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Bundesverband Musikindustrie kritisiert fehlgeleitete Bundestagsdebatte ums Urheberrecht: Rechtsverfolgung ist keine unseriöse Geschäftspraktik

Prof. Dieter Gorny (Vorstandsvorsitzender des Bundesverband Musikindustrie) hat einer aktuellen Meldung der Musikwoche nach scharfe Kritik an der derzeitigen Bundestagsdebatte über ein „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ geübt. Dem Gesetzesentwurf, der auf eine Initiative der Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger zurück geht, liegt – dies geht aus der Begründung des Gesