Kosten des Auskunftsverfahrens nach § 101 UrhG, 128 c KostO (OLG Köln, Beschluss v. 1.4.2009, Az. 2 Wx 14/09)
Kosten des Auskunftsverfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG, § 128 c KostO
OLG Köln, Beschluss v. 1.4.2009, Az. 2 Wx 14/09
Leitsatz des Verfassers:
Die Festgebühr nach § 128 c KostO fällt für die „Entscheidung“ d.h. für die Hauptsache-Entscheidung über die Gestattung der Verwendung von Verkehrsdaten an. Die im selben Verhfahren vorher ergehende einstweilige Anordnung auf Untersagung der Löschung der Daten ist gerichtsgebührenfrei. Es fallen also für einstweilige Anordnung und Hauptsachebeschluss keine doppelten Gebühren an.
Frankfurt am Main, den 2.4.2009 (c) Rechtsanwalt Christian Weber
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