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Fotorecht: Vorsicht bei der Nutzung kostenloser oder vermeintlich lizenzfreier Bilder von Plattformen wie Pixabay & Co.

 

Stolpersteine beim Erwerb von Nutzungsrechten an Bildern über vermeintlich kostenlose Plattformen wie Pixabay & Co

 

Im Internet werden täglich unzählige Fotos und Bilder genutzt. Sei es zur Illustration eines Artikels, eines Blogbeitrags oder zum Design einer Webseite. Fotos kann man von unterschiedlichen Anbietern wie z.B. Bilderdiensten, die freie, kostenlose Bilder anbieten, Fotoagenturen, die Fotos „verkaufen“ (sogenannte Stockfotos) oder vom Fotografen direkt beziehen.

Doch gerade bei Internetplattformen, die Bilder zur freien, kostenlosen Nutzung anbieten wie z.B. Pixabay (https://pixabay.com/de/) oder Unsplash kann Vorsicht geboten sein. Denn nicht jedes vermeintlich kostenlos oder lizenzfrei abrufbare Foto darf tatsächlich unbeschränkt genutzt werden. Häufig verfügen nämlich Uploader, die Fotos auf „Kostenlosplattformen“ wie Pixabay einstellen sowie Plattformen, die Fotos kostenlos anbieten, gar nicht über die hierzu erforderlichen Rechte. Beispielsweise dann, wenn die Fotos auf der Plattform nicht vom Fotografen selbst eingestellt werden, sondern von einem Nichtberechtigten.

Aus unserer täglichen Praxis sind uns beispielsweise Fälle bekannt, in denen Fotografien auf der Internetplattform Pixabay.com mit dem Hinweis des Plattformbetreibers, dass die Fotos „gemeinfrei“ seien und unbeschränkt, kostenlos und ohne Nennung des Urhebers genutzt werden dürften, zum Abruf verfügbar gemacht wurden, obwohl der Fotograf selbst weder dem Uploader, der die Bilder dort eingestellt hatte, noch der Plattform Pixabay.com entsprechende  Rechte eingeräumt hatte. Stattdessen hatte ein Unbekannter die Fotos dort ohne Berechtigung des Urhebers eingestellt.

Nicht alle Fotoanbieter im Internet verfügen also über die erforderlichen Rechte, um dem Nutzer Lizenzen an den abrufbaren Fotos wirksam einzuräumen. Dies kann für denjenigen, der Fotos nutzt, die auf einer Plattform zum vermeintlich „kostenlosen“ Abruf bereitgestellt wurden, in Wirklichkeit aber vom Nichtberechtigten hochgeladen wurden, teuer werden. Anhand der nachfolgend von uns aufgestellten Kriterien kann man erkennen, wann Vorsicht geboten ist.

 

 

Wem gehören die Rechte an Fotografien?

 

Fotografien sind in Deutschland nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) geschützt. Unabhängig davon, ob es sich um eine künstlerisch anspruchsvolles, individuelles Werk oder „nur“ um einen einfachen Schnappschuss (sog. Lichtbild) handelt, unterliegen Fotos diesem Schutz  (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG bzw. § 72 UrhG). Der Fotograf ist Urheber bzw. Lichtbildner der Fotografie und somit derjenige, der über die Nutzung seines Fotos entscheiden darf. Ihm steht es frei, Dritten die Nutzung seines Fotos für bestimmte Zwecke und in bestimmtem Umfang zu erlauben oder Dritte von der Nutzung auszuschließen. Es steht ihm frei, die Erlaubnis zur Nutzung unentgeltlich oder gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung zu erteilen.

 

 

Wann ist bei der Nutzung von Fotos von „Kostenlosanbietern“ wie Pixabay Vorsicht geboten?

 

Vorsicht ist insbesondere dann geboten, wenn eins oder mehrere der nachfolgenden Kriterien beim Anbieter bzw. der Plattform, über die ein Foto angeboten wird, erfüllt sind:

 

  • Wenn professionelle Fotos vergütungsfrei zur uneingeschränkten, insbesondere auch gewerblichen Nutzung angeboten werden.

Zwar steht es dem Fotografen frei, seine Bilder Nutzern kostenlos zur Verfügung zu stellen. Da die Erstellung qualitativ und künstlerisch hochwertiger Fotos in der Regel mit einem gewissen Aufwand verbunden ist und eine entsprechende Fotoausrüstung und Know-How erfordert, werden Fotos kostenlos in der Regel allenfalls für Privatzwecke (z.B. zur Nutzung als Bildschirmhintergrund bzw. Wallpaper) angeboten. Gerade bei gewerblichen oder kommerziellen Nutzungen verlangen Fotograf in der Regel eine angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Bilder.

