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Irreführende Zahnarztwerbung mit dem Erfolgsversprechen „perfekte Zähne“

Die Werbeaussage „perfekte Zähne“ stellt nach Ansicht des OLG Frankfurt am Main eine irreführende Zahnarztwerbung dar

 

Zu Grunde lag ein Rechtsstreit zwischen zwei Kieferorthopäden. Die Antragsgegnerin hatte mit der Aussage „…kostengünstige individuelle Zahnspange für Leute, die wenig Zeit haben und trotzdem perfekte Zähne haben möchten…“ geworben und in der Werbung auch „gerade Zähne“ fotografisch dargestellt. Das OLG Frankfurt verurteilte die Antragsgegnerin mit Urteil vom 27.2.2020 unter dem Aktenzeichen 6 U 219/19 zur Unterlassung im Hinblick auf diese irreführende Zahnarztwerbung.

 

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Werbeaussage gegen das Heilmittelwerbegesetz verstößt und daher wettbewerbswidrig ist. Die Aussage im Rahmen einer Zahnarztwerbung verspreche einen Behandlungserfolg und sei daher irreführend im Sinne von § 3 HWG und somit unzulässig. Es handele sich insoweit um ein unzulässiges Erfolgsversprechen im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes (HWG).

 

Nach § 3 HWG ist eine Werbeausssage dann irreführend und somit unzulässig, wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass ein  Heilerfolg mit Sicherheit erwartet werden kann. Eine Erfolgsgarantie sei mit der Tatsache, dass es aufgrund individueller Disposition beim einzelnen Patienten  stets zu einem Therapieversagen kommen kann, unvereinbar und eine entsprechende Werbeaussage unzulässig. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass Verbraucher gerade bei Werbeaussagen von Ärzten aufgrund deren Heilauftrages wenig geneigt seien, von reklamehaften Übertreibungen auszugehen, sondern in der Werbung einen objektiven Tatsachenkern sehen. Bei Werbemaßnahmen und Internetauftritten von Ärzten bestehe nach Auffassung der Richter eine andere Verkehrserwartung als bei Werbemaßnahmen „normaler“ Unternehmen. Der Verbraucher bringe gerade Ärzten ein besonderes Vertrauen entgegen und nehme daher Werbeaussagen im Zweifel ernst.

 

Die Pressemitteilung des Oberlandesgericht Frankfurt am Main kann hier abgerufen werden.

 

 

 

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Allgemeine Informationen zum Wettbewerbsrecht.

 

 

© Rechtsanwalt Christian Weber Frankfurt am Main, WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 29.04.2020

 

 

 

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