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Urteilsbegründung zum Urteil des Bundesgerichtshofes I ZR 74/12 vom 15.11.2012 (Morpheus) veröffentlicht

 

Der Bundesgerichtshof hat nun die Urteilsgründe zu der Entscheidung I ZR 74/12 vom 15.11.2012 („Morpheus„) veröffentlich.

Urteilsbegründung zum Urteil des Bundesgerichtshofes I ZR 74/12 Morpheus

 

Nach Ansicht des BGH genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Dazu, die Nutzung des Internets durch das Kind ständig zu überwachen und den Computer des Kindes regelmäßig  zu  überprüfen, sind  Eltern  erst dann  verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben.  Mit der gesetzlichen Wertung des § 1626 Abs. 2 Satz 1, wonach Eltern bei der Pflege und Erziehung eines Kindes die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln berücksichtigen sollen, wäre es nicht zu vereinbaren, wenn Eltern die Nutzung des Internets durch minderjähriges Kind ohne konkreten Anlass regelmäßig kontrollieren müssten.

Bestätigt hat der BGH indes die gegenüber dem Inhaber eines Internetanschlusses bestehende tatsächliche Vermutung der Verantwortlichkeit für eine unter Nutzung des Anschlusses begangene Rechtsverletzung. Hierzu führt der BGH aus:

„Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder eine urheberrechtlich geschützte  Leistung  der  Öffentlichkeit  von  einer  IP-Adresse  aus  zugänglich gemacht,  die  zum  fraglichen  Zeitpunkt  einer  bestimmten  Person  zugeteilt  ist, spricht allerdings eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (vgl. Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 12 – Sommer unseres Lebens). Da die Beklagten Inhaber des Internetanschlusses sind, über den die Musikstücke nach Darstellung der Klägerinnen  in  Tauschbörsen  öffentlich  zugänglich  gemacht  wurden,  spricht eine  tatsächliche  Vermutung  dafür,  dass  sie  für  die  von  den  Klägerinnen  behauptete Verletzung ihrer Rechte verantwortlich sind.

Die tatsächliche Vermutung war vorliegend zwar durch die geständige und unstrittige Einlassung des Sohnes, die dieser gegenüber der Polizei im Rahmen einer Vernehmung gemacht hatte, entkräftet. Die bloße abstrakte Behauptung, dass der Anschluss von mehreren Personen genutzt wird (im vorliegenden Fall durch die beiden Ehegatten), reicht entgegen der Auffassung des OLG Köln nun nicht mehr aus, um die tatsächliche Vermutung der Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers zu widerlegen. Dies ist auch insoweit konsequent, als andernfalls die sich auf die Beweisnot des Verletzten gründende Beweiserleichterung der tatsächlichen Vermutung faktisch leer laufen würde und der Verletzte bezüglich solcher Tatsachen beweisbelastet wäre, die sich seinem Wahrnehmungsbereich gänzlich entziehen.

 

Der Volltext der Entscheidung BGH I ZR 74/12 (Morpheus) kann hier abgerufen werden.

 

 

 

Zur allgemeinen Haftung Minderjähriger im Falle von Urheberrechtsverletzungen durch illegales Filesharing verweisen wir auf unsere diesbezüglichen Artikel:

 

„Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Haftung der Eltern bei Filesharing durch minderjährige Kinder (I ZR 74/12) kein Freifahrtschein für sorglosen Umgang mit dem Internet“

und

„Die Haftung Minderjähriger nach geltender Rechtslage und im Hinblick auf Ansprüche auf Schadensersatz wegen illegalem Filesharing“

 

 

 

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