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BGH entscheidet über die Zulässigkeit des Framing von urheberrechtlich geschützten Inhalten (BGH I ZR 46/12)

Mit Urteil vom 9.7.2015 hat der 1. Zivilsenat des BGH unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes (EuGH) entschieden, dass das Framing von illegal eingestellten Inhalten d.h. von urheberrechtlich geschützten Werken, die ohne Erlaubnis des Urhebers eingestellt worden sind, eine Urheberrechtsverletzung darstellt (BGH I ZR 46/12). Das bedeutet, dass das sog. Framing, also das Einbetten von fremden Inhalten wie z.B. Youtube-Videos in den eigenen Internetauftritt nur dann erlaubt ist, wenn der in dem Frame verlinkte Inhalt ursprünglich vom Berechtigten im Internet eingestellt worden ist. Das Framing urheberrechtlich geschützter Werke aus illegalen Quellen bleibt damit weiterhin unzulässig und stellt eine Urheberrechtsverletzung dar. Wer fremde Inhalte mittels Framing in seinen eigenen Internetauftritt einbinden möchte, muss demnach zunächst prüfen, ob der Inhalt, auf den mittels Framing verwiesen wird, vom Berechtigten legal eingestellt worden ist oder von einer illegalen Quelle stammt.

 

Der Volltext des Urteils liegt noch nicht vor. In der Pressemitteilung des BGH heißt es auszugasweise:

 

„Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf das im vorliegenden Rechtsstreit eingereichte Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs ausgeführt, es liege keine öffentliche Wiedergabe vor, wenn auf einer Internetseite anklickbare Links zu Werken bereitgestellt würden, die auf einer anderen Internetseite mit Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber für alle Internetnutzer frei zugänglich seien. Das gelte auch dann, wenn das Werk bei Anklicken des bereitgestellten Links in einer Art und Weise erscheine, die den Eindruck vermittele, dass es auf der Seite erscheine, auf der sich dieser Link befinde, obwohl es in Wirklichkeit einer anderen Seite entstamme. Den Ausführungen des EuGH ist nach Ansicht des BGH allerdings zu entnehmen, dass in solchen Fällen eine öffentliche Wiedergabe erfolgt, wenn keine Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers vorliegt. Danach hätten die Beklagten das Urheberrecht am Film verletzt, wenn dieser ohne Zustimmung des Rechtsinhabers bei „YouTube“ eingestellt war.“

 

Volltext der Pressemitteilung des BGH

 

Kommentar des Verfassers:

Eine anderslautende Entscheidung war nicht zu erwarten, da sie zu unauflösbaren Widersprüchen geführt hätte. Würde man das Framing grundsätzlich für zulässig erachten – die sogenannte „Bestwater“-Entscheidung des EuGH wurde von einigen dahingehend missverstanden – würde dies bedeuten, dass die Weiterverbreitung einer durch illegales Einstellen eines urheberrechtlich geschützten Werks begangene Urheberrechtsverletzung zu einer „Legalisierung“ nachfolgender Verwertungsstufen führen würde. Dies würde dem Sinn und Zweck des Urheberrechtsgesetzes und dem Schutzgedanken im Bereich geistigen Eigentums zuwider laufen. Für Internetnutzer ist insbesondere bei Youtube meistens leicht erkennbar, ob ein Video aus einer offiziellen bzw. legalen Quelle stammt. Dies ist beispielsweise bei einem aktuellen Musikvideo eines Künstlers der Fall, wenn dieses auf dem Youtube-Kanal der Plattenfirma eingestellt ist. Ist die Quelle unbekannt bzw. zweifelhaft, so gelten erhöhte Sorgfaltsanforderungen und der Nutzer sollte auf ein „Teilen“ bzw. Framing von Inhalten besser verzichten.

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