 

  • Wenn Fotos von anonymen Nutzern angeboten werden bzw. auf einer Plattform anonym hochgeladen werden können.

Einige Plattformen wie z.B. Pixabay.com ermöglichen Nutzern, die sich dort ohne Überprüfung der Identität d.h. beispielsweise lediglich mit einer Emailadresse und einem Nutzernamen anmelden, den Upload und die Bereitstellung von Bildern. Wer der Uploader ist, ist dadurch nicht nur demjenigen, der dort ein Bild „erwerben“ möchte, sondern auch der Plattform selbst unbekannt und auch nachträglich regelmäßig nicht feststellbar. Aufgrund der Anonymität des Anbietenden besteht bei solchen Plattformen eine erhöhte Gefahr für Mißbrauch. Mißbrauch kann beispielsweise dadurch stattfinden, dass der Uploader fremde Fotos einstellt, über deren Rechte er nicht verfügt und deren Nutzung er daher niemandem erlauben kann.

Außerdem kann bei anonymen Uploads weder durch denjenigen, der Nutzungsrechte erwerben möchte, noch durch die Plattform selbst eine rechtlich sichere Überprüfung stattfinden. Dies hat zur Folge, dass es unklar ist, ob der Uploader tatsächlich Fotograf des Bildes ist und ob der Uploader bzw. die Plattform berechtigt ist, das Bild anzubieten oder Dritten dessen Nutzung zu erlauben.

Der Nutzer, der ein Bild von einer solchen Plattform nutzt, läuft daher Gefahr, die Rechte des (wirklichen) Fotografen zu verletzen und rechtlich von diesem in Anspruch genommen zu werden.

 

  • Wenn professionelle Fotos unter Verzicht auf die Urhebernennung (namentliche Nennung des Fotografen) angeboten werden.

Zwar steht es jedem Fotografen frei, auf sein Recht zur Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG) durch Namensnennung (sog. Copyright-Vermerk) zu verzichten. Allerdings ist dies eher ungewöhnlich, da Fotografen nicht nur davon leben, Rechte an ihren Fotos gegen Lizenzgebühr zu vergeben, sondern gerade auch die Urhebernennung (ggf. mit einem Verweis auf die Webseite des Fotografen) einen positiven Werbeeffekt für den Fotografen hat und neben der Anerkennung seines Werks auch dazu dient, zukünftige Aufträge zu erhalten. Diesen Verlust an Werbewirkung mit entsprechenden geldwerten Folgen wollen Fotografen in der Regel aus verständlichen Gründen nicht in Kauf nehmen, zumindest dann nicht, wenn die Urhebernennung der einzige Nutzen ist, weil die Nutzungserlaubnis ansonsten vergütungsfrei erfolgt.

 

  • Wenn die Plattform, über die Fotos bezogen werden können, in ihren AGB jegliche Haftung für den Bestand der Rechte ausschließt.

Die meisten seriösen Fotoagenturen, bieten Gewähr dafür, dass die Nutzung des Fotos in dem von der zu erwerbenden Lizenz umfassten Umfang zulässig ist und, dass die Rechte an dem Foto in diesem Umfang bestehen und Rechte Dritter nicht verletzt werden.

Fehlen solche Garantieklauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Nutzungsbedingungen der Foto-Plattform, zeigt dies, dass die Plattform sich nicht über den Bestand der Rechte im Klaren ist. Heisst es in den Nutzungsbedingungen bzw. AGB des Anbieters beispielsweise sinngemäß „Der Uploader ist für seine hochgeladenen Bilder selbst verantwortlich.“ oder „Der Plattformbetreiber kann nicht garantieren, dass die hochgeladenen Bilder  keine Rechte Dritter verletzen.“ oder „Der Plattformbetreiber kann für die Verletzung von Rechten nicht zur Verantwortung gezogen werden.“ ist besondere Vorsicht geboten.

Durch solche und ähnliche Klauseln soll die Verantwortung auf denjenigen abgewälzt werden, der die Bilder nutzen möchte. Stellt sich dann raus, dass die Bilder nicht vom Fotografen eingestellt waren und kommt es dann zum Rechtsstreit, haftet derjenige, der in vermeintlich gutem Glauben freie, kostenlose Bilder nutzen wollte. Dieser kann dann in der Regel auch den Uploader nicht in Regress nehmen, da dieser anonym ist und selbst die Plattform diesen nicht kennt und demgemäß keinerlei Auskunft über dessen Namen und Anschrift erteilen kann.

