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Zuverlässigkeit der Ermittlungssoftware ePAC der Evidenzia GmbH & Co. KG

Zuverlässigkeit der IP-Ermittlungssoftware bei Filesharingfällen

 

Die angebliche Fehlerhaftigkeit der IP-Adressermittlung ist ein häufiger Einwand von Seiten der Rechtsverletzer bzw. von deren Anwälten. Dieser Einwand hilft dem Abgemahnten jedoch nicht, stellt er sich doch regelmäßig als reine Schutzbehauptung dar, die ins Blaue hinein aufgestellt wird, ohne, dass konkrete Anhaltspunkte dargetan und ggf. bewiesen werden, die Zweifel an der Richtigkeit der Ermittlungen begründen.

 

 

Ermittlungssoftware ePac der Evidenzia GmbH & Co KG

 

Tatsächlich sind Fälle, in denen tatsächlich eine falsche IP-Adresse ermittelt wurde in Zusammenhang mit dem von unseren Mandanten mit der Ermittlung beauftragten Ermittlungsunternehmen Evidenzia GmbH & Co KG  nicht bekannt. Der pauschale Einwand, dass Ermittlungsfehler häufig vorliegen würden, hat daher in den von unseren Mandanten geführten Gerichtsverfahren regelmäßig nicht dazu geführt, dass die Gerichte Zweifel an der Richtigkeit der Ermittlungen gehabt hätten oder die geltend gemachten Ansprüche verneint hätten. Im Gegenteil haben die bisherigen gerichtlichen Überprüfungen der ordnungsgemäßen Funktionsweise der eingesetzten Ermittlungs-Softwaren jedes Mal zum Ergebnis gehabt, dass diese zuverlässig arbeitet und die Ermittlungen frei von Fehlern sind.

 

 

Entscheidung des OLG Köln

 

Das OLG Köln hat zu der Software ePac in einer Entscheidung vom 15.8.2013 (6 W 43/13) wie folgt ausgeführt:

„In vorliegender Sache hat die Beschwerdeführerin mit ihrem Hinweis auf einen Aufsatz des Zeitschriftenredakteurs Bleich von Mitte 2010 und die dort zitierte Auffassung des Informatikers Morgenstern geltend gemacht, dass die im Juli 2009 verwendete Version des Computerprogramms ePac, das die von der Antragstellerin beauftragte Evidenzia GmbH & Co. KG einsetzt, nicht als zuverlässig angesehen werden könne. Der Senat hat sich jedoch unter umfassender Würdigung aller aktenkundigen Schriftstücke und sonstigen Glaubhaftmachungsmittel vom Gegenteil überzeugt.“

 

Das OLG Köln hat zu der Software ePac in einer Entscheidung vom 17.11.2011 (6 W 234/11) wie folgt ausgeführt:

„Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass der Titel „S….“ von demjenigen Internetanschluss in die Tauschbörse eingestellt worden ist, dem zur Tatzeit die in der Antragsschrift angegebene IP-Adresse zugewiesen war. Das ergibt sich aus den von dem Landgericht zutreffend dargelegten Gründen aus den Ergebnissen der mit der Ermittlung betrauten Evidenzia GmbH & Co KG. Anhaltspunkte dafür, dass die von jenem Unternehmen eingesetzte Software ePac nicht zuverlässig gearbeitet haben könnte, bestehen nicht. Im Gegenteil wird die Richtigkeit der Ergebnisse – auch insoweit schließt sich der Senat den Ausführungen der Kammer an – dadurch
bestätigt, dass die Software zu verschiedenen Zeitpunkten jeweils den Anschluss des Antragsgegners als denjenigen ermittelt hat, von dem aus Werke in die Tauschbörse eingestellt worden sind.“

 

 

Entscheidungen des LG Köln

 

Das LG Köln hat zu der Software ePac in einer Entscheidung vom 20.09.2013 (204 O 24/10) wie folgt ausgeführt:

Die im vorliegenden Verfahren eingesetzte Prüfsoftware „ePac“ der Firma Evindenzia arbeitet zuverlässig, wie das OLG Köln bereits im Verfahren 6 W 138/08 festgestellt hat.

 

Das LG Köln hat zu der Software ePac in der Entscheidung vom 209 O 148/10 wie folgt ausgeführt:

„Die Kammer hat dabei keine durchgreifenden Bedenken an der Zuverlässigkeit der eingesetzten Ermittlungssoftware „ePac“ im Hinblick auf den in c’t Heft 5/2010 erschienenen Artikel „Fragwürdige Beweisführung.“

 

 

 

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