Der Softwarelizenzvertrag regelt als typischer Vertrag aus dem Bereich IT-Recht das Verhältnis zwischen dem Besteller, Anwender bzw. Käufer von Software und dem Software-Hersteller. Unterschieden wird zwischen Verträgen über die Erstellung, Anpassung oder Entwicklung von Software und der reinen Nutzungsüberlassung (Kauf oder Lizenz).
Bei der Erstellung, Anpassung und Entwicklung von Software handelt es sich oftmals um spezielle Softwarelösungen für Firmen, denen spezielle oder komplexe Anforderungen zu Grunde liegen und bei denen umfangreiche Pflichtenhefte und Dokumentationen entscheidend sind. In diesen Verträgen legen die Vertragsparteien beispielsweise fest, zu welchen Konditionen die Software erstellt, später weiterentwickelt und sonst genutzt werden darf.
Bei der reinen Nutzungsüberlassung von Software geht es hingegen meistens um die Überlassung von Standard-Software (z.B. Buchhaltungssoftware, Office-Anwendungen etc.) gegen einmaliges Entgelt oder gegen ein Abo oder eine Mietgebühr. Typischerweise erhält der Software-Anwender hierbei ein einfaches Nutzungsrecht gekoppelt an eine maximale Anzahl von Benutzern (sog. „Arbeitsplatzlizenzen“). Das Recht zur Nutzung wird in der Regel in einem Lizenzvertrag in Form allgemeiner Geschäftsbedingungen (sog. End User Licence Agreement, kurz EULA) geregelt und berechtigt den Käufer der Software nur zur Benutzung, nicht aber zur Weitergabe, Vervielfältigung oder Verbreitung.
Ein Softwareüberlassungsvertrag bzw. Softwarelizenzvertrag enthält unter Anderem die folgenden Bestimmungen:
Für rechtliche Fragen zu den Bereichen Software- und IT-Recht und Urheberrecht stehen wir Ihnen als kompetente Ansprechpartner gern zur Verfügung. Kontakt
Kostentransparenz ist uns wichtig! Wir bieten deshalb verschiedene Vergütungsmodelle und individuelle Vereinbarungen an. Über die mit der Bearbeitung Ihres individuellen Anliegens verbundenen Kosten informieren wir Sie gerne vorab und unverbindlich. Schreiben Sie uns eine E-Mail oder rufen Sie uns einfach an.