BGH bestätigt Anwendbarkeit des § 97a Abs. 2 UrhG nicht (Urteil v. 12.5.2010, Az. I ZR 121/08)
Der BGH hat (zu Recht) in den Entscheidungsgründen des Urteils v. 12.5.2010 (Az. I ZR 121/08) nicht bestätigt, dass § 97a Abs. 2 UrhG auf Abmahnungen wegen der öffentlichen Zugänglichmachung eines Musiktitels in Filesharingnetzwerken anwendbar ist.
Im Vorfeld wurde – noch bevor die Entscheidungsgründe im Volltext vorlagen – in den einschlägigen Blogs und Internetforen auf Basis einer Pressemitteilung des BGH behauptet, der BGH habe entschieden, dass in Filesharing-Abmahnungen § 97a Abs. 2 UrhG (Anwaltskostendeckelung auf 100,- €) anwendbar sei. Diese Behauptung hat sich nunmehr als falsch herausgestellt. Die Frage der Anwendbarkeit des § 97a Abs. 2 UrhG wird in der Entscheidung gar nicht thematisiert.
Das Landgericht Köln hat in einer aktuellen Entscheidung (Az. 28 O 596/09) entschieden, dass § 97a Abs. 2 UrhG in Filesharingfällen nicht anwendbar ist. Durch das Anbieten eines ganzen Albums sei die Bagatellgrtenze des § 97a Abs. 2 UrhG überschritten, insbesondere dann, wenn das Werk für alle Teilnehmer einer Tauschbörse – also weltweit – abrufbar war. Ein einfach gelagerter Fall läge jedenfalls nicht vor, da es sich bei der Haftung von Personen im Internet um eine komplexe Materie handele, jedenfalls dann, wenn die Person des Verletzers streitig sei. Ein einfach gelagerter Fall liege aber nur dann vor, wenn das Vorliegen einer Rechtsverletzung sowohl in tatsächlicher, als auch in rechtlicher Hinsicht auch für einen Nichtjuristen quasi auf der Hand liege.
(c) RA Christian Weber, 10. Juni 2010
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