WeSaveYourCopyrights » BGH bejaht Störerhaftung von File-Hosting-Dienst (Urteile I ZR 80/12, I ZR 79/12 u. I ZR 85/12)

BGH bejaht Störerhaftung von File-Hosting-Dienst (Urteile I ZR 80/12, I ZR 79/12 u. I ZR 85/12)

Zur Verantwortlichkeit nach den Grundsätzen der sog. Störerhaftung von File-Hosting-Diensten, wenn dort urheberrechtlich geschützte Werke (massenhaft) auf illegale Weise zur Verfügung gestellt werden

 

Der Bundesgerichtshof hat im Fall GEMA ./. Rapidshare zur Störerhaftung von File-Hosting-Dienst entschieden. Danach ist »ein File-Hosting-Dienst zu einer umfassenden regelmäßigen Kontrolle der Linksammlungen, die auf seinen Dienst verweisen, verpflichtet, wenn er durch sein Geschäftsmodell Urheberrechtsverletzungen in erheblichem Umfang Vorschub leistet«.

 

Hierbei ist der Filehostingdienst, wenn er auf konkrete Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer hinsichtlich bestimmter Werke hingewiesen worden ist, nicht nur verpflichtet, das konkrete Angebot unverzüglich zu sperren; er muss darüber hinaus fortlaufend alle einschlägigen Linksammlungen darauf überprüfen, ob sie Links auf Dateien mit den entsprechenden Musikwerken enthalten, die auf seinen Servern gespeichert sind«. Diese Pflichten „verringern sich nicht dadurch, dass sie in Bezug auf eine große oder sehr große Werkzahl erfüllt werden müssen“ (im entschiedenen Fall waren es 4.800 Werke). Kommt die Plattform ihren pflichten nicht nach, besteht eine Störerhaftung des File-Hosting-Dienstes.

 

Der Volltext der Entscheidung BGH I ZR 80/12 kann hier abgerufen werden.

 

 

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