
BGH: Haftung für die Weiterverbreitung rechtswidriger Berichte im Internet bei YouTube
Wer einen persönlichkeitsrechtsverletzenden Bericht veröffentlicht, kann unter bestimmten Voraussetzungen auch für die Folgen einer Weiterverbreitung durch Dritte einstehen. Das gilt selbst dann, wenn die Dritten den Beitrag eigenmächtig auf Plattformen wie YouTube hochladen. Entscheidend ist jedoch, welche Ansprüche im konkreten Fall geltend gemacht werden und ob die dafür entstandenen Rechtsverfolgungskosten erforderlich waren.
Mit diesen Fragen befasste sich der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 9. April 2019 (Az. VI ZR 89/18). Die Entscheidung betrifft die haftungsrechtliche Zurechnung von Folgeveröffentlichungen und die mögliche Erstattung von Anwalts- und Verfahrenskosten. Sie bedeutet gerade nicht, dass der Erstveröffentlicher stets sämtliche Kosten jeder späteren Rechtsverfolgung tragen muss.
Der Fall: Ein Fernsehbericht wird von Dritten erneut hochgeladen
Eine Fernsehanstalt strahlte am 4. November 2015 den Dokumentarfilm „Provinz der Bosse – Die Mafia in Mitteldeutschland“ aus und stellte ihn anschließend in ihrer Mediathek bereit. Der Kläger erkannte sich in einer Person wieder, die in dem Film unter einem Pseudonym als maßgeblicher Akteur einer kriminellen Vereinigung dargestellt wurde. Er ging gegen die Berichterstattung vor und erwirkte in vorausgegangenen Verfahren Unterlassungstitel.
Der BGH ging von einer unzulässigen Verdachtsberichterstattung aus: Dem Betroffenen war vor der Veröffentlichung nicht in ausreichendem Maße Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Ob sich der zugrunde liegende Verdacht tatsächlich bewahrheitete, war nicht Gegenstand der Entscheidung.
Ein Internetnutzer lud den Film aus der Mediathek herunter und stellte ihn bei YouTube ein. Nachdem der Kläger die Fernsehanstalt auf die Veröffentlichung aufmerksam gemacht hatte, veranlasste diese zunächst die Löschung und forderte von dem Nutzer eine Unterlassungserklärung. Später erschien das Video erneut auf dessen Kanal. Der Kläger ging daraufhin auch selbst anwaltlich und gerichtlich gegen diesen Nutzer vor.
Daneben machte der Kläger Kosten wegen einer weiteren behaupteten Verbreitung auf Facebook und einer anderen Videoplattform geltend. Ob diese zweite Verbreitung tatsächlich stattgefunden hatte, war in der Revisionsinstanz mangels entsprechender Feststellungen des Berufungsgerichts zugunsten des Klägers zu unterstellen.
Welche Rechtsfrage musste der BGH entscheiden?
Im Mittelpunkt stand nicht mehr die Unterlassung der ursprünglichen Fernsehberichterstattung, sondern die Frage, ob die Verantwortlichen des Ausgangsbeitrags auch für Rechtsverfolgungskosten im Zusammenhang mit eigenmächtigen Drittveröffentlichungen haften können.
Das Berufungsgericht hatte einen solchen Ersatzanspruch abgelehnt. Nach seiner Auffassung waren die Kosten des Vorgehens gegen die Uploader der Erstveröffentlichung nicht in haftungsrechtlich relevanter Weise zuzurechnen. Diese Begründung hielt der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
Die Entscheidung: Dritt-Uploads können dem Erstveröffentlicher zugerechnet werden
Der VI. Zivilsenat bestätigte seinen Ansatz, wonach die Weiterverbreitung eines im Internet abrufbaren, persönlichkeitsrechtsverletzenden Beitrags eine internettypische Folge der Erstveröffentlichung sein kann. Beiträge werden im Internet häufig verlinkt, kopiert und erneut veröffentlicht. Verwirklicht sich durch eine solche Weiterverbreitung gerade die mit der ursprünglichen Veröffentlichung geschaffene Gefahr, ist der Zurechnungszusammenhang nicht allein deshalb unterbrochen, weil ein Dritter selbständig handelt (Urteil, Rn. 16–18).
Im entschiedenen Fall betraf dies nicht nur die Fernsehanstalt, sondern dem Grunde nach auch die Verfasser des Filmbeitrags: Der Umstand, dass die Anstalt über die Ausstrahlung eigenverantwortlich entschied, beseitigte die Zurechnung nicht, weil der Film gerade zur Veröffentlichung erstellt und übergeben worden war (Rn. 23). Zu den weiteren Haftungsvoraussetzungen, insbesondere dem Verschulden, enthält das Urteil gesonderte Ausführungen (Rn. 24).
Merksatz zur Haftung
Dass ein Dritter einen rechtswidrigen Beitrag ohne Zustimmung des Erstveröffentlichers erneut hochlädt, schließt die haftungsrechtliche Zurechnung der dadurch verursachten Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht von vornherein aus. Daraus folgt aber noch keine automatische Pflicht zur Erstattung sämtlicher Abmahnkosten.
