Anwalt für Filmrecht

Anwalt für Filmrecht in Frankfurt – wir beraten und vertreten Filmschaffende

Als Anwalt für Filmrecht beraten die Anwälte der WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Filmschaffende, Urheber, Drehbuchautoren, Regisseure, Darsteller, Schauspieler, Komponisten, Filmmusiker, Kameraleute, Cutter, Bühnenbildner, Make-Up-Artists, Dramaturgen, Agenturen, Verlage sowie Filmvertriebs- und Verleihunternehmen in allen filmrechtlichen und sonstigen juristischen Belangen.

Als Anwalt für Filmrecht bieten wir folgende Leistungen

Rechtsberatung und Vertretung für Mandanten aus dem Filmbusiness

  • Rechtsberatung im Filmrecht
  • Vertragsrecht: Vertragüberprüfung, Vertragsgestaltung und Vertragsverhandlung in Bezug auf alle filmrechtlichen Verträge
  • anwaltliche Beratung im Filmrecht von der Stoffentwicklung über das Drehbuch bis zur Verfilmung und Auswertung der Filmproduktion
  • Lizenzierung von Filmmusik und Musik-Clearing im Bereich Film
  • rechtliche Beratung von der Finanzierung über die Produktion bis zum Vertrieb eines Films
  • anwaltliche Vertretung in Rechtsstreitigkeiten und bei Vertrags- und Vergleichsverhandlungen
  • Urheberpersönlichkeitsrechte im Film
  • Urhebernennung (Copyright-Vermerk) im Film und Abspann
  • Schutz von Rechten und Rechtsverfolgung bei Urheberrechtsverletzungen
  • Vorgehen gegen Filmpiraterie und gegen die ungenehmigte Nutzung und illegale Verbreitung von Filmen oder Filmausschnitten (z.B. im Internet, in den Medien und in der Werbung)
  • außergerichtliche und gerichtliche Vertretung von Schauspielern, Filmschaffenden, Kameraleute und Filmproduzenten
  • Rechtsdurchsetzungsmaßnahmen bei Verletzung von Rechten von Filmproduzenten und Filmschaffenden (Abmahnung, Klage, einstweilige Verfügung etc.)

Vertragsgestaltung, Vertragsprüfung und Verhandlung von Verträgen im Filmgeschäft

Aufgrund der rechtlichen Schwierigkeit und Komplexität von Verträgen im Bereich des Filmbusiness ist eine anwaltliche Beratung bzw. Vertragsgestaltung und/oder Vertragsprüfung unerlässlich. Wer diese Verträge in Eigenregie entwirft oder beurteilt, handelt grob fahrlässig.

 

  • Darstellervertrag, Schauspielervertrag
  • Rückstellungsvertrag
  • Drehbuchvertrag, Story-Development-Vertrag
  • Exposévertrag, Treatmentvertrag und Stoffentwicklungsvertrag
  • Verfilmungsvertrag (Verträge zur Verfilmung von Romanen oder sonstigen vorbestehenden Werken)
  • Filmproduktions- und Auftragsproduktionsvertrag
  • Coproduktionsvertrag
  • Werbefilmproduktionsvertrag
  • Promotional-Tie-In-Vertrag
  • Sponsorenvertrag
  • Filmauswertungsvertrag
  • Verträge zur Verwertung von Filmwerken und Lichtbildwerken im Internet (Video-On-Demand, Webcasting, Streaming etc.)
  • Regievertrag
  • Verträge zwischen Filmherstellern, Regisseuren, Kameraleuten und Autoren
  • Arbeitsverträge am Set
  • Mietverträge und Drehgenehmigungen
  • Film-Lizenzvertrag
  • Film-Vertriebsvertrag (Video, DVD etc.)Optionsverträge
  • Verträge bezüglich Filmmusik (Filmkomponistenverträge, Lizenzverträge im Bereich Sync, Musik-Clearing etc.)
  • Synchronizationsvertrag
  • Master-Use-Lizenzvertrag (Master-Use-Licence)
  • Kinoverleihvertrag / Verleihvertrag

Rechtliche Begleitung von Filmprojekten

Bei der Entwicklung, Finanzierung, Herstellung und Vermarktung von Film- und Fernsehproduktionen wirken zahlreiche Personenkreise mit. Angefangen von den Urhebern vorbestehender Werke (z. B. Autor des zu verfilmenden Werkes, Musikurheber von eingeblendeten Werken), über die Schauspieler und sonstigen Mitwirkenden bei der Filmproduktion, die ggf. eigene Rechte am Filmwerk erwerben (z.B. Regisseur, Kameramann, Cutter, ggf. Bühnenbildner) gibt es zahlreiche weitere „Akteure“, denen Rechte am Filmwerk oder an ihren Darbietungen zustehen, die bei der Filmverwertung betroffen sind und die daher vom Filmproduzenten vertraglich „eingekauft“ werden müssen. Demgemäß gestalten sich die Rechtsbeziehungen zwischen den Akteuren und die zu verhandelnden Verträge meist als äußerst komplex.

 

Zwar kann sich der Filmhersteller beim Rechteerwerb auf die speziellen Vermutungsregeln der §§ 88 ff. UrhG stützen, wonach er neben seinem eigenen originären Leistungsschutzrecht, das ihn berechtigt, die Bild-/Tonträger, auf denen der Film aufgenommen ist, zu vervielfältigen, zu verbreiten, aufzuführen, zu senden oder öffentlich zugänglich zu machen (§ 94 UrhG), auch Rechte der an dem Film beteiligten Personen erhält. In der Praxis sind die Vermutungsregeln der §§ 88 ff. UrhG allerdings unzureichend und können individualvertragliche Regelungen nicht ersetzen.

 

 

Kontakt

 

Als Ihr Anwalt für Filmrecht kümmern wir uns für Sie um die Vertragsgestaltung und Vertragsverhandlung zwischen dem Filmproduzenten und allen an der Entstehung Mitwirkenden sowie an der Verwertung eines Films Beteiligten. Anwaltliche Begleitung von der Stoffentwicklung bis zu Synchron-Studios, Rundfunkanstalten, TV-Sendern, Institutionen zur Filmförderung und Filmfonds.

 

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Gerne stehen wir Ihnen im Bereich Filmrecht als kompetente Rechtsanwälte für die Gestaltung und Überprüfung von Verträgen sowie für sämtliche rechtlichen Fragen rund um das Filmbusiness zur Verfügung! Profitieren Sie von unserem Know-How! Über die mit der Bearbeitung Ihres Anliegens verbundenen Kosten informieren wir Sie gerne vorab und unverbindlich.

 

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