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Datenschutz und Einwilligung beim Einsatz von Google Analytics

Datenschutzrechtliche Zulässigkeit beim Einsatz von Google Analytics

 

Ist die Nutzung und der Einsatz von Google Analytics und anderen Trackingtools auf Webseiten und Webshops zulässig?

 

 

Google Analytics und andere sog. Trackingtools werden auf den meisten Webseiten eingesetzt, um das Nutzerverhalten zu analysieren und auszuwerten und die Webseite bzw. die Seiteninhalte ggf. anzupassen bzw. zu optimieren. Aber was ist hinsichtlich der Themen Datenschutz und Einwilligung beim Einsatz von Google Analytics zu beachten?

 

Ob und unter welchen Voraussetzungen der Einsatz von Google Analytics und anderen Trackingtools datenschutzrechtlich zulässig ist, ist rechtlich eigentlich klar. Allerdings sind die rechtlichen Anforderungen in der Praxis kaum umsetzbar. Wir erläutern in diesem Beitrag den rechtlichen Hintergrund zu den Themen Datenschutz und Einwilligung beim Einsatz von Google Analytics und anderen Trackingtools auf Webseiten und Webshops. Wir zeigen auf, wie eine datenschutzkonforme Einwilligung bei der Nutzung von Google Analytics zu erfolgen hat und wie Sie Ihren Webauftritt möglichst rechtssicher gestalten können.

 

 

Das Problem beim Einsatz von Google Analytics und anderen Trackingtools

 

Die Themen Datenschutz und Einwilligung beim Einsatz von Google Analytics und anderen Trackingtools hängen sehr eng mit der Datenverarbeitung auf Seiten des Trackingtool-Anbieters zusammen. Ungeachtet dessen, dass der Webseitenbetreiber bei Einsatz von Trackingtools wie z. B. Google Analytics eine Vielzahl von Nutzerdaten erhält, findet die eigentliche Datenerhebung nämlich durch den Trackingtool-Anbieter (z. B. Google) statt. Dort werden die Analyse-Daten gespeichert und auch verarbeitet und zwar nicht nur im Auftrag und für den Auftraggeber (Webseitenbetreiber), sondern ggf. auch darüber hinaus d. h. für eigene Zwecke des Trackingtool-Anbieters. Es handelt sich somit nicht um eine bloße Auftragsverarbeitung. Welche Daten dabei in welchem Umfang und für welche Zwecke von Seiten des Trackingtool-Anbieters (ggf. auch für eigene oder fremde Zwecke) genutzt oder sogar an Dritte weitergegeben werden, bleibt häufig unklar. Denn die meisten Trackingtool-Anbieter stellen dazu kaum bis gar keine transparenten Informationen bereit. Aus dieser Intransparenz folgt eine erhebliche Rechtsunsicherheit.

 

 

Rechtlicher Hintergrund beim Einsatz von Google Analytics

 

Die deutschen Datenschutzbehörden haben bereits im Jahr 2018 darauf hingewiesen, dass ein rechtskonformer Einsatz von Trackingtechnologien auf Webseiten nur aufgrund einer Einwilligung zulässig ist. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) inzwischen mit Urteil vom 1.10.2019 (Az. C-673/17 – Planet49) bestätigt. Es bedarf also aus Sicht des Datenschutzrechts einer Einwilligung beim Einsatz von Google Analytics und anderen Tracking- und Analysetools.

 

Eine solche Einwilligung muss vom Webseitenbesucher vor dem Besuch der Webseite wirksam eingeholt werden. Dabei ist zu beachten, dass eine DSGVO-konforme Einwilligung nur dann wirksam ist, wenn der Einwilligende (Website-Besucher) der Datenverarbeitung eindeutig und freiwillig zustimmt. Eine solche Zustimmung setzt wiederum denknotwendig voraus, dass der Einwilligende vorher unter Anderem über die Art, den Umfang und den Zweck der Datenerhebung und die Dauer der Speicherung sowie – im Falle der Weitergabe der Daten – auch über die Adressaten in klarer und verständlicher Weise informiert wird. Diese Voraussetzung erfüllen viele der derzeit verwendeten sog. Cookie-Banner nicht. Denn eine Aufklärung über Art, Umfang, Zweck, Dauer und Weitergabe in Bezug auf die Datenerhebung und Datenverwendung erfolgt dort häufig nicht oder jedenfalls nicht in ausreichendem Umfang. Da Analysedienste wie Google Analytics und vergleichbare Dienste nicht im Detail preisgeben, was sie eigentlich mit den Daten machen, ist eine solche Aufklärung auch kaum möglich.