 

  • Wenn Fotos unter der Creativ Common Lizenz „CC0“ angeboten werden.

Bei der sog. CC0-Lizenz handelt es sich um einen „Copyright-Total-Verzicht“ d.h. der Urheber (Fotograf) verzichtet gänzlich auf seine Rechte an dem Foto und verzichtet zudem auch darauf, als Urheber des Fotos genannt zu werden. Das Foto kann dann von jedermann, auch gewerblich und kommerziell uneingeschränkt genutzt werden, ohne, dass der Fotograf davon einen Nutzen hat. Zwar ist es möglich, dass ein Fotograf seine Fotos der Allgemeinheit kostenlos zur unbeschränkten Nutzung überlässt und sogar auf die Urhebernennung verzichtet. Allerdings ist dies eher ungewöhnlich, da Fotografen entweder davon leben, Rechte an ihren Fotos gegen Lizenzgebühr zu vergeben, oder jedenfalls auf einer Urhebernennung bestehen, um zumindest einen Werbeeffekt zu haben und ggf. dadurch zukünftige Aufträge zu erhalten.

 

 

Trifft eines oder treffen mehrere der oben vorgenannten Kriterien zu, heißt dies nicht zwangsläufig, dass hier ein Mißbrauch oder eine Urheberrechtsverletzung vorliegt. Allerdings ist gerade dann, wenn mehrere der obigen Kriterien erfüllt sind, Vorsicht geboten, wenn man nicht Gefahr laufen will, die Rechte eines Dritten zu verletzen.

 

 

Was sind die Konsequenzen, bei der Nutzung nichtlizenzierter Bilder?

 

Nutzer, die Fotografien von Anbietern nutzen, bei denen das Foto ohne Erlaubnis des Urhebers abrufbar war, verletzen die Urheberrechte des Fotografen und laufen Gefahr, vom Fotografen deshalb rechtlich beispielsweise auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen zu werden. Hierbei können Beseitigung-, Unterlassungs-, Kostenerstattungs- und Schadensersatzansprüche auf denjenigen zukommen, der Fotos nutzt, ohne dass er beweisen kann, dass er die hierzu erforderlichen Rechte vom Urheber wirksam erworben hat. Dieser Beweis kann nicht dadurch geführt werden, dass man sich lediglich darauf beruft, das Bild von einer Kostenlosplattform wie z. B. Pixabay in dem Glauben, es nutzen zu dürfen, heruntergeladen zu haben. Es kann also teuer werden!

Dies ist aus Sicht desjenigen, der Fotos nutzen möchte, nicht nur ärgerlich, sondern auch vermeidbar, in dem er Fotos vom Fotografen selbst oder von seriösen Fotoagenturen erwirbt, auf die die obigen Kriterien nicht zutreffen oder die für den Bestand der eingeräumten Rechte die Haftung übernehmen. Letzteres ist bei der Plattform Pixabay nicht der Fall, denn in deren Nutzungsbedingungen wird eine Haftung von Pixabay ausgeschlossen.

 

 

Wer haftet im Falle der Verwendung  nichtlizenzierter Fotos?

 

Die Haftung gegenüber dem Urheber (Fotografen) trifft in erster Linie immer denjenigen, der eine Nutzungshandlung vornimmt. Dies kann beispielsweise derjenige sein, der eine Internetseite betreibt, auf der ein Foto verwendet wird, wenn er keine entsprechende Erlaubnis vom Urheber oder Berechtigten hat bzw. dies nicht nachweisen kann. Im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung ist dabei immer derjenige, der ein Foto genutzt hat, beweisbelastet hinsichtlich der Frage, ob er hierzu eine Erlaubnis hatte. Dabei reicht es nicht aus zu behaupten, das Foto  von einem vermeintlichen Rechteinhaber wie beispielsweise der Plattform Pixabay.com heruntergeladen zu haben in dem Glauben, es kostenlos unbeschränkt nutzen zu dürfen. Stattdessen verlangt der Bundesgerichtshof dass derjenige, der ein fremdes Foto nutzen will, sich vorher Gewissheit darüber verschafft, dass er hierzu berechtigt ist. Dabei genügt es nicht, sich auf Zusagen seines Vertragspartners zu berufen, sondern derjenige, der das Foto nutzen will,  ist verpflichtet, die gesamte Rechtekette bis zurück zum Urheber zu überprüfen.

