AG Düsseldorf: Keine Deckelung der Abmahnkosten beim Angebot eines Musiktitels über ein Peer-to-Peer-Netzwerk
Ebenso wie zuvor diverse Landgerichte hat nun auch das Amtsgericht Düsseldorf klargestellt, dass das Angebot eines Musiktitels im Rahmen von sog. Internet-Tauschbörse keine „unerhebliche Rechtsverletzung“ im Sinne von § 97a Abs. 2 UrhG darstellt. Aufgrund der für die Fallbearbeitung erforderlichen Spezialkenntnisse im Urheberrecht verneinte das Gericht außerdem das Vorliegen eines „einfach gelagerten Falls“. Die Regelung des § 97a Abs. 2 UrhG kommt daher in sog. Filesharing-Konstellationen nicht zur Anwendung.
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