 

Mehrere deutsche Datenschutzbehörden haben daher letzte Woche Pressemitteilungen zu dem Thema Datenschutz und Einwilligung beim Einsatz von Google Analytics und Trackingtools herausgegeben und darin nochmals darauf hinweisen, dass Analyse-Dienste wie Google Analytics nur bei Vorliegen einer wirksamen Einwilligung genutzt werden dürfen.

 

 

Pressemitteilungen der Deutschen Landesdatenschutzbehörden zum Thema Einwilligung und Einsatz von Google Analytics und anderer

Trackingtools (Stand: November 2019)

 

 

Bayern

 

Berlin

 

Brandenburg

 

Hamburg

 

Hessen

 

Niedersachsen

 

Nordrhein-Westfalen

 

Rheinland-Pfalz

 

Saarland

 

Sachsen

 

Schleswig-Holstein

 

Thüringen

 

 

Leitlinie des Europäischen Datenschutzausschusses zur datenschutzrechtlichen Einwilligung

 

Leitlinie des Europäischen Datenschutzausschusses zur Einwilligung bei Google Analytics und Tracking

 

 

 

Fazit

(Stand November 2019)

 

Die Nutzung von Google Analytics und anderen Trackingtools auf Webseiten und Webshops ist nur nach

 

  • vorheriger,
  • freiwilliger,
  • ausdrücklicher,
  • informierter,
  • dokumentierter (d. h. nachweisbarer) und
  • widerruflicher

 

Einwilligung durch den Nutzer zulässig. In der Praxis ist dies schwer bis gar nicht umsetzbar, da die Einwilligung eine transparente und verständliche Aufklärung über die Verarbeitung personenbezogener Daten erfordert. Eine solche Aufklärung kann der Webseiten-Betreiber allerdings nur bedingt rechtskonform leisten, wenn ihm im Detail gar nicht bekannt ist, wie und in welchem Umfang die Daten von Google bzw. dem jeweiligen Trackingtool-Anbieter verarbeitet werden. Das Thema Datenschutz und Einwilligung beim Einsatz von Google Analytics und anderen Tracking- und Analyse-Tools wird daher diejenigen, die Daten erheben und verarbeiten, aber auch die Datenschutzbehörden und Gerichte vermutlich noch länger beschäftigen. Es bleibt abzuwarten inwieweit die Trackingtool-Anbieter nun die Nutzung der personenbezogenen Daten offen legen und transparente Informationen dazu erteilen.

 

Der sicherste Weg ist es derzeit noch, auf Tracking- und Analysetools wie Google Analytics, bei denen der Umfang der Datenerhebung und -verarbeitung unklar ist, komplett zu verzichten, mindestens aber eine informierte und freiwillige Einwilligung des Nutzers einzuholen. Andernfalls können Bußgelder sowie Anordnungen zur Abschaltung der Webseite oder Abmahnung durch Mitbewerber drohen.

 

Wie uns bekannt wurde, hat beispielsweise das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht kürzlich wegen der Nutzung von Google Analytics gegen Webseiten-Betreiber Bußgeldverfahren eingeleitet.

 

 

Update 1.7.2020 (Grundsatzpapier der DSK zum Einsatz von Google Analytics)

 

Bitte beachten: Die Datenschutzkonferenz (DSK) hat ein aktuelles Grundsatzpapier zum Einsatz von Google Analytics auf Webseiten veröffentlicht. In dem Beschluss der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder vom 12.05.2020 sind die Mindestvoraussetzungen für eine Einwilligung beim Einsatz von Google Analytics näher dargestellt. Maßgeblich ist danach eine „informierte, freiwillige, aktive und vorherige Einwilligung“ der Webseitennutzer. Näheres kann dem Grundsatzpapier auf der Internetseite der Datenschutzkonferenz unter https://www.datenschutzkonferenz-online.de entnommen werden.

 

 

Kontakt und weitere Informationen zur Datenschutzberatung vom Anwalt

 

⇒ Schreiben Sie uns eine Email oder rufen Sie uns an unter 069 – 663 68 41 220 !

 

 

 

© 19.11.2019, Rechtsanwalt Christian Weber, WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Frankfurt am Main (überarbeitet am 1.7.2020)

 

 

 

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