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Haftung von Bewertungsportalen: BGH bestätigt Haftung als Störer bei Negativbewertung (BGH, Urteil v. 4.4.2017, VI ZR 123/16)

Bewertungsportale können bei falschen Bewertungen eines Nutzers haften

 

 

Der Bundesgerichtshof hat am 4.4.2017 unter dem Aktenzeichen VI ZR 123/16 zur Haftung von Bewertungsportalen entschieden, dass Bewertungsportale als unmittelbare Störer für eine falsche Bewertung bzw. unwahre Tatsachenäußerung eines Nutzers haften können (BGH, Urteil v. 4.4.2017, VI ZR 123/16).

 

Nach Ansicht der Richter des 6. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes (BGH) haftet der Betreiber eines Internet-Bewertungsportals (hier: klinikbewertungen.de) unter bestimmten Umständen für Bewertungen bzw. Äußerungen von Nutzern, die unwahre Tatsachen oder Meinungsäußerungen, die auf einer unwahrer Tatsachengrundlage basieren, enthalten. Entscheidend für die Haftung des Bewertungsportals war in dem vom BGH jüngst entschiedenen Fall, dass der Portalbetreiber die angegriffene Bewertung auf Rüge des Bewerteten (hier einer Klinik) selbstständig überprüft und – ohne Rücksprache mit dem Bewerter – inhaltlich abgeändert hatte. Durch die Überprüfung und Modifikation der Äußerung hat der Portalbetreiber nach Ansicht  des 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshof die inhaltliche Verantwortung für den Inhalt übernommen und sich die Bewertung bzw. deren Inhalte zu eigen gemacht.

 

 

Auszug aus dem Urteil des BGH zur Haftung von Bewertungsportalen bei Negativbewertungen

 

„Der Betreiber eines Bewertungsportals haftet für von Dritten in das Portal eingestellte Äußerungen als unmittelbarer Störer, wenn er sich diese Äußerungen zu eigen gemacht hat. Von einem Zu-Eigen-Machen ist dabei dann auszugehen, wenn der Portalbetreiber nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernommen hat, was aus objektiver Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen ist. Für ein Zu-Eigen-Machen spricht es, wenn der Portalbetreiber eine inhaltlich-redaktionelle Überprüfung der auf seinem Portal eingestellten Nutzerbewertungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit vornimmt.“

(Auszug aus dem amtlichen Leitsatz der Entscheidung VI ZR 123/16)

 

Auszug aus der Pressemitteilung des BGH zum Urteil VI ZR 123/16 zur Haftung von Bewertungsportalen bei Negativbewertung

 

Der BGH führt in der Pressemitteilung zur Haftung des Bewertungsportals wie folgt aus:

 

Der Beklagte hat sich die angegriffenen Äußerungen zu eigen gemacht, so dass er als unmittelbarer Störer haftet. […] Bei der gebotenen objektiven Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller Umstände hat der Beklagte somit die inhaltliche Verantwortung für die angegriffenen Äußerungen übernommen. 

 

 

Hinsichtlich der Frage zur Abgrenzung einer freien Meinungsäußerung zu einer dem Beweis zugänglichen Tatsachenbehauptung führt der BGH in seiner Pressemitteilung aus:

 

Da es sich bei den Äußerungen um unwahre Tatsachenbehauptungen und um Meinungsäußerungen auf unwahrer Tatsachengrundlage und mit unwahrem Tatsachenkern handelt, hat das Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit hinter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin zurückzutreten.“

 

 

Die vollständige Pressemitteilung des BGH zum Urteil zur Haftung von Bewertungsportalen finden Sie hier.

 

Kontakt zum Anwalt bei Negativbewertung

 

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(c) Rechtsanwalt Christian Weber, 26.4.2017 (ergänzt am 1.7.2020)

 

 

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