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BGH ‚Bearshare‘: Störerhaftung und sekundäre Darlegungslast bei illegalem Filesharing (BGH I ZR 169/12)

Bearshare Urteil (BGH I ZR 169/12 vom 8.1.2014 ) liegt im Volltext vor

BGH urteilt zur Störerhaftung erwachsener Familienmitglieder, zur tatsächlichen Vermutung und zur sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers

 

Der Bundesgerichtshof hat in der sog. Bearshare-Entscheidung, deren Urteilsgründe nun im Volltext vorliegen, entschieden, dass ein Anschlussinhaber für Urheberrechtsverletzungen, die über seinen Internetanschluss von einem erwachsenen Haushaltsangehörigen (hier: Stiefsohn) begangen wurden, nicht per se als sog. Störer haftet, da den Abschlussinhaber bezüglich erwachsener Mitnutzer Belehrungs- und Überwachungspflichten erst ab Kenntnis von der Begehung von Rechtsverletzungen treffen (Urteil v. 8.1.2014, I ZR 169/12 – Bearshare).

Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung zur tatsächlichen Vermutung der Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers bestätigt und fortgeführt. Der Anschlussinhaber, der geltend machen will, die Rechtsverletzung nicht begangen zu haben, hat im Rahmen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast vorzutragen, ob und wenn ja, welche anderen Personen zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und daher als konkret Täter in Betracht kommen (konkreter verletzungsbezogener Sachvortrag), wobei ihn diesbezüglich Nachforschungspflichten treffen. Genügt der Anschlussinhaber der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast nicht,  ist sein Vorbringen unbeachtlich und die Behauptungen der beweisbelasteten Partei im Sinne des § 138 Abs. 3 ZPO gelten als zugestanden (Geständnisfiktion).

 

Hintergründe zum Sachverhalt im Bearshare Urteil

Der Beklagte hatte vorgetragen, er sei für die behaupteten Rechtsverletzungen nicht verantwortlich. Sein damals 20-jähriger Stiefsohn habe die Musik- dateien über den Internetanschluss zugänglich gemacht. Der Stiefsohn des Beklagten hatte im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung gegenüber der Polizei eingeräumt, er habe mit dem Tauschbörsenprogramm „BearShare“ Musik auf seinen Computer heruntergeladen. Die Vorinstanz (OLG Köln) hatte den Beklagten (Anschlussinhaber) nach den Grundsätzen der Störerhaftung zur Erstattung der Rechtsanwaltskosten verurteilt.

 

Störerhaftung nach dem Bearshare-Urteil

Der BGH führt zur Störerhaftung in der Urteilsbegründung wie folgt aus (Rz. 24 u. 27):

Ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen eine Ver- hinderung der Verletzungshandlung des Dritten zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjeni- gen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (hierzu Rn. 22). Danach ist bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige zu berücksichtigen, dass zum einen die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruht und zum anderen Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind. […]

Der Inhaber eines Internetan- schlusses ist grundsätzlich nicht verpflichtet, volljährige Familienangehörige über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen oder von sonstigen Rechtsverletzungen im Internet zu belehren und ihnen die Nutzung des Internetanschlusses zur rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen oder zu sonstigen Rechtsverletzungen im Internet zu verbieten, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine solche Nutzung bestehen.

 

Tatsächliche Vermutung und sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers nach dem Bearshare-Urteil

Zur tatsächlichen Vermutung der Verantwortlichkeit des Abschlussinhabers hat der BGH in der Entscheidung ausgeführt, dass diese dann widerlegt ist, wenn der Anschlussinhaber darlegt, wer der Täter ist oder zumindest als Täter in Betracht kommt, wobei er zumindest konkrete Tatsachen und Umstände darlegen muss, wonach die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung andere Personen seinen Internetanschluss benutzt haben oder benutzen konnten. Der zu entscheidende Fall weist insoweit die Besonderheit auf, dass vom Anschlussinhaber vorgetragen und aufgrund einer diesen Vortrag stützenden polizeilichen Vernehmung unstreitig war, dass die Rechtsverletzung vom20-jährigem Stiefsohn des Anschlussinhabers begangen worden war, es mithin fest stand, dass der Anschlussinhaber nicht der Täter der Urheberrechtsverletzung war. Die konkreten Anforderungen an die Widerlegung der gegen den Anschlussinhaber streitenden tatsächlichen Vermutung waren insofern nicht entscheidungserheblich.

