Ein Zuschuss-Verlagsvertrag ist ein Vertrag aus dem Bereich des Verlagsrechts. Bei dieser Form des Verlagsvertrages mit einem sog. Zuschuss-Verlag bzw. Vorschuss-Verlag wird vertraglich das wirtschaftliche Risiko des Verlegens eines Druckerzeugnisses (z.B. Buch) zumindest teilweise auf den Autor abgewälzt. Der Umfang der Zuschuss-Pflicht des Autors hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.
Diese Form der Beteiligung des Autors an den ureigensten Verlagskosten und -risiken ist nicht grundsätzlich unzulässig. In der Praxis kommt der Zuschuss-Verlagsvertrag bzw. Vorschuss-Verlagsvertrag nicht selten vor. Dies darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Wirksamkeit solcher Zuschuss-Verlagsverträge an objektiven Kriterien zu messen ist und im Einzelfall bei einseitiger Benachteiligung des Autors und vollständiger Risikoabwälzung auf den Autor der Vertrag aufgrund von Sittenwidrigkeit unwirksam sein kann oder dem Autor Ansprüche auf ein weitere Beteiligung („Nachvergütung“) zustehen können.
Ihre rechtlichen Fragen zum Zuschuss-Verlagsvertrag und zum Verlagsrecht beantworten Ihnen gern Herr Rechtsanwalt Christian Weber oder Rechtsanwalt Jörg Dombrowski, LL.M., Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.
Der Softwarelizenzvertrag regelt das Verhältnis zwischen dem Besteller, Anwender bzw. Käufer von Software und dem Software-Hersteller. Unterschieden wird zwischen Verträgen über die Erstellung, Anpassung oder Entwicklung von Software und der reinen Nutzungsüberlassung.
Bei der Erstellung, Anpassung und Entwicklung von Software handelt es sich oftmals um spezielle Softwarelösungen für Firmen, denen spezielle oder komplexe Anforderungen zu Grunde liegen und bei denen umfangreiche Pflichtenhefte und Dokumentationen entscheidend sind. In diesen Verträgen legen die Vertragsparteien beispielsweise fest, zu welchen Konditionen die Software erstellt, später weiterentwickelt und sonst genutzt werden darf.
Bei der reinen Nutzungsüberlassung von Software geht es hingegen meistens um die Überlassung von Standard-Software (z.B. Buchhaltungssoftware, Office-Anwendungen etc.) gegen einmaliges Entgelt oder gegen ein Abo oder eine Mietgebühr. Typischerweise erhält der Software-Anwender hierbei ein einfaches Nutzungsrecht gekoppelt an eine maximale Anzahl von Benutzern (sog. „Arbeitsplatzlizenzen“). Das Recht zur Nutzung wird in der Regel in einem Lizenzvertrag in Form allgemeiner Geschäftsbedingungen (sog. End User Licence Agreement, kurz EULA) geregelt und berechtigt den Käufer der Software nur zur Benutzung, nicht aber zur Weitergabe, Vervielfältigung oder Verbreitung.
Ein Softwareüberlassungsvertrag bzw. Softwarelizenzvertrag enthält unter Anderem die folgenden Bestimmungen:
Ihre rechtlichen Fragen zum Zuschuss-Verlagsvertrag und zum Verlagsrecht beantworten Ihnen gern Herr Rechtsanwalt Christian Weber oder Rechtsanwalt Jörg Dombrowski, LL.M., Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.
Kostentransparenz ist uns wichtig! Wir bieten deshalb verschiedene Vergütungsmodelle und individuelle Vereinbarungen an. Über die mit der Bearbeitung Ihres individuellen Anliegens verbundenen Kosten informieren wir Sie gerne vorab und unverbindlich. Gerne können wir hierzu in einem Telefonat oder Gesprächstermin Ihren konkreten Bedarf und Ihre Markenstrategie erörtern und Ihnen ein individuelles Angebot unterbreiten. Schreiben Sie uns eine Email oder rufen Sie uns einfach an.
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