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Abmahnung wegen Datenschutzverstoß – Verstöße gegen Hinweispflichten nun doch abmahnfähig

Das OLG Stuttgart hat zum Thema Abmahnung wegen Datenschutzverstoß geurteilt und entscheiden, dass Verstöße gegen die datenschutzrechtlichen Hinweispflichten aus Art. 13 DSGVO abmahnfähig sind

 

Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 27.2.2020 (2 U 257/19) entschieden, dass die datenschutzrechtlichen Hinweispflichten aus Art. 13 DSGVO Marktverhaltensregeln darstellen. Mitbewerber und Wettbewerbsverbände sind nach Ansicht des OLG Stuttgart daher grundsätzlich berechtigt, gegen solche Datenschutzverstöße rechtlich vorzugehen und eine Abmahnung wegen Datenschutzverstoß auszusprechen. Die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen durch Mitbewerber und Wettbewerbsverbände habe sich – so die stuttgarter Richter – als schlagkräftiges Instrument bewährt.

 

Das OLG Stuttgart führt zum Thema Abmahnung wegen Datenschutzverstoß im Urteil vom 27.2.2020, Az. 2 U 257/19 wie folgt aus:

 

„Die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen durch Mitbewerber und Wettbewerbsverbände hat sich als schlagkräftiges Instrument bewährt (Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Bundestag Drucksache 15/1487, S. 22). Zwar sind die Mitgliedstaaten nach Artikel 52 Absatz 4 DSGVO verpflichtet, die Aufsichtsbehörden mit den erforderlichen Ressourcen auszustatten, damit sie ihre Aufgaben effektiv wahrnehmen können. Da allerdings alle Ressourcen begrenzt sind und jede Behörde Schwerpunkte und Prioritäten setzen muss, können die Mitbewerber und Wettbewerbsverbände auch bei der Überwachung der Datenschutzregeln einen wesentlichen Beitrag leisten. Damit dient die ihnen zustehende Klagebefugnis der effektiven Durchsetzung der Verordnung, die im Interesse des Verordnungsgebers liegt und die sich damit in den in den Rahmen des den einzelnen Mitgliedstaaten eingeräumten Wertungsspielraums einfügt. Da sich aus Artikel 77 ff. DSGVO der Grundsatz entnehmen lässt, dass weitergehende Rechtsbehelfe unberührt bleiben, gilt für die Befugnis von Verbänden nichts anderes (Laoutoumai/Hoppe, K&R 2018, 533 [535]).“

 

 

Drohen nun massenhafte Abmahnungen wegen Datenschutzverstoß?

 

In welchem Maße Wettbewerbsverbände oder Mitbewerber künftig nun auch im Bereich des Datenschutzrechts von dem Institut der Abmahnung Gebrauch machen werden, bleibt abzuwarten. Solange hierzu keine eindeutige höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt, wird es vermutlich nicht zu Massen Abmahnungen wegen Datenschutzverstoß kommen. Dennoch ist jedem Webseitenbetreiber anzuraten, seine Datenschutzerklärung auf Aktualität und Vollständigkeit prüfen zu lassen und diese DSGVO-konform auszugestalten und dabei seinen Hinweispflichten nach der DSGVO, insbesondere nach Art. 13 DSGVO umfassend nachzukommen.

 

In einem ähnlich gelagerten Fall hatte kürzlich auch schon das OLG Naumburg mit Urteil v. 07.11.2019 (Az. 9 U 6-19) entschieden, dass Mitbewerber bei datenschutzverstößen Unterlassungsansprüche nach § 3 a UWG zustehen können.

 

 

(c) Rechtsanwalt Christian Weber, WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 03.03.2020

 

 

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