Unterlassungspflicht und Schadensersatz sind zu unterscheiden
Der BGH stellte ausdrücklich klar, dass es hier um deliktsrechtlichen Schadensersatz ging – nicht um die Frage, in welchem Umfang ein Unterlassungsschuldner für das selbständige Verhalten Dritter einzustehen hat. Die zu Unterlassungspflichten ergangene Rechtsprechung des I. Zivilsenats steht der Entscheidung deshalb nicht entgegen (Rn. 22).
Wer muss die Kosten des Vorgehens gegen die Uploader tragen?
Gerade hier setzt das Urteil eine wichtige Grenze. Nach § 249 Abs. 1 BGB sind nicht schlechthin alle durch eine Rechtsverletzung veranlassten Rechtsverfolgungskosten ersatzfähig. Erstattet werden können nur Kosten, die aus der maßgeblichen Sicht des Betroffenen zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Diese Voraussetzungen muss der Anspruchsteller darlegen und beweisen (Rn. 26).
Dem Betroffenen steht nach den Ausführungen des BGH regelmäßig ein Wahlrecht zu, ob er sich zunächst an den Erstveröffentlicher oder an den Folgeveröffentlicher wendet. Geht er zunächst gegen den Erstveröffentlicher vor und reagiert dieser unverzüglich mit wirksamen Maßnahmen, bedarf es grundsätzlich eines triftigen Grundes, zusätzlich – auf Kosten des Schädigers – selbst gegen den Uploader vorzugehen. Ein solcher Grund kann insbesondere vorliegen, wenn sich Maßnahmen verzögern oder erfolglos bleiben (Rn. 27).
Unter Umständen kann sich zudem aus der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB ergeben, dass der Betroffene zunächst die Handlungsmöglichkeiten des Erstveröffentlichers berücksichtigen muss – etwa wenn ein Medienunternehmen erkennbar bessere Möglichkeiten hat, eine weitere Verbreitung zu unterbinden (Rn. 28).
Praxishinweis: Maßnahmen aufeinander abstimmen
Wer gegen einen rechtswidrigen Beitrag und dessen Weiterverbreitung vorgehen will, sollte prüfen, welche Löschungs- und Unterlassungsmaßnahmen bereits eingeleitet wurden. Für die spätere Kostenerstattung kann entscheidend sein, ob weitere Schritte tatsächlich noch nötig waren.
Hat der BGH dem Kläger die Rechtsverfolgungskosten zugesprochen?
Nein – jedenfalls nicht abschließend. Der BGH hob das Berufungsurteil im zugelassenen Umfang auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück. Denn aufgrund der bisherigen Feststellungen ließ sich noch nicht beurteilen, ob die zusätzlichen Maßnahmen des Klägers gegen den YouTube-Uploader erforderlich waren. Die Fernsehanstalt hatte zuvor bereits eine Löschung veranlasst und eine Unterlassungserklärung des Nutzers herbeigeführt; ob gleichwohl ein triftiger Grund für das weitere Vorgehen bestand, musste das Berufungsgericht noch prüfen (Rn. 31–33).
Die Entscheidung bejaht damit die grundsätzliche Möglichkeit eines Ersatzanspruchs, nicht aber einen vorbehaltlosen Anspruch auf sämtliche im konkreten Fall geltend gemachten Kosten.
Was bedeutet das Urteil für Medienunternehmen und Betroffene?
Für Medienunternehmen und Verfasser zeigt die Entscheidung, dass die Verantwortung für eine rechtswidrige Veröffentlichung nicht schon damit endet, dass Dritte die Inhalte eigenmächtig kopieren. Eine spätere Verbreitung kann sich haftungsrechtlich weiterhin der Erstveröffentlichung zuordnen lassen.
Für Betroffene ist umgekehrt wichtig, dass sie zwar grundsätzlich rechtlich gegen Erst- und Folgeveröffentlichungen vorgehen können, bei der Erstattung ihrer Aufwendungen aber die Erforderlichkeit der einzelnen Maßnahmen im Blick behalten müssen. Der BGH berücksichtigt damit sowohl den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als auch die Presse- und Meinungsfreiheit (insbesondere Rn. 19–21 und 26–32).
Rechtswidrige Berichterstattung: Rechtliche Unterstützung
Ob eine Berichterstattung zulässig ist und welche Ansprüche bei ihrer weiteren Verbreitung bestehen, hängt von den konkreten Äußerungen, den Umständen der Veröffentlichung und den bereits ergriffenen Maßnahmen ab. Gerade bei einer Verdachtsberichterstattung ist eine sorgfältige rechtliche Prüfung wichtig.
Betroffen von rechtswidriger Berichterstattung – oder rechtliche Fragen vor einer Veröffentlichung?
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Entscheidungsnachweis: BGH, Urteil vom 9. April 2019 – VI ZR 89/18. Urteil im Volltext lesen.
Ursprünglich veröffentlicht am 23. August 2019 von Isabelle B. Lehmann, Ass. jur., B.A., und Rechtsanwalt Christian Weber. Fachlich überarbeitet am 13. Oktober 2026.
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