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Neue Pflichten nach der Preisangabenverordnung: Das haben Händler*innen nach § 11 PAngV künftig zu beachten

Neue Pflichten nach der neuen Preisangabenverordnung (PAngV), insbesondere im Hinblick auf Preisangaben bei Waren bezogen auf Ermäßigungen und Rabattaktionen

 

Am 28.05.2022 tritt die neue Preisangabenverordnung (PAngV) in Kraft. Die Gesetzesnovellierung dient zum einen der Umsetzung der Vorgaben der verbraucherschutzrechtlichen europäischen Richtlinien (EU) 2019/2161 zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften und Richtlinie 98/6/EG. Zum anderen dient die Neufassung der Preisangabenverordnung dem Schutz der Verbraucher*innen von intransparenten und nicht nachvollziehbaren Rabattaktionen. Unlauteren Modellen beim Verkauf von Waren wie zum Beispiel kurzzeitigen Preissteigerungen unmittelbar vor Rabattaktionen (z.B. bei Gelegenheiten wie bei Sale oder Black-Friday) soll durch den neuen § 11 PAngV Einhalt geboten werden. Die Regelungen gelten sowohl im Onlinehandel, als auch im stationären Handel.

Daneben wurden auch die Sanktionen bei Verstößen gegen die Preisangabenverordnung neu gefasst. Es drohen Bußgelder bis EUR 25.000.

Nachfolgend erfahren Sie,

  • was die Neuregelung des § 11 PAngV für Verkäufer*innen und Onlineshops bedeutet,
  • welche neuen Anforderungen bei der Angabe von Preisen an Händler*innen gestellt werden und
  • wie Sie beim Verkauf von Waren Rabattaktionen nach der PAngV rechtskonform durchführen können

 

Das Wichtigste vorab in Kürze

 

Die Vorschriften der Preisangabenverordnung gelten gemäß § 1 PAngV in der Regel für alle Unternehmen, die entgeltlich Waren oder Leistungen gegenüber Verbraucher*innen anbieten. Wer den Pflichten der Preisangabenverordnung unterliegt sollte seine Preisangaben dahingehend überprüfen oder überprüfen lassen, ob diese auch nach neuer Gesetzeslage zulässig sind. Wer seinen Kund*innen beim Warenverkauf Rabatte gewährt bzw. Rabattaktionen durchführt, hat konkreten Handlungsbedarf. Die neuen Vorschriften müssen rechtzeitig vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am 28.5.2022 umgesetzt werden.

 

Neue Regelungen für Preisangaben bei Rabattaktionen bezogen auf Waren

 

Preisermäßigungen, Rabatte und Rabattaktionen sind weder im Online-, noch im stationären Handel wegzudenken. Etablierte Rabattaktionen wie „Sommerschlussverkauf“, „Black-Friday“ oder „Cyber-Monday“ sind für Händler*innen wichtige, weil umsatzstarke Marketingaktionen für Unternehmen. Jedoch bergen die damit häufig verbundenen „Riesen-Rabatte“ (sog. generelle Preisnachlässe) nach der Ansicht der Gesetzgeber viel Missbrauchsgefahr. Dies beispielsweise dann, wenn nämlich die Preise von Waren kurz vor der Rabattaktion künstlich angehoben werden, um den danach gewährten Rabatt größer erscheinen zu lassen.

Hinsichtlich des Umgangs mit Preisangaben bei Rabatten und Rabattaktionen gelten daher künftig beim Anbieten von Waren die Regelungen des neuen § 11 PAngV.

Hinsichtlich Preisangaben für Leistungen sieht § 12 PAngV verpflichtende Regelungen vor.

 

Konkrete neue Pflichten bei Preisermäßigungen bezogen auf Waren nach § 11 PAngV

 

Nach § 11 Abs. 1 bis 3 PAngV gelten künftig zusätzliche Preisangabenpflichten bei Preisermäßigungen für Waren.

Nach § 11 Abs. 1 PAngV muss bei Preisermäßigungen bezogen auf Waren der vorheriger Gesamt bzw. Grundpreis angegeben werden. Es handelt sich dabei um den niedrigsten Gesamtpreis, der innerhalb der letzten 30 Tage vor dem Preisnachlass gefordert war. Diese Pflicht gilt bei Waren sowohl für den stationären Handel, als auch im Onlinehandel.

Die Preisnachlässe können dabei sowohl als Gegenüberstellung des vorherigen Gesamtpreises und des neuen Gesamtpreises (z.B. „vorher: 199, 00 Euro jetzt: 149,00 Euro“), als auch durch einen prozentualen Abzug (z.B. „40 Prozent Rabatt“) umgesetzt werden.

