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Risiken der modifizierten Unterlassungserklärung (mod. UE)

Nicht jede Unterlassungserklärung ist dazu geeignet, die Ansprüche der Rechteinhaber zu befriedigen. Diese Erfahrung musste ein Filesharer machen, der die vorformulierte Unterlassungserklärung abänderte. Aufgrund der Änderungen war die Unterlassungserklärung jedoch unzureichend und daher unwirksam. Die von Seiten der Rechteinhaber daraufhin beantragte einstweilige Verfügung wurde vom Gericht bestätigt. Die Kosten hat der Antragsgegner (Rechtsverletzer bzw. Anschlussinhaber) zu erstatten. Diese liegen um ein Vielfaches über dem ursprünglich in der Abmahnung vom Rechteinhaber geforderten Betrag. Daneben muss der Filesharer noch die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung des Rechteinhabers zahlen.

Einstweilige Verfügung LG Hannover, 26.11.2010, Az. 18 O 248/10

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