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BGH entscheidet zum gewerblichen Ausmaß im Rahmen von Gestattungsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG (I ZB 80/11)

 

BGH entscheidet zum Drittauskunftsanspruch gegenüber Internetprovidern und über gewerbliches Ausmaß beim illegalen Filesharing ( § 101 Abs. 2 UrhG)

 

Der 1. Zivilsenat des BGH (I ZB 80/11) hat entschieden, dass das Vorliegen eines „gewerblichen Ausmaßes“ der Rechtsverletzung im Rahmen des Auskunftsanspruches nach § 101 Abs. 2 UrhG nicht erforderlich ist. Ein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung sei nämlich nicht Anspruchsvoraussetzung des Drittauskunftsanspruches des § 101 Abs. 2 UrhG. Dieser setze (anders als der Auskunftsanspruch in § 101 Abs. 1 UrhG) lediglich voraus, dass es sich um eine offensichtliche Rechtsverletzung handele, wodurch der in Anspruch genommene Dritte (Internetprovider) geschützt werden solle. Der Anspruch sei daher „in aller Regel ohne weiteres begründet„.

 

 

Hintergrund zum urheberrechtlichen Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 UrhG im Zusammenhang mit illegalem Filesharing (gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung)

 

Seit Einführung des zivilrechtlichen Drittauskunftsanspruches gegenüber Internetprovidern durch das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum sind fast 4 Jahre vergangen. Nun hat sich der Bundesgerichtshof erstmalig mit der Frage der Anspruchsvoraussetzungen befasst. Bislang existierte hierzu eine teils widersprüchliche bzw. stark divergierende Rechtsprechnung,  insbesondere hinsichtlich des Merkmals „gewerbliches Ausmaßes“ (§ 101 Abs. 1 UrhG). Bisher stand allerdings nicht so sehr die Frage, ob die Rechtsverletzung überhaupt ein gewerbliches Ausmaß aufweisen muss  (dies wurde von den meisten Gerichten bejaht), sondern vielmehr die Frage, wann ein solches gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung eigentlich erreicht sei im Mittelpunkt der Diskussion.

 

Abgesehen von der völlig abwegigen Mindermeinung des LG Frankenthal hatten sich „zwei Lager“ geblidet. Das OLG Köln verlangte, dass die Rechtsverletzung ein gewerbliches Ausmaß haben muss, was dann der Fall sei, wenn sich das urheberrechtlich geschützte Werk noch in der „marktrelevanten Verwertungsphase“ befindet. Das OLG Köln schränkte damit den Urheberrechtsschutz, der vom Gesetz eigentlich 70 Jahre post mortem auctoris gewährt wird, faktisch massiv ein. Denn, wenn der Rechtssuchende bereits nach einer 6-monatigen Verwertungsphase schutzlos gestellt wird, verkommt die deutlich längere Schutzfrist zu einer leeren Hülle. Da diese Ansicht den Urheberrechtsschutz eher einschränkte, als dessen Durchsetzung zu verbessern (was eigentlich der Sinn und Zweck der Einführung des Drittauskunftsanspruches war), konnte die Ansicht des OLG Köln nicht überzeugen. Das OLG München hingegen verlangte zwar auch das Vorliegen von Rechtsverletzungen in gewerblichem Ausmaß. Es sah das gewerbliche Ausmaß der Rechtsverletzung bei Filesharing aufgrund des damit verbundenen massiven Eingriffes in das Schutzrecht aber grundsätzlich als gegeben an. Hierdurch wurde vom OLG München jedenfalls der Wertungswiderspruch des OLG Köln beseitigt. Einzig das LG Bielefeld forderte hinsichtlich des Umfangs der Rechtsverletzungen – wie nun der BGH – gar kein gewerbliches Ausmaß.

