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Ist der Einsatz von Google Analytics auf Webseiten datenschutzkonform möglich? DSK veröffentlicht Grundsatzpapier

DSK Grundsatzpapier zum datenschutzkonformen Einsatz von Google Analytics

Die Datenschutzkonferenz (DSK) hat ein aktuelles Grundsatzpapier zum Einsatz von Google Analytics auf Webseiten veröffentlicht. Danach ist der Einsatz von Google Analytics auf Webseiten zwar zulässig, dies jedoch nur, wenn bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden. Zu diesen Voraussetzungen gehört unter anderem die Einholung einer „informierten, freiwilligen, aktiven und vorherigen Einwilligung“ von den Webseitennutzern.

Wer ist die DSK?

 

Die DSK ist das Gremium der unabhängigen deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder. Aktuell hat den Vorsitz der Sächsische Datenschutzbeauftragte, der jährlich wechselt. Die Konferenz fasst ihre Arbeitsergebnisse regelmäßig durch Beschlüsse und Entschließungen zusammen.

 

 

Welche rechtliche Bindungswirkung hat das Grundsatzpapier?

 

Die Übereinkünfte bzw. Beschlüsse der DSK – wie auch das aktuelle Grundsatzpapier – sind rechtlich nicht bindend. Sie haben jedoch wegen der fachlichen Kompetenz und der Autorität der Mitglieder faktische Auswirkungen auf die Entwicklung des Datenschutzes und dienen als Orientierung, wie die Behörden die DSGVO anwenden und auslegen. Die Überprüfung ist jedoch der Rechtsprechung und den Gerichten vorbehalten.

 

Brauche ich eine Einwilligung jedes Nutzers oder reicht mein berechtigtes Interesse für den Einsatz von Google Analytics auf meiner Webseite?

 

Die DSK erteilt dem Rechtsgrund des berechtigten Interesses gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO in ihrem Grundsatzpapier für den Einsatz von Google Analytics eine klare Absage. Ein rechtmäßiger bzw. datenschutzkonformer Einsatz von Google Analytics ist demnach regelmäßig nur aufgrund einer wirksamen Einwilligung der Webseitenbesucher gem. Art. 6 Abs. 1 lit. a), Art. 7 DSGVO möglich. Auf eine entsprechende Erforderlichkeit einer solchen Einwilligung beim Einsatz von Google Analytics hatten wir bereits im November 2019 in unserem Blogartikel „Datenschutz und Einwilligung beim Einsatz von Google Analytics“ hingewiesen.

 

 

Wie sehen die Mindestvoraussetzungen für eine Einwilligung nach dem Grundsatzpapier der DSK aus?

 

Die DSK besteht auf die Einholung einer „informierten, freiwilligen, aktiven und vorherigen Einwilligung“ der Webseitennutzer. Hierbei sind folgende Dinge zu beachten:

  • „Website-Betreiber müssen sicherstellen, dass die Einwilligung die konkrete Verarbeitungstätigkeit durch die Einbindung von Google Analytics und damit verbundene Übermittlungen des Nutzungsverhaltens an Google LLC erfasst.“
  • „In der Einwilligung muss klar und deutlich beschrieben werden, dass die Datenverarbeitung im Wesentlichen durch Google erfolgt, die Daten nicht anonym sind, welche Daten verarbeitet werden und dass Google diese zu beliebigen eigenen Zwecken wie zur Profilbildung nutzt sowie mit anderen Daten wie eventueller GoogleAccounts verknüpft. Ein bloßer Hinweis wie z.B. „diese Seite verwendet Cookies, um Ihr Surferlebnis zu verbessern“ oder „verwendet Cookies für Webanalyse und Werbemaßnahmen“ ist nicht ausreichend, sondern irreführend, weil die damit verbundenen Verarbeitungen nicht transparent gemacht werden.“
  • „Nutzer müssen aktiv einwilligen, d.h. die Zustimmung darf nicht unterstellt und ohne Zutun des Nutzers voreingestellt sein. Ein Opt-Out-Verfahren reicht nicht aus, vielmehr muss der Nutzer durch aktives Tun (z. B. Anklicken eines Buttons) seine Zustimmung zum Ausdruck bringen. Google muss ausdrücklich als Empfänger der Daten aufgeführt werden. Vor einer aktiven Einwilligung des Nutzers dürfen keine Daten erhoben oder Elemente von Google-Websites nachgeladen werden. Auch das bloße Nutzen einer Website (oder einer App) stellt keine wirksame Einwilligung dar.“
  • Freiwillig ist die Einwilligung nur, wenn die betroffene Person Wahlmöglichkeiten und eine freie Wahl hat. Sie muss eine Einwilligung auch verweigern können, ohne dadurch Nachteile zu erleiden. Die Koppelung einer vertraglichen Dienstleistung an die Einwilligung zu einer für die Vertragserbringung nicht erforderlichen Datenverarbeitung kann gemäß Art. 7 Abs. 4 DS-GVO dazu führen, dass die Einwilligung nicht freiwillig und damit unwirksam ist.“