Ein gutgläubiger Rechteerwerb von Nichtberechtigten ist dem Deutschen Recht fremd. Kommt derjenige, der ein Foto nutzen will, seinen  Sorgfaltspflichten nicht nach, handelt er zumindest fahrlässig und macht sich schadensersatzpflichtig.

 

Kann man im Falle einer Abmahnung wegen der Verwendung nichtlizenzierter Fotos die Plattform in Anspruch nehmen, über die man die Fotos als vermeintlich freie, kostenlose Bilder bezogen hat?

 

Grundsätzlich kommt auch eine Haftung des Portalbetreibers wie etwa Pixabay.com gegenüber seinen Nutzern in Betracht, wenn dort illegal eingestellte Fotos als vermeintlich „freie, kostenlose“ und unbeschränkt nutzbare Fotos angeboten werden, sich aber später herausstellt, dass die Fotos dort ohne Erlaubnis des Urhebers eingestellt und angeboten worden sind.

Der Nutzer der Plattform, der von dort Bilder im Glauben, diese verwenden zu können bezogen und diese genutzt hat, hat ggf. Schadensersatzansprüche gegenüber der Plattform, wenn sich herausstellt, dass die Bilder gar nicht „lizenzfrei“ sind. Ob und in welchem Umfang derjenige, der von einer Plattform ein Foto im guten Glauben heruntergeladen hat, dieses nutzen zu dürfen, die Plattform in Regress nehmen kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Hierbei sind die Grundsätze, die die Rechtsprechung in den letzten Jahren für die Haftung von Plattformbetreibern entwickelt hat, zu Grunde zu legen. Bei einigen der gängigen Plattformen, die vermeintlich kostenlose, freie Bilder anbieten, dürfte in dem Fall, dass sich später herausstellt, dass das Bild dort ohne die Zustimmung des Urhebers angeboten wurde, eine Haftung der Plattform als Anbieter unserer Auffassung nach zu bejahen sein.

 

Bestehen in solchen Fällen Ansprüche des Urhebers (Fotografen) gegenüber der Plattform?

 

Je nach konkreter Ausgestaltung der Plattform ist besteht auch eine Haftung der Plattform gegenüber dem Fotografen, dessen Bilder dort ohne seine Erlaubnis angeboten bzw. verbreitet werden. Die Plattform haftet je nach Umständen des Einzelfalles als Täter einer Urheberrechtsverletzung für eigene Inhalte oder hilfsweise als sog. Störer für die von einer anderen Person (Uploader) vorgenomme Rechtsverletzung. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass bei Internetportalen, bei denen Nutzer anonym tätig werden können, ein gesteigertes Risiko dafür besteht, dass diese zu Missbrauch und zur Begehung von Rechtsverletzungen genutzt werden und deshalb den Portalbetreiber gesteigerte Prüfpflichten treffen.

Zudem bestehen Auskunftsansprüche des Urhebers (Fotografen) gegenüber der Plattform über Name, Anschrift etc. der Person, die dort Fotos ohne Erlaubnis des Fotografen hochgeladen hat.

 

Fazit

„Die Plattform Pixabay ist im Ergebnis nicht abmahnsicher. Stattdessen wird dort gegenüber dem Nutzer der Eindruck erweckt, die dort abrufbaren Bilder seien „gemeinfrei“ und dürften kostenlos und ohne Beschränkung genutzt werden, obwohl dies in einzelnen Fällen unzutreffende ist. Wer Bilder nutzen und dabei rechtlich auf der sicheren Seite sein will, sollte unserer Empfehlung nach kein vermeintlich freies, kostenloses Bildmaterial von Plattformen nutzen, auf denen es von anonymen Nutzern hochgeladen wurde und der Urheber (Fotograf) daher unbekannt ist. Insbesondere dann nicht, wenn beim Anbieter der Bilder bzw. der Plattform mehrere der oben genannten Kriterien, die zur Vorsicht ermahnen, erfüllt sind und die Nutzung gewerblich (z. B. zu Werbezwecken, redaktionell oder im Bereich Webdesign oder für Produktverpackungen) stattfinden soll. Die Kosten für den entgeltlichen Erwerb von Bildern über seriöse und transparente Anbieter ist im Ergebnis jedenfalls weitaus günstiger, als die Kosten, die im Falle der unerlaubten Verwendung von Fotos entstehen können.“

 

Sie haben Fragen zum Urheberrecht oder zum Fotorecht? Rufen Sie uns an, wir beraten Sie gerne.

 

Weitere Informationen über unsere Dienstleistungen für Fotografen und Bildagenturen sowie rund um das Rechtsgebiet Fotorecht finden Sie hier.

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