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Bilderdiebstahl im Netz – Möglichkeiten der Rechtsverfolgung und Rechtsdurchsetzung bei Fotodiebstahl

Möglichkeiten der Rechtsverfolgung und Rechtsdurchsetzung bei Bilderdiebstahl und Fotoklau

 

 

In diesem Beitrag informieren wir Fotografen und Lichtbildner darüber,

 

  • welche Rechte Ihnen an ihren Fotos zustehen,
  • wann eine Urheberrechtsverletzung (Bilderdiebstahl) vorliegt,
  • wer bei Bilderdiebstahl was beweisen muss,
  • wie wir für Fotografen im Falle von Urheberrechtsverletzungen wegen Bilderdiebstahl Urheberrechte und Schadensersatzansprüche effektiv durchsetzen,
  • welche Kosten und Risiken dabei für den Fotografen bestehen.

 

 

Wann sind Fotos überhaupt urheberrechtlich geschützt und welche Rechte stehen dem Fotografen an seinen Fotos zu?

 

Fotografien sind nach dem Deutschen Urheberrechtsgesetz stets als Lichtbildwerke oder als Lichtbilder geschützt. Das Gesetz unterscheidet zwischen Lichtbildwerken mit individueller Gestaltungshöhe und einfacheren Lichtbildern („Schnappschüsse“ etc.). Da die Rechtsfolgen im Falle von Bilderdiebstahl, also bei einer ungenehmigten Nutzung von Lichtbildern und Lichtbildwerken dem Grunde nach gleich sind, kann auf diese dogmatische Unterscheidung an dieser Stelle verzichtet werden. Wir verwenden rund um das Thema Bilderdiebstahl zur Vereinfachung sowohl für Lichtbilder, als auch für Lichtbildwerke allgemein den Begriff Foto bzw. Fotografie.

 

Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) weist dem Fotografen das ausschließliche Recht zu, seine Fotos zu nutzen oder dies Dritten (gegen eine Lizenzgebühr) zu erlauben. Der Fotograf ist Urheber des Fotos. Dies hat zur Folge, dass ausschließlich ihm die Befugnis zusteht, seine Fotos zu veröffentlichen, auszustellen, in körperlicher Form zu vervielfältigen oder zu verbreiten (z.B. mittels Druck, im Rahmen von Presseberichterstattung, Werbung, Postkarten, Postern, T-Shirts, Kalendern etc.) oder sie im Internet öffentlich zugänglich zu machen (z.B. zu Webdesignzwecken oder in journalistischen Beiträgen) oder anderweitig zu nutzen. Der Urheber (Fotograf) hat zudem die Möglichkeit, Dritten die Nutzung seiner Fotos in bestimmtem Umfang und ggf. unter bestimmten Voraussetzungen unentgeltlich (z.B. mittels CC-Lizenz) oder gegen eine angemessene Vergütung zu erlauben. Dies geschieht üblicherweise durch einen Lizenzvertrag. Man spricht hierbei von einer Nutzungslizenz. Wird eine Fotografie ohne entsprechende Erlaubnis des Berechtigten genutzt, liegt ein Fall von Bilderdiebstahl und somit eine Urheberrechtsverletzung vor.

 

Wann liegt bei Bilderdiebstahl eine Urheberrechtsverletzung vor?

 

Immer dann, wenn Fotos ohne Erlaubnis des Fotografen verwendet werden oder die Verwendung über das vom Fotografen genehmigte Maß hinausgeht, spricht man von Bilderdiebstahl bzw. von einer Urheberrechtsverletzung. Hierbei kommt es – bis auf wenige Ausnahmen – gerade nicht darauf an, ob die Verwendung privat, gewerblich oder kommerziell stattfindet. Der Tatbestand der Urheberrechtsverletzung knüpft zunächst nur an eine Nutzungshandlung an, die ohne Erlaubnis des Fotografen erfolgt. Derjenige, der die unerlaubte Handlung vornimmt, verletzt die Urheberrechte des Fotografen. Dies unabhängig davon, in welcher Funktion und in welchem Umfang er dies tut und unabhängig davon, ob die ungenehmigte Nutzung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt.

 

 

Was ist, wenn der Rechtsverletzer bei Bilderdiebstahl irrtümlich dachte, er dürfe die Fotos nutzen?

 

Derjenige, der ein fremdes Foto nutzt, hat sich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung immer vorher Gewissheit darüber zu verschaffen, ob er dies darf. Die Rechtsprechung stellt an diesen Grundsatz hohe Anforderungen. Zudem trifft den Rechtsverletzer die Beweislast zu beweisen, dass er die Nutzung vornehmen durfte d.h., dass der Fotograf ihm eine entsprechende Erlaubnis dazu erteilt hat. Die Ausrede, gedacht zu haben, man dürfe ein fremdes Foto nutzen, hilft daher dem Rechtsverletzer regelmäßig nicht.