Bei Waren, die weniger als 30 Tage im Sortiment sind, ist der niedrigste Gesamtpreis anzugeben, den der oder die Händler*in von Verbraucher*innen gefordert hat, seit das Produkt angeboten wird.

§ 11 PAngV regelt ferner (in Abs. 2) die Angabe des vorherigen Gesamtpreises einer Ware bei schrittweise ansteigenden Preisermäßigungen. Die sich hierbei ergebenden Besonderheiten bei der Umsetzung müssen im jeweiligen Einzelfall genau geprüft bzw. beachtet werden.

 

Ausnahmen von den zusätzlichen Preisangabenpflichten des neuen § 11 Abs. 1 bis 3 PAngV?

 

Individuelle Preisnachlässe bei Waren unterfallen nicht den Vorgaben des § 11 PAngV (vgl. § 11 Abs. 4 PAngV). Selbiges gilt für schnell verderbliche und bald verfallende Waren, die aufgrund des näher rückenden Verfalls rabattiert sind.

Werbeaktionen und Angebote in Form von „1+1 gratis“, „Kaufe 3 zahle 2“, etc. unterliegen nicht den Regeln des § 11 PAngV, da es sich hierbei um eine Werbung mit einer sog. Drauf- bzw. Dreingabe handelt. Händler*innen können also künftig weiterhin mit sog. Draufgaben und „3 für 2-Aktionen“ werben. Dies wird durch § 11 PAngV nicht beschränkt.

Auch sollen allgemeine Preisaussagen, wie die werbende Nutzung von Begriffen wie „Knallerpreise“, „Sale“ oder „Niedrigpreise“, die keine konkrete Angabe einer Preisermäßigung aufweisen, nach der Verordnungsbegründung nicht unter die zusätzlichen Pflichten von § 11 PAngV fallen. Händler*innen können also künftig weiterhin allgemeine Preisaussagen mit Schlagwörtern wie z. B. ,,Sale“ oder ,,Niedrigpreis“ verwenden.

 

 

Pflichten bei Preisangaben bezogen auf Leistungen nach § 12 PAngV

 

Wer Verbrauchern Leistungen anbietet, hat künftig ein Preisverzeichnis über die Preise für die wesentlichen Leistungen oder über seine Verrechnungssätze nach Maßgabe 4 aufzustellen. Soweit üblich, können für Leistungen Stundensätze, Kilometersätze und ähnliche Verrechnungssätze angegeben werden. Die Verrechnungssätze müssen grundsätzlich alle Leistungselemente einschließlich der anteiligen Umsatzsteuer enthalten. Materialkosten können in die Verrechnungssätze einbezogen werden.

Ausnahmen gelten beispielsweise für künstlerische, wissenschaftliche und pädagogische Leistungen sowie für Leistungen, bei denen in Gesetzen oder Rechtsverordnungen die Angabe von Preisen besonders geregelt ist.

 

 

Was droht Händler*innen bei einer Nichtumsetzung der Vorgaben der PAngV?

 

Verstöße gegen die PAngV können Ordnungswidrigkeiten darstellen. Zur Verwirklichung des jeweiligen Ordnungswidrigkeitstatbestands reicht ein lediglich fahrlässiger Verstoß aus.

Im neuen § 20 PAngV werden entsprechende Sanktionen konkretisiert. Bei Nichtbeachtung der Vorgaben aus der PAngV drohen Bußgelder bis zu EUR 25.000.

Daneben können Verstöße gegen die Preisangabenverordnung Wettbewerbsverstöße nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellen.

 

 

Unsere Empfehlung

 

Noch haben Sie als Händler*innen einige Wochen Zeit, um sich auf die neuen Regelungen einzustellen und ihre Preisangaben und Rabattaktionen anzupassen.

Wir empfehlen allen Händler*innen, die im stationären oder online Handel gegenüber Verbrauchern*innen Waren mit Ermäßigungen oder im Rahmen von Rabattaktionen (z.B. Sale, Black Friday etc.) anbieten, dringend, sich mit den neuen Regeln vertraut zu machen.

Zwar kann auf die Ausnahmeregeln (siehe oben) zurückgegriffen werden. Händler*innen sollten sich aber anwaltlich beraten lassen, um sämtliche neuen Vorgaben rechtssicher umzusetzen und um Bußgelder, Sanktionen sowie wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zu vermeiden.

 Zur rechtlichen Beurteilung, ob und inwieweit Sie von den neuen Preisangabenpflichten betroffen sind und wie Sie diese Pflichten rechtssicher umsetzen können, beraten wir Sie gerne. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns. Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos.

 

 

© 2022 Rechtsanwältin Isabelle B. Lehmann, B.A. und Rechtsanwalt Christian Weber, WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Frankfurt am Main

 

 

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