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Bundesgerichtshof entscheidet zur Haftung von Access-Providern für Urheberrechtsverletzungen Dritter (Az. I ZR 3/14 und I ZR 174/14)

BGH bestätigt Zulässigkeit von Internetsperren gegen Access Provider als ultima ratio bei Urheberrechtsverletzungen Dritter

 

In den beiden vom BGH zu entscheidenden Fällen (Az. I ZR 3/14 und I ZR 174/14) lagen zwar die Voraussetzungen für eine Sperrpflicht der Telekom nicht vor. Grundsätzlich seien solche Sperrverpflichtungen aufgrund von Urheberrechtsverletzungen aber unter bestimmten engen Voraussetzungen – sozusagen als ultima ratio – möglich. Nach Ansicht des BGH haften Access-Provider allerdings nur, wenn derjenige, der eine Sperranordnung erwirken möchte, zunächst alle tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um den eigentlichen Rechtsverletzer zu ermitteln und zur Verantwortung zu ziehen. Erst dann, wenn dies mit zumutbarem Aufwand versucht wurde und faktisch nicht möglich erscheint und somit eine Rechtsschutzlücke besteht, komme eine Internetsperrverpflichtung des Access-Providers in Betracht. Dies folge aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da zunächst immer erst der Betreiber der Website mit den rechtswidrigen Inhalten sowie derjenige, der die Inhalte dort eingestellt hat, da diese der Rechtsverletzung wesentlich näher stehen, als der Access-Provider, der nur allgemein den Zugang zum Internet vermittelt, in Anspruch genommen werden könnten.

Grundlage der Entscheidung des BGH war eine vorausgegangenes Urteil des europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 27.3.2014 in der Rechtssache C‑314/12 (UPC Telekabel Wien GmbH gegen Constantin Film Verleih GmbH sowie die europäische Richtlinie 2001/29/EG (Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft).

Der EuGH hatte in dieser Sache entschieden, dass eine gerichtliche Anordnung, mit der einem Anbieter von Internetzugangsdiensten verboten wird, seinen Kunden den Zugang zu einer Website zu ermöglichen, auf der ohne Zustimmung der Rechtsinhaber Schutzgegenstände online zugänglich gemacht werden, zulässig ist, wenn dadurch zum einen den Internetnutzern nicht unnötig die Möglichkeit vorenthalten wird, in rechtmäßiger Weise Zugang zu den verfügbaren Informationen zu erlangen, und zum anderen dadurch bewirkt wird, dass unerlaubte Zugriffe auf die Schutzgegenstände verhindert oder zumindest erschwert werden und dass die Internetnutzer, die die Dienste des Adressaten der Anordnung in Anspruch nehmen, zuverlässig davon abgehalten werden, auf die ihnen unter Verletzung des Rechts des geistigen Eigentums zugänglich gemachten Schutzgegenstände zuzugreifen.

Artikel 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG lautet wie folgt:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechtsinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden.“

Pressemitteilung des BGH Nr. 194/2015 zu den Urteilen vom 26. November 2015 – I ZR 3/14 und I ZR 174/14

(c) 26.11.2015, RA Christian Weber

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