WeSaveYourCopyrights » BGH: Pflicht zur Grundpreisangabe bei Kaffeekapseln (Urteil v. 28.03.2019, Az. I ZR 85/18)
BGH-Grundpreisangabe-bei-Kaffeekapseln-I ZR 85-15-Urteil v. 28.3.2019-PAngV-Bundesgerichtshof

BGH: Pflicht zur Grundpreisangabe bei Kaffeekapseln (Urteil v. 28.03.2019, Az. I ZR 85/18)

BGH entscheidet über Grundpreisangabe bei Kaffeekapseln (Urteil v. 28.03.2019, Az. I ZR 85/18)

 

Mit Urteil vom 28.3.2019 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die Preisangabenverordnung (PAngV) auch für den Verkauf von Kaffeekapseln gilt, zumindest, wenn diese grundsätzlich nach Stückzahlen angeboten werden. Folglich besteht eine Verpflichtung für Händler zur Grundpreisangabe bei Kaffeekapseln gemäß § 2 Abs. 1 PAngV.

Der BGH geht dabei von dem Grundsatz aus, dass die Pflicht zur Grundpreisangabe nach § 2 Abs. 1 PAngV immer besteht, wenn eine spezialgesetzliche Vorschrift eine Pflicht zur Angabe der Nettofüllmenge bzw. des Nettofüllgewichtes statuiert, was vorliegend aufgrund des Art. 9 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 23 LMIV (Lebensmittelinformations-Verordnung) der Fall sei. Insoweit bestehe bei Kaffeekapseln eine Pflicht zur Angabe des Nettofüllgewichts. Maßgeblich ist dabei die Menge des in der Kaffeekapsel enthaltenen Kaffeepulvers.

Sinn und Zweck der Pflicht zur Grundpreisangabe ist es, dem Verbraucher die Vergleichbarkeit der Preise verschiedener Kaffeekapseln nach dem Grundpreis des darin enthaltenen Kaffeepulvers zu ermöglichen.

 

 

Fazit

 

Händler sollten also künftig dringend darauf achten, im Einklang mit der hier besprochenen Rechtsprechung des BGH (Az. I ZR 85/15) in Angeboten und in der Werbung bezüglich Kaffeekapseln stets den Grundpreis des in den Kaffeekapseln enthaltenen Kaffeepulvers anzugeben. Die Grundpreisangabe bei Kaffeekapseln sollte als Preis je 100g bezogen auf das in allen Kaffeekapseln einer Verpackungs- bzw. Verkaufseinheit enthaltenen Kaffeepulvers erfolgen.

 

 

(c) 17.4.2019, Rechtsanwalt Christian Weber

 

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