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Verlegerbeteiligung: Beteiligung von Verlagen an den Einnahmen der VG Wort unzulässig (BGH, Urteil v. 21.04.2016, I ZR 198/13)

Verlegerbeteiligung durch VG-Wort unzulässig

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die pauschale Ausschüttung von 50% der Tantiemen seitens der VG-Wort an Buchverlage als „Verlegerbeteiligung“ unzulässig ist (BGH, Urteil v. 21.04.2016, Az.: I ZR 198/13 – Verlegeranteil). Stattdessen dürfe die VG Wort ihre Urheberrechtseinnahmen „ausschließlich an die Inhaber der Rechte und Ansprüche„, also die Autoren (Urheber) auszahlen.

 

Der BGH hat also entschieden, dass die Verwertungsgesellschaft Wort (VG-Wort) nach derzeitiger Rechtslage keine direkten Ausschüttungen an Buchverlage mehr vornehmen darf. Die sog. Verlegerbeteiligung ist in der bis dato praktizierten Form mithin rechtswidrig.

 

 

Begründung der Rechtswidrigkeit der Verlegerbeteiligung

 

Die verlegerische Leistung eines Buchverlages begründe kein eigenständiges Schutzrecht, dass von der VG Wort wahrgenommen werden könnte. Die bisherige Praxis der VG-Wort, den Verlegern einen pauschalen Anteil ihrer Einnahmen auszuzahlen, ohne darauf abzustellen, ob und inwieweit diese Einnahmen auf der Wahrnehmung der ihr von Verlegern eingeräumten Rechte oder übertragenen Ansprüche beruhen, sei jedenfalls unzulässig. Die VG-Wort nehme auch keine den Verlegern von Seiten der Urheber eingeräumten Rechte oder abgetretenen Ansprüche in einem Umfang wahr, der eine Beteiligung der Verleger an der Hälfte der Einnahmen der VG-Wort begründen könnte, so der BGH in seiner Pressemitteilung vom 21.04.2016.

 

Da die Verleger das Verlagsrecht selbst der VG Wort nicht zur Wahrnehmung einräumten, verbliebe zur Begründung eines Beteiligungsanspruchs nur die an die Verlage abgetretenen gesetzlichen Vergütungsansprüche der Urheber. Diese rechtfertigten es aber nicht, die Hälfte der Einnahmen der VG Wort pauschal an die Verlage als Verlegerbeteiligung auszuschütten.

 

 

Andere Verfahren zur Verlegerbeteiligung

 

Das Urteil des BGH zur Verlegerbeteiligung kam nicht überraschend. Der BGH hatte das Revisionsverfahren gegen die Entscheidung des OLG München  ausgesetzt, um die Entscheidung des EuGH (in der Rechtssache ‚Reprobel‘) abzuwarten. Der EuGH hat mit Urteil vom 12.11.2015 entschieden, dass die Privatkopievergütung nur den Autoren, nicht jedoch den Verlagen zustehe. Eine nationale Regelung, die eine hälftige Teilung der Einnahmen zwischen Autoren und Verlagen auf Kosten der Autoren vorsehe, verstoße gegen die Urheberrechts-Richtlinie, urteilte der EuGH (Az.: C-572/13). Denn nur der Urheber sei derjenige, der eigene Rechte in die Verwertungsgesellschaft einbringe und dem daher auch die Vergütung aus den Erlösen der Wahrnehmung dieser Rechte zustehe.

 

 

Ausblick zur Verlegerbeteiligung

 

Es bleibt nun abzuwarten, ob und in welcher Form die bereits von Seiten der Politik angekündigte Gesetzesänderung, die den Verlagen einen Anteil an den Erlösen der Verwertungsgesellschaft sichern soll, tatsächlich kommen wird. Da eine solche gesetzliche Regelung aber nicht gegen die Grundrechte der Autoren aus Art. 14 GG („geistiges Eigentum“) und auch nicht gegen europäisches Recht verstoßen darf und dies auch im Lichte der oben genannten Entscheidung des EuGH zu beurteilen sein wird, dürfte eine einfache gesetzliche „Lösung“ zum Verlegerbeteiligung nicht ohne weiteres möglich sein.

 

Ebenfalls mit Spannung abzuwarten bleibt, inwieweit andere Verwertungsgesellschaften, wie z.B. die GEMA auf die Entscheidung des BGH zur Verlegerbeteiligung, die unmittelbar nur die VG Wort betrifft, reagieren wird.

 

 

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29.4.2016 (c) Rechtsanwalt Jörg Dombrowski u. Rechtsanwalt Christian Weber

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