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Aktueller Entwurf für ein Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken verfassungswidrig oder verfassungsrechtlich bedenklich?

Der Entwurf für ein „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ begegnet – zumindest soweit es sich um Regelungen im Urheberrecht handelt – zunehmend Bedenken.

Dies einerseits, weil scheinbar eine gründliche Analyse der Ausgangssituation nicht stattgefunden hat. Dem Entwurf für ein „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ Gesetzes liegen Zahlen und Fakten zu Grunde, die ausschließlich aus dem Lager von Verbraucherschutzorganisationen stammen. Die vom Gesetz betroffenen Urheber, Rechteinhaber und Anwaltskanzleien wurden nicht angehört bzw. nicht in den Entscheidungsfindungsprozess involviert. Aus der Gesetzesbegründung ist ersichtlich, dass die zu Grunde liegende Meinungsbildung auf einer Vielzahl von Fehlvorstellungen und Irrtümern basiert. Insbesondere werden Ursache und Wirkung vertauscht. Denn Abmahnungen und sonstige Rechtsverfolgungsmaßnahmen sind nicht Ursache, sondern Reaktion auf die Masse an stattfindenden Rechtsverletzungen. Zugleich sind sie das einzige rechtliche Mittel, gegen die Rechtsverletzungen vorzugehen.

 

Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken

 

Weil dem Entstehungsprozess des Gesetzesentwurfs für ein Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken falsche Annahmen und Irrtümer zu Grunde liegen, sind auch die Schlussfolgerungen und geplanten gesetzlichen Änderungen fehlgeleitet. Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken zielt hinsichtlich urheberrechtlicher Abmahnungen darauf ab, die Verfolgbarkeit von Urheberrechtsverstößen massiv zu erschweren bzw. unmöglich zu machen. Dies indem die Streitwerte bei Urheberrechtsverstößen pauschal und unabhängig vom Wert des betroffenen Rechts und unabhängig von der Bedeutung und dem Interesse des Berechtigten auf 1.000,- € festgesetzt werden. Ein solcher pauschaler Wert differenziert nicht nach den für Streitwerte massgeblichen Kriterien und unterschreitet die nach derzeitiger Rechtslage von unabhängigen Gerichten regelmäßig aus gutem Grund festgesetzten Streitwerte in auffälligem Maß. Die sich aus einem Pauschal-Streitwert von lediglich 1.000,- € berechnenden Rechtsanwaltsgebühren sind so niedrig, dass es auf der Hand liegt, dass eine ordentliche Mandatsbearbeitung in diesem Bereich, nicht auch zuletzt, weil es sich um ein rechtliches Spezialgebiet handelt, nicht möglich ist.

Eine Rechtsverfolgung im Urheberrecht würde durch das Gesetz nicht nur erschwert, sondern sogar faktisch unmöglich gemacht. Der Urheberrechtsschutz würde dadurch in weiten Teilen leer laufen. Dies ist nach Auffassung des Autors mit rechtsstaatlichen und verfassungsrechtlichen Grundsätzen, insbesondere mit der Eigentumgsgarantie des Art. 14 Grundgesetz und der Garantie eines effektiven Rechtsschutzes sowie mit der EU-Durchsetzungsrichtlinie (EU-Enforcement-Directive 2004/48/EC) nicht vereinbar. Ein Recht, das nicht durchgesetzt werden kann, ist wertlos. Eine Gesetzgebung, die darauf gerichtet ist, die Rechtsdurchsetzung zu erschweren, ist schlichtweg verfehlt. Ob sich das Bundesverfassungsgericht und der Eropäische Gerichtshof demnächst hiermit beschäftigen müssen, wird sich zeigen.

Auch die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat sich in einer ausführlichen Stellungnahme vehement gegen die im Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken vorgesehenen Regelungen ausgesprochen. Nach Auffassung der Bundesrechtsanwaltskammer ist der Gesetzesentwurf nicht zielführend, systemwidrig und einzelne Regelungen ergeben gar keinen Sinn. Zudem ist er von sprachlichen Unzulänglichkeiten geprägt.

 

 

 

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