarung für den Einzelfall. Denn die Unwirksamkeit einer derartigen Vereinbarung führt nicht dazu, dass der Mandant seinem Rettsanwalt keine Vergütung schuldet.“

Selbst dann, wenn ein Erfolgshonorar vereinbart ist, folgt daraus also nicht zwangsläufig, dass die Abmahnkosten nicht erstattungsfähig sind. Der Einwand des Erfolgshonorars ist somit in der Regel nicht geeignet, die aus einer Urheberrechtsverletzung folgenden Kostenerstattungsansprüche in Frage zu stellen. So hat auch das LG Düsseldorf entschieden (LG Düsseldorf, Urteil vom 06.07.2011, Az. 12 O 256/10)

Ein Rechtsmißbrauch könne auch nicht aus der Begebenheit hergeleitet werden, dass ein Rechteinhaber gegen verschiedene Verletzer mit unterschiedlicher Intensität vorgehe.

Außerdem hat das OLG Köln nochmals unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes klargestellt, dass der Abgemahnte, der seiner Antwortpflicht auf eine Abmahnung hin nicht nachkommt, eine Schadensersatzpflicht in Bezug auf die durch die unterlassene Antwort verursachten Rechtsverfolgungskosten trifft.

Das Urteil ist hier im Volltext nachzulesen.

Kommentar zum Urteil: Das Urteil zeigt mal wieder, dass die gängigen Argumente der Verteidigung gegen Filesharingvorwürfe spätestens dann, wenn es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommt, nicht zielführend sind. Eine außergerichtliche, gütliche Einigung ist daher fast immer kostengünstiger und mit weniger risiken behaftet.

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