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OLG Zweibrücken: Providerauskunft in Filesharing-Verfahren rechtmässig

Die sog. Providerauskunft stellt keinen rechtswidrigen Grundrechtseingriff dar und es besteht auch kein Beweisverwertungsverbot

 

In einer aktuellen Entscheidung hat das OLG Zweibrücken unter dem Az. 4 W 62/08 Folgendes entschieden:

  1. Providerauskünfte sind rechtmäßig.
  2. Die Mitteilung der Identität desjenigen, dem zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte IP-Adresse zugeordnet war stellt lediglich eine Mitteilung eines Bestandsdatums iSd. §§ 3 Nr.3, 111 Abs.1 S.1 TKG dar (so auch BT-Drucks. 16/6979 S.70; LG Stuttgart, Beschluss vom 22.12.2004 Az. 9 Qs 80/04 sowie LG Hamburg, Beschluss vom 23.6.2005 Az. 631 Qs 43/05, Beschluss des LG Offenburg vom 17.4.2008, Az. 3 Qs 83/07, LG Köln 111 Qs 239/05 vom 13.9.2005 und zuletzt Beschluss der 11. großen Strafkammer des LG Köln vom 25.6.2008, Az. 111 Qs 172/08).
  3. Die Mitteilung der Identität des Anschlussinhabers stellt keinen Grundrechtseingriff in das Grundrecht aus Art. 10 GG (Fernmeldegeheimnis) und keinen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs.1 GG dar.
  4. Ein Beweisverwertungsverbot bezüglich der so erlangten Anschlussinhaberdaten im Verfahren der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche kommt daher nicht in Betracht.
  5. Die Entscheidung des BVerfG vom 11.3.2008 zur Vorratsdatenspeicherung hat hierauf keinen Einfluß, da sie nur solche Daten betrifft, die nach den Grundsätzen der Vorratsdatenspeicherung gespeichert werden.

 

Kommentar des Verfasser

 

Die Entscheidung ist aus Sicht der in ihren Rechten verletzten Rechteinhaber sehr begrüßenswert. Aus den Wertungen des OLG ergeben sich mittelbar auch weitreichende Konsequenzen für das Einstellungsverhalten einiger Staatsanwaltschaften. Die Ablehnung der Aufnahme von Ermittlungen unter Bezugnahme auf eine damit verbundene angebliche Verletzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung erscheint nun umso fragwürdiger.

 

 

(c) 15.10.2008, RA Christian Weber, Frankfurt am Main

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