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Veranstalter in Not? Rechtstipps für Veranstalter zur Absage von Veranstaltungen wegen des Coronavirus

Täglich zwingt der Coronavirus Veranstalter in die Knie. Immer mehr Großveranstaltungen werden abgesagt. Doch was bedeutet die Absage von Veranstaltungen für den Veranstalter?

 

Wenn Sie als Veranstalter Ihre Veranstaltung, eine Messe oder ein Konzert absagen, muss zunächst ein grundsätzlicher Punkt geklärt werden:  

 

Erfolgt die Absage der Veranstaltung aus Vorsicht aus Angst vor dem Coronavirus ab oder gibt es eine behördliche Anordnung, die Sie dazu zwingt?

 

 

Absage von Veranstaltungen aufgrund von behördlicher Anordnung und ‚Höhere Gewalt‘

 

Das örtliche Gesundheitsamt kann eine Veranstaltung auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) absagen. Grundsätzlich müssen Sie dann Eintrittsgelder, Ticketpreise, Teilnahmegebühren, Standpreise und Ähnliches an die Teilnehmer zurückerstatten. Dabei handelt es sich dann um einen Fall der sog. „höheren Gewalt“.

Bei Fällen von „höherer Gewalt“ müssen Sie neben der grundsätzlichen Rückgewähr jedoch in der Regel keinen Schadensersatz leisten. Ein Gast kann in diesem Fall regelmäßig keinen Ersatz für schon gebuchte Hotel- oder Reisekosten verlangen. Auch Aussteller können dann keinen entgangenen Gewinn gegen Sie geltend machen, wenn Sie die Veranstaltung wegen einer behördlichen Anordnung absagen mussten. Hierbei sind allerdings die vertraglichen Vereinbarungen zu berücksichtigen, aus denen sich ggf. Ansprüche ergeben können. Ob eine sog. „Höhere Gewalt-Klausel“ in Ihren AGB enthalten ist und für einen solchen Fall spezielle Regelungen enthält, muss im Einzelfall überprüft werden.

Daneben können Ihnen im Einzelfall ggf. Erstattungsansprüche gegen die öffentliche Hand zustehen. Das Infektionsschutzgesetz schafft hier eine Anspruchsgrundlage, die im konkreten Fall zu prüfen ist.

 

 

Absage von Veranstaltungen aus eigener Vorsicht bzw. in eigener Verantwortung?

 

Der Fall kann anders liegen, wenn Sie Ihre Veranstaltung aus Vorsicht und Sorge wegen des Coronavirus absagen, ohne, dass es eine entsprechende behördliche Anordnung gibt. Aktuell ist Corona an sich keine Höhere Gewalt. Der Fall ist momentan rechtlich derzeit nicht anders zu beurteilen wie in der Grippe- oder Erkältungszeit.

Wenn Sie Ihre Veranstaltung also „freiwillig“ oder aus eigener Vorsicht absagen, müssen Sie zum einen bereits gezahlte Gebühren an die Teilnehmer zurückerstatten. Zum anderen kann den Teilnehmern hier aber ein Schadensersatz gegen Sie zustehen, sodass Sie auch wegen entgangenen Gewinns für den Aussteller oder auch für gebuchte Reisekosten für Besucher in Anspruch genommen werden können. Wegen der drohenden wirtschaftlichen Nachteile muss die Absage eines Konzerts, einer Messe oder sonstigen Veranstaltung daher wohl überlegt sein.

 

 

Verschieben einer Veranstaltung wegen des Coronavirus als Lösung?

 

Wenn Sie die Möglichkeit haben, die geplante Veranstaltung auf ein anderes Datum zu verschieben, können die „alten“ Tickets ihre Gültigkeit behalten. Zwar kann der Aussteller oder der Besucher, wenn er am neuen Termin nicht kann oder will einen Erstattungsanspruch gegen Sie haben. Jedoch kann diese Vorgehensweise im Einzelfall wirtschaftlich und juristisch sinnvoller sein, als eine Absage.

 

 

Zahlt die Versicherung im Fall der Absage einer Veranstaltung wegen des Coronavirus?

 

Ob und wie viel Ihre Versicherung bei einer Absage der Veranstaltung zahlt, hängt maßgeblich von der Art der Versicherung und den konkreten Versicherungsbedingungen ab. Hier sind die Einzelfallumstände maßgeblich. Haben Sie beispielsweise eine spezielle Ausfallversicherung abgeschlossen oder lediglich eine Veranstalterhaftpflichtversicherung?

 

 

Was ist dem Veranstalter aktuell zum Thema Absage von Veranstaltungen wegen des Coronavirus zu raten?

 

Wenn Sie Ihre Veranstaltung freiwillig absagen wollen, sind die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen zu berücksichtigen. Wir beraten Sie gern über die möglichen rechtlichen Folgen und zu erwartenden Ansprüche in Ihrem konkreten Fall. Die Entscheidung über die Absage einer Veranstaltung sollte nicht übereilt werden, sondern erst nach einer ausführlichen anwaltlichen Beratung getroffen werden.

 

 

 

Weitere Informationen und Kontakt

 

Sollten Sie rechtliche Fragen im Bereich Veranstaltung- und Eventrecht haben, nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf! Die Anwälte der WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH beraten und vertreten Veranstalter aus verschiedenen Bereichen des Live-, Entertainment- und Showgeschäfts. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns.

 

 

Weitere Informationen zum Veranstaltungs- und Eventrecht.

 

 

© Rechtsanwältin Isabelle B. Lehmann, B.A., WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Frankfurt am Main, 09.03.2020

 

 

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