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BGH: Haftung des Anschlussinhabers bei Filesharing (Urteil v. 12.05.2010, I ZR 121/08 „Sommer unseres Lebens“)

Grundsatzurteil des BGH zur Haftung des Anschlussinhabers bei Filesharing

 

Tatsächliche Vermutung für die Haftung des Anschlussinhabers

 

In der Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ hat der BGH die Grundsätze der Haftung des Anschlussinhabers in sog. Filesharing-Fällen bei Betreiben eines W-LAN aufgestellt. Im Urteil des Bundesgerichtshofs wird festgestellt, dass eine tatsächliche Vermutung für die Haftung des Anschlussinhabers besteht, wenn ermittelt wurde, dass eine Datei von einem Internetanschluss mit einer bestimmten IP-Adresse im Internet angeboten worden ist.

 

Update: Die grundsätzliche Haftung des Anschlussinhabers bei illegalem Filesharing hat der BGH in einer weiteren Entscheidung vom 15.11.2012 bestätigt (BGH, I ZR 74/12 v. 15.11.2012 – Morpheus).

 

 

WLAN und Störerhaftung

 

Der Betreiber eines W-LANs haftet dann als Störer für Rechtsverletzungen, die über seinen Internetanschluss vorgenommen Rechtsverletzungen, wenn er zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen hat. Diese Sicherungsmaßnahmen müssen zumindest dem technischen Standard entsprechen, der bei Installation des W-LAN gültig war. Dazu gehören unter Anderem die Wahl der richtigen Verschlüsselungsmethode, sowie die Wahl eines ausreichend langen, sicheren und persönlichen Passworts. Der Anschlussinhaber hat solche Sicherungsmaßnahmen im wohlverstandenen Eigeninteresse bereits ab Inbetriebnahme des Anschlusses vorzunehmen.

 

 

Abmahnkostendeckelung nach § 97a Abs. 2 UrhG?

 

Entgegen der vorab vom Bundesgerichtshof veröffentlichten Pressemitteilung findet sich im Urteil kein Hinweis auf die Anwendbarkeit der Regelung des § 97a Abs. 2 UrhG. Vom Bundesgerichtshof wurde diese Frage also nicht entschieden. Eine Reihe von Landgerichten haben sich bereits gegen die Anwendbarkeit von § 97a Abs. 2 UrhG in Filesharing-Konstellationen entschieden. Angesichts des Umstands, dass kein erheblicherer Eingriff in die Rechte des Urhebers denkbar ist, als das weltweite kostenlose Anbietendes Titels im Internet, handelt es sich bei der öffentlichen zugänglichmachung über ein Peer-to-Peer-Netzwerk weder um eine unerhebliche Rechtsverletzung, noch um einen einfach gelagerten Fall im Sinne des § 97a Abs. 2 UrhG.

 

 

(c) Rechtsanwalt Christian Weber, Frankfurt am Main, 31.10.2010 (Update 2012)

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