WeSaveYourCopyrights » Urteil des BVerfG zur Vorratsdatenspeicherung v. 2.3.2010

Urteil des BVerfG zur Vorratsdatenspeicherung v. 2.3.2010

BVErfG 1 BvR 256/08, 263/08 und 586/08

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20100302_1bvr025608.html

Das Urteil des BVerfG zur Vorratsdatenspeicherung v. 2.3.2010 (Az. 1 BvR 256/08, 263/08 und 586/08) hat keinen Einfluss auf Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen im Bereich Filesharing

Die aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung vom 2.3.2010 ist auf „Filesharing-Sachverhalte“ nicht anwendbar. Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung die §§ 113a und 113b TKG sowie § 101 Abs. 1 Satz 1 StPO, soweit danach Verkehrsdaten erhoben werden dürfen, für nichtig erklärt. Da unseren Abmahnschreiben keine Daten, die im Wege der Vorratsdatenspeicherung vorgehalten worden sind, zu Grunde liegen, sind bereits ausgesprochene Abmahnungen durch das Urteil des BVerfG nicht betroffen, insbesondere sind sie nicht unwirksam und haben sich auch nicht erledigt.

Bei den sog. „Filesharing-Abmahnungen“ zu Grunde liegenden Daten handelt es sich um solche, die vom jeweiligen Internet-Provider gemäß §§ 96ff. TKG (z.B. zu Entgelt-, Abrechnungs- oder Qualitätssicherungszwecken) gespeichert wurden, also einem anderen „Datenpool“ entspringen, als die sog. Vorratsdaten. Diese wurden im Rahmen eines zivilrechtlichen Auskunftsverfahrens nach § 101 UrhG rechtmäßig erlangt.

(c) RA Christian Weber, Frankfurt am Main, 3.3.2010

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