 

 

Wie soll die Einwilligungseinholung nach Ansicht der DSK ausgestaltet sein?

 

  • „Klare, nicht irreführende Überschrift – bloße „Respektbekundungen“ bezüglich der Privatsphäre reichen nicht aus. Es empfehlen sich Überschriften, in denen auf die Tragweite der Entscheidung eingegangen wird, wie beispielsweise „Datenverarbeitung Ihrer Nutzerdaten durch Google“.“
  • „Links müssen eindeutig und unmissverständlich beschrieben sein – wesentliche Elemente/Inhalte insbesondere einer Datenschutzerklärung dürfen nicht durch Links verschleiert werden.“
  • „Der Gegenstand der Einwilligung muss deutlich gemacht werden: Anwender von Google Analytics müssen deutlich machen, für welchen Zweck Google Analytics verwendet wird, dass die Nutzungsdaten von Google LLC verarbeitet werden, diese Daten in den USA gespeichert werden, sowohl Google als auch staatliche Behörden Zugriff auf diese Daten haben, diese Daten mit anderen Daten des Nutzers wie beispielsweise dem Suchverlauf, persönlichen Accounts, den Nutzungsdaten anderer Geräte und allen anderen Daten, die Google zu diesem Nutzer vorliegen, verknüpft werden.“
  • „Der Zugriff auf das Impressum und die Datenschutzerklärung darf nicht verhindert oder eingeschränkt werden.“

 

Fazit

 

In der Theorie ist nunmehr, sofern man die Vorgaben der DSK beachtet, eine rechtskonforme bzw. datenschutzrechtlich zulässige Einholung der Einwilligung in die Verwendung von Google Analytics möglich. Doch wie so oft ist die praktische Umsetzung schwierig. Gerade im Hinblick auf die Aufklärung hinsichtlich der konkreten Datenverarbeitungsvorgängige sind Webseitenbetreibern die Hände gebunden, da Google diese internen Informationen nicht im Detail preisgibt. Folglich kann der Webseitenbetreiber diesem Transparenzerfordernis in der Realität gar nicht oder nur sehr rudimentär nachkommen.

Jedoch sollte der Webseitenbetreiber, wenn er auf den Einsatz von Google Analytics nicht verzichten will, folgende Passage aus dem DSK-Grundsatzpapier in seiner Einwilligungseinholung besonders beherzigen:

 

„Anwender von Google Analytics müssen deutlich machen, für welchen Zweck Google Analytics verwendet wird, dass die Nutzungsdaten von Google LLC verarbeitet werden, diese Daten in den USA gespeichert werden, sowohl Google als auch staatliche Behörden Zugriff auf diese Daten haben, diese Daten mit anderen Daten des Nutzers wie beispielsweise dem Suchverlauf, persönlichen Accounts, den Nutzungsdaten anderer Geräte und allen anderen Daten, die Google zu diesem Nutzer vorliegen, verknüpft werden.“

 

 

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Unsere Anwälte für Datenschutz- und IT-Recht beraten Sie rund um das Thema Datenschutz und erstellen Ihnen individuelle Rechtstexte und eine maßgeschneiderte Datenschutzerklärung für Ihre Webseite bzw. für Ihr Unternehmen.

 

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© Rechtsanwältin Isabelle B. Lehmann, B.A. und Rechtsanwalt Christian Weber, WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Frankfurt am Main, 01.07.2020

 

 

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