 

 

Auszug aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofes

 

„Wäre ein Auskunftsanspruch  gegen  Dritte  nur  bei  einer  Rechtsverletzung  in  gewerblichem  Ausmaß  gegeben,  könnten  die  Hauptansprüche  auf  Unterlassung  und Schadensersatz  auch nur bei einer Rechtsverletzung  in gewerblichem Ausmaß durchgesetzt  werden.  Der  Rechtsinhaber,  dem  Ansprüche  auf  Unterlassung und Schadensersatz  aber nicht  nur  gegen den  im gewerblichen  Ausmaß  handelnden Verletzer,  sondern  gegen jeden Verletzer  zustehen,  wäre  dann  insoweit  faktisch  schutzlos  gestellt.  Dies  widerspräche  dem  Ziel  des  Gesetzes, Rechtsverletzungen   im  Internet  wirksam  zu  bekämpfen.   Insbesondere  für Tauschbörsen,  bei denen  in großem  Umfang  Urheberrechtsverletzungen  stattfinden,  besteht ein besonderes  Interesse  an einer Auskunft,  ohne die der Verletzer nicht  ermittelt  werden  kann  (BT-Drucks.  16/5048,  S. 39 f.).  Denn  solche massenhaften   Rechtsverletzungen   beeinträchtigen  die   urheberrechtlich  geschützten  Rechte  und  wirtschaftlichen  Interessen  des  Rechtsinhabers  auch dann  ganz erheblich, wenn die  einzelne  Rechtsverletzung  für  sich  genommen kein beträchtliches Ausmaß erreicht.

[…]

Die  Begründetheit  des  Antrags  nach  § 101 Abs. 9  Satz 1 UrhG  auf Gestattung der Verwendung von Verkehrsdaten zur Erteilung der Auskunft über den  Namen  und  die  Anschrift  der  Nutzer,  denen  zu  bestimmten  Zeitpunkten bestimmte (dynamische)  IP-Adressen zugewiesen waren, setzt jedenfalls in den Fällen,  in denen  – wie  hier – ein Auskunftsanspruch  nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3  UrhG wegen  einer  offensichtlichen  Rechtsverletzung  gegen  eine  Person besteht, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte  Dienstleistungen  erbracht  hat, grundsätzlich  kein besonderes  und insbesondere kein gewerbliches Ausmaß  der Rechtsverletzung  voraus.  Ein solcher Antrag  ist vielmehr  unter Abwägung  der betroffenen  Rechte  des  Rechtsinhabers, des  Auskunftspflichtigen  und  der  Nutzer  sowie  unter  Berücksichtigung  des Grundsatzes  der  Verhältnismäßigkeit  in  aller  Regel  ohne weiteres  begründet. Dagegen bestehen weder  unionsrechtliche  noch verfassungsrechtliche  Bedenken.“ (BGH, Beschluss vom 19.4.2012, I ZB 80/11)

 

 

Drittauskunftsanspruch verfassungskonform

 

Der Bundesgerichtshof hat in dem Beschluss außerdem klargestellt, dass die Vorschrift des § 101 UrhG bzw. der darin gesetzlich normierte Drittauskunftsanspruch gegenüber Internetprovidern keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet und auch mit Unionsrecht in Einklang steht. Der BGH hat hierzu wie folgt ausgeführt:

„Die  Verwendung  der  Verkehrsdaten   zur  Auskunftserteilung  soll  die Durchsetzung  der  ebenfalls  mit Verfassungsrang  nach Art. 14 Abs. 1 GG  geschützten  Rechte  von  Urhebern  und  Inhabern  anderer  nach  dem  Urheberrechtsgesetz geschützter  Rechte ermöglichen, die ansonsten den Rechtsverletzer nicht ermitteln könnten und damit faktisch schutzlos gestellt wären. Die  Rechte  der  Internet-Provider  und  Telekommunikationsunternehmen treten  demgegenüber  zurück. […] Die betroffenen Rechte der Nutzer haben gleichfalls geringeres Gewicht. In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung ist der Verletzer, über den der Dritte Auskunft  erteilen  soll,  nicht  mehr  schutzwürdig  (BT-Drucks.  16/5048,  S. 39). Seine  Rechte werden  durch die Auskunftserteilung  nicht in besonders  schwerwiegender Weise beeinträchtigt. […] Es steilen  sich  keine  Fragen des  Unionsrechts,  die  eine Vorlage  an den  Gerichtshof  der  Europäischen  Union  gebieten. “ (BGH, Beschluss vom 19.4.2012, I ZB 80/11)

 

 

Weitere Infos zu der Entscheidung finden Sie hier sowie auf der Internetseite des BGH.

 

 

 

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