WeSaveYourCopyrights » Kosten des Auskunftsverfahrens nach § 101 UrhG, 128 c KostO (OLG Köln, Beschluss v. 1.4.2009, Az. 2 Wx 14/09)

Kosten des Auskunftsverfahrens nach § 101 UrhG, 128 c KostO (OLG Köln, Beschluss v. 1.4.2009, Az. 2 Wx 14/09)

Kosten des Auskunftsverfahrens nach § 101 UrhG

 

Das OLG Köln hat mit Beschluss v. 1.4.2009 (Az. 2 Wx 14/09) über die Kosten des Auskunftsverfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG, § 128 c KostO entschieden.

Leitsatz des Verfassers:

 

Die Festgebühr nach § 128 c KostO fällt demnach für die „Entscheidung“ d.h. für die Hauptsache-Entscheidung über die Gestattung der Verwendung von Verkehrsdaten an. Die im selben Verfahren vorher ergehende einstweilige Anordnung auf Untersagung der Löschung der Daten ist gerichtsgebührenfrei. Es fallen also für einstweilige Anordnung und Hauptsachebeschluß keine doppelten Gebühren an.

 

 

(c) Rechtsanwalt Christian Weber, Frankfurt am Main, den 2.4.2009   

 

No Comments

Sorry, the comment form is closed at this time.