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BGH: Erben erhalten Zugriff auf digitalen Nachlass (Facebook-Konto der Tochter)

Grundastzentscheidung zum digitalen Nachlass

 

Der Bundesgerichtshof hat heute unter dem Aktenzeichen III ZR 183/17 sein lang erwartetes Urteil zum Thema Digitaler Nachlass verkündet.

Mit der Entscheidung hat der Bundesgerichtshof den Zugang von Erben auf das Konto eines verstorbenen Nutzers eines sozialen Netzwerkes bejaht und endlich Klarheit über das digitale Erbe geschaffen.

Demnach haben Eltern einen Anspruch auf Zugriff auf das Facebook-Konto ihrer verstorbenen Tochter, auch wenn sich dieses im sog. Gedenkzustand befinde und von Facebook quasi „eingefroren“ wurde. Der Anspruch zum digitalen Nachlass umfasst auch den Zugang zu den darin enthaltenen Kommunikationsinhalten.

Zudem geht der Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk grundsätzlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben des ursprünglichen Kontoberechtigten über.

Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wird das Urteil der Vorinstanz (KG Berlin), wonach der Zugriff auf Nachrichten, Chats und Fotos dem Fernmeldegeheimnis unterliege und daher unzulässig sei, aufgehoben und der digitale Nachlass höchstrichterlich geregelt.

 

 

Weitere Informationen zum BGH-Urteil zum digitalen Nachlass

 

Weitere Informationen (Pressemitteilung des BGH zur Entscheidung „Digitaler Nachlass, Az. III ZR 183/17 v. 12.7.2018)

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