Der BGH führt zur sekundären Darlegungslast in der Urteilsbegründung wie folgt aus (Rz. 17 f.):

Den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei trifft in der Regel eine sekundäre Darlegungslast, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während dem Prozess- gegner nähere Angaben dazu ohne weiteres möglich und zumutbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2011 – I ZR 140/10, GRUR 2012, 602 Rn. 23 = WRP 2012, 721 – Vorschaubilder II, mwN).  […]  Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.“

Der Bundesgerichtshof hat darüber hinaus festgestellt, dass den Anschlussinhaber im Rahmen der sekundären Darlegungslast eine Nachforschungspflicht trifft. Der BGH führt in der Urteilsbegründung wie folgt aus:

„In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet.

 

 

Fazit zum Bearshare-Urteil

 

Das Urteil führt die bisher in Filesharingfällen ergangene Rechtsprechung des BGH („Sommer unseres Lebens“ I ZR 121/08 und „Morpheus“ I ZR 74/12) fort, wonach der Anschlussinhaber, der die Rechtsverletzung nicht begangen hat, die gegen ihn streitende tatsächliche Vermutung der Verantwortlichkeit dadurch widerlegen muss, dass er seine eigene Täterschaft substantiiert bestreitet und darlegen muss, dass zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung andere und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und daher als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.

Der von einigen Rechtsanwälten  geäußerte Schlussfolgerung, dass das Urteil dazu führen würde, dass Urheberrechtsverletzungen, die im Wege des Filesharing begangen wurden, künftig nicht mehr mittels Abmahnung verfolgt werden würden, ist voreilig und falsch. Denn die tatsächliche Vermutung der Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers wurde dem Grunde nach ausdrücklich bestätigt. Insbesondere Zeitpunkt der Abmahnung besteht die tatsächliche Vermutung daher weiterhin. Sie war lediglich im zu entscheidenden Einzelfall widerlegt, weil nicht der in Anspruch genommene Anschlussinhaber, sondern dessen Stiefsohn die Rechtsverletzung begangen hatte.

Solange der Anschlussinhaber nicht vorträgt, wer die Rechtsverletzung begangen hat oder hierfür konkret in Betracht kommt, besteht selbst dann, wenn die tatsächliche Vermutung widerlegt ist, eine Nachforschungspflicht und eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers. Kommt der Anschlussinhaber der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast nicht oder nicht in ausreichender Weise nach, ist sein Vorbringen unbeachtlich und er haftet auch dann, wenn seine Täterschaft nicht bewiesen ist, da er die Behauptungen der beweisbelasteten Partei im Sinne des § 138 Abs. 3 ZPO (Geständnisfiktion) als zugestanden gegen sich gelten lassen muss (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 138 Rn. 8b u. Vor § 284 Rn. 34c).

Den Anschlussinhaber treffen sogar – insoweit geht das Urteil über die bisherige Rechtsprechung zur sekundären Darlegungslast in Filesharingfällen hinaus – sog. Nachforschungspflichten in Bezug auf die Frage, wer zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung selbstständigen Zugang zum Internetanschluss hatte.

 

 

Weitere Informationen siehe auch bei anwalt.de sowie in der Urteilsanmerkung zum Bearshare Urteil in ZUM 2014, S. 710 ff. (Link für Beck-Online-Kunden)

 

 

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