 

Da zudem ein gutgläubiger Erwerb von Rechten an Fotos nicht möglich ist, ist besonders bei Plattformen im Internet, bei denen Fotos von anonymen Nutzern eingestellt oder angeboten werden, oder auf denen Fotos vermeintlich kostenlos zur Verfügung gestellt werden (z.B. Pixabay), aus Sicht derjenigen, die Fotos lizenzieren möchten, Vorsicht geboten. Verwendet man ein dort eingestelltes Foto und dieses war dort nicht vom Urheber (Fotograf), sondern von einem Dritten ohne Erlaubnis des Fotografen zum Abruf bereitgestellt, kann es teuer werden. Die Ausrede, man habe dies nicht gewusst, zählt dann nicht.

 

 

Welche Ansprüche stehen dem Fotograf im Falle von Bilderdiebstahl bzw. bei einer Urheberrechtsverletzung zu?

 

Dem Fotografen, dessen Foto ohne Erlaubnis genutzt wird, stehen gegenüber demjenigen, der das Foto nutzt, unterschiedliche Ansprüche zu, nämlich insbesondere Beseitigung, Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung der Rechtsverfolgungskosten.

 

Der Fotograf kann von demjenigen, der eines seiner Fotos ohne Erlaubnis nutzt, zunächst die Beseitigung (Löschung) des Fotos und zum Schutz vor künftigen Wiederholungen die Unterlassung der Nutzung verlangen. Diese Ansprüche können – sofern nötig – im Wege des Eilrechtsschutzes (mittels sog. einstweiliger Verfügung) einstweilen durchgesetzt werden.

 

Daneben hat der Fotograf gegenüber dem Rechtsverletzer einen Anspruch auf Schadensersatz. Hierdurch soll der angemaßte Gebrauch des fremden Rechts, also die ungenehmigte Fotonutzung angemessen kompensiert werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darf der Rechtsverletzer hierbei nicht bessergestellt werden, als ein redlicher Lizenznehmer, wenn dieser vorher um eine entsprechende Lizenz nachgesucht hätte (sog. Lizenzanalogie). Der Rechtsverletzer hat also mindestens eine übliche Lizenz, deren Höhe sich nach dem jeweiligen Lizenzmodell des Fotografen und branchentypischen Lizenztarifen bemisst, zu entrichten. Hinzu kommt bei unterlassener Urhebernennung in der Regel ein Lizenzzuschlag in Höhe von 100% auf den Schadensersatzanspruch.

 

Zudem billigt das Urheberrechtsgesetz dem Fotografen einen Anspruch auf Erstattung der Rechtsverfolgungskosten zu. Dies ist eine Besonderheit des deutschen Rechts, die sich nicht in allen Rechtsordnungen wiederfindet.

 

 

Wie kann ich als Fotograf bei Bilderdiebstahl meine Rechte geltend machen und wie verhält es sich hierbei mit den entstehenden Rechtsverfolgungskosten?

 

Die oben dargestellten Ansprüche, die dem Fotografen im Falle der Verletzung seiner Urheberrechte an Fotos zustehen, gegenüber dem Rechtsverletzern geltend zu machen , gehört zu unserem Tagesgeschäft.

 

Die Rechtsverfolgung geschieht normalerweise zunächst außergerichtlich mit Hilfe einer urheberrechtlichen Abmahnung. Als Rechtsdurchsetzungsmaßnahmen kommen in Fällen von Bilderklau aber auch verschiedene gerichtliche Instrumente in Betracht.

 

Zunächst empfiehlt sich in der Regel immer ein außergerichtliches Schreiben, mit Hilfe dessen der Rechtsverletzer auf den Rechtsverstoß hingewiesen und zur Beseitigung und Unterlassung aufgefordert wird (sog. urheberrechtliche Abmahnung). Hierdurch wird dem Rechtsverletzer die Gelegenheit gegeben, den Streit durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beizulegen. Die Abmahnung dient damit auch dem Interesse des Verletzers an der Vermeidung eines aufwendigen und kostspieligen Urheberrechtsstreits vor Gericht. Aufgrund der bei Fotodiebstahl häufig eindeutigen Sachlage werden Streitigkeiten oftmals außergerichtlich beigelegt, zum Beispiel durch einen Unterlassungsvertrag und eine finanzielle Einigung hinsichtlich der Ansprüche auf Schadensersatz und Kostenerstattung.

 

Kann eine außergerichtliche Streitbeilegung nicht erreicht werden, besteht die Möglichkeit im Wege des Eilrechtsschutzes mit Hilfe einer sog. einstweiligen Verfügung vorzugehen oder Ansprüche mit einer Klage gerichtlich geltend zu machen.

 

Dadurch, dass der Rechtsverletzer regelmäßig die angemessenen Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen hat, ist das Kostenrisiko für den Fotografen gering und kalkulierbar.  

 

 

Von Bilderdiebstahl betroffen?

 

Fotografen wollen sich ihrer kreativen Tätigkeit widmen und sich nicht ständig mit Fällen von Bilderdiebstahl und Urheberrechtsverletzungen beschäftigen. Daher bieten wir Fotografen eine rechtliche Rundumbetreuung, die auch die Ermittlung von Urheberrechtsverletzungen in Zusammenarbeit mit einem darauf spezialisierten Dienstleister umfasst. Weitere Information erhalten Sie gerne in einem persönlichen Gespräch oder Telefonat.

 

⇒ Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns!

 

 

Weitere Informationen über unsere Dienstleistungen für Fotografen und rund um das Rechtsgebiet Fotorecht finden Sie hier.

 

 

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