Auftrittsvertrag vom Anwalt prüfen lassen

Der Auftrittsvertrag wird manchmal auch als Konzertvertrag, Künstlervertrag oder als Engagementvertrag bezeichnet und dient in der Regel der Buchung eines Künstlers durch einen Veranstalter für einen Live-Auftritt (Konzert). Der Auftrittsvertrag regelt also das Verhältnis zwischen Künstler und seinem Auftraggeber bzw. dem Veranstalter (z.B. Club-Betreiber etc.).

 

In einem solchen Auftrittsvertrag werden die Konditionen bezüglich eines ganz bestimmten Auftrittes oder einer Serie von Auftritten vereinbart. Je bekannter und erfolgreicher der Künstler, desto detailreicher fallen Auftrittsverträge erfahrungsgemäß aus, da man gerade bei erfolgreichen Künstlern nichts dem Zufall überlassen will.

 

 

Typischer Inhalt eines branchenüblichen Auftrittsvertrages

 

Art der Veranstaltung

  • Name und Art der Veranstaltung (Konzert, Festival, Firmenfeier etc.)
  • Datum und Ort des Auftritts (ggf. exakte Bühne bei Festivals mit mehreren Bühnen)
  • Dauer des Sets (z. B. 45 Minuten)

 

Vergütung (Gage) & Steuern

  • Festgage (Typisches Modelle, z. B. 1.500 € netto)
  • Prozentuale Beteiligung an Ticketverkauf 
  • „Kombimodell“ (Fix-Gage + Prozentuale Beteiligung)
  • Erstattung von Reisekosten und Unterkunft
  • Fälligkeit der Gage / Zahlungszeitpunkt (z. B. 50 % Vorauszahlung, Rest am Veranstaltungstag)
  • Regelung bei Absage, Abbruch oder verkürztem Auftritt (sog. Ausfallhonorar)
  • Regelung zu GEMA-Gebühren (in der Regel Veranstalterpflicht)
  • Künstlersozialabgabe nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (in der Regel Pflicht des Veranstalters)
  • Steuerpflichten und ggf. Quellensteuer (bei ausländischen Künstlern)

 

Technical Rider / Stage Rider

In der Regel werden die technischen und logistischen Details (Angaben zu Bühne, Licht, Ton, Catering, Unterkunft etc.) in einem sog. Technical Rider festgehalten, der ein gesondertes Dokument darstellt und dem Vertrag als Anlage hinzugefügt wird. Wichtig ist, dass der Technical Rider wirksam zum Vertragsbestandteil gemacht wird, z.B. mit einer Formulierung wie „Der Technical Rider vom [Datum] ist Bestandteil dieses Vertrages.

Der Technical Rider enthält üblicherweise folgende Angaben:

  • benötigte Ton- und Lichttechnik (z.B. In-Ear-Strecken etc.)
  • Backline (z. B. Schlagzeug, Verstärker)
  • Bühnenmaße
  • Stromversorgung
  • Aufbau- und Soundcheckzeiten
  • Hospitality Rider (Angaben zur Betreuung der Künstler vor Ort wie z.B. Catering, Getränke, Backstage-Zugang, Garderobe, Gästeliste-Plätze etc.)

 

Zeitplan (Schedule)

  • Load-in (Aufbau)
  • Soundcheck
  • Einlass Publikum
  • Auftrittszeit
  • Abbau

 

Werbung und Nutzung von Namen/Bildern

  • Veranstalter darf Künstlername und Bild für Eventwerbung nutzen
  • Regelungen zu Logos / Branding für Werbung (Flyer, Plakate etc.)
  • ggf. Freigabe von Pressefotos

 

Regelungen zu Mitschnitt und Aufnahmen

  • Verbot oder Einschränkung von Audio-/Videoaufnahmen (wichtig für Künstler)
  • Zustimmungspflicht seitens Artist
  • ggf. Regelungen zu Livestreams (YouTube oder Social Media)
  • ggf. Erlaubnis zur Nutzung durch Medien

 

Exklusivitäts- und Gebietsschutzklausel

  • Künstler darf nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums oder Radius auftreten
    (z. B. 30 Tage vor und nach der Veranstaltung / 100 km Umkreis)
  • Hier ist aus Künstlersicht Vorsicht geboten!

 

Regelungen zu Absage / Ausfall

  • Absage-/Stornierungsmöglichkeiten
  • Insbesondere Regelungen für Fälle von
    • Krankheit
    • höherer Gewalt („Force Majeure“) z.B. wegen Naturkatastrophen, Pandemien, Behördenverboten (seit COVID-19 eine übliche Klausel)
    • Ausfall der Veranstaltung
    • Nicht-Erscheinen
    • Abbruch oder verkürzter Auftritt
  • Typische Folgen:
    • Rückzahlung von Vorschüssen
    • Teilhonorar
    • Schadensersatz
  • Häufiger Streitpunkt!

 

Haftung und Versicherung

  • Haftung bei Schäden an Equipment
  • Veranstalterhaftpflicht
  • Sicherheit / Crowd Control

 

Gerichtsstand, anwendbares Recht und Sonstiges

  • meist deutsches Recht
  • Gerichtsstand (in der Regel am Sitz des Veranstalters)
  • Salvatorische Klausel

 

 

Bei einem Vertrag zwischen einem Tourneeveranstalter und einem Künstler über eine Mehrzahl von Konzerten spricht man von einem Tourneevertrag als Spezialfall eines Auftrittsvertrages. Für diesen gelten die obigen Angaben zur typischen Vertragsinhalten entsprechend, wobei der Tourneevertrag eine „Serie“ von Auftritten regelt..

 

Nicht zu verwechseln ist der Konzertvertrag mit dem Veranstaltungsbesuchsvertrag (Konzertbesuchsvertrag), der zwischen Veranstalter und Besucher geschlossen wird.

 

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Was ist ein Auftrittsvertrag und was wird dort geregelt?

Ein Auftrittsvertrag (Konzertvertrag) enthält in der Regel Vereinbarungen zu folgenden Punkten:

 

  • exakte Angabe zu Veranstaltungsdatum, Veranstaltungsort und Dauer des Auftritts
  • Rahmenbedingungen (Beginn des Soundchecks, Beginn der Veranstaltung, Beginn des Auftrittes, Effektive Spieldauer des Künstlers, Ende der Veranstaltung)
  • Künstlergage
  • Pflichten des Künstlers (Dauer des Auftritts, ggf. inhaltliche Ausgestaltung des Auftritts sowie Nebenleistungen wie z.B. bei kleineren Auftritten die Bereitstellung der eigenen PA oder Gesangsanlage durch den Künstler)
  • Leistungen des Veranstalters (Bereitstellung einer Bühne, Einholung evtl. benötigter behördlicher Genehmigungen, Bereitstellung eines Backstage-Raumes, Catering, Unterkunft etc.)
  • Regelungen für den Fall, dass der Auftritt abgesagt wird oder aufgrund anderer Ursachen nicht stattfinden kann (z.B. höhere Gewalt, Krankheit des Künstlers)

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