WeSaveYourCopyrights » BGH: Keine Abmahnkostendeckelung bei Filesharing (BGH, I ZR 1/15)

BGH: Keine Abmahnkostendeckelung bei Filesharing (BGH, I ZR 1/15)

 

Keine Anwendbarkeit des § 97a Abs. 2 UrhG bei Filesharing (BGH, Urteil v. 12.05.2016, I ZR 1/15)

 

Der Bundesgerichtshof hat – wie erwartet – entschieden, dass die Vorschrift des § 97a Abs. 2 UrhG (sog. „Abmahnkostendeckelung“ auf € 100,00), die nur in „einfach gelagerten Fällen“ und „bei unerheblicher Rechtsverletzung“ eingreift, bei Urheberrechtsverletzungen, die im Wege des illegalen Filesharing über sog. Internettauschbörsen begangen werden, nicht einschlägig ist.

Da jedenfalls keine „unerhebliche Rechtsverletzung“ vorliege, wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk weltweit im Internet einer unbegrenzten Zahl von Nutzern zum Download angeboten wird, kommt eine Abmahnkostendeckelung bei illegalem Filesharing nicht in Betracht (BGH, Urteil v. 12.05.2016, I ZR 1/15  – Tannöd).

 

Leitsatz des Gerichts

„Das Angebot eines  urheberrechtlich  geschützten Werkes zum Herunterladen über eine Internettauschbörse stellt regelmäßig keine nur unerhebliche  Rechtsverletzung  im Sinne von § 97a Abs. 2 UrhG aF dar.“

(BGH, Urteil v. 12.10.2016, I ZR 1/15 – Tannöd, amtlicher Leitsatz)

 

No Comments

Sorry, the comment form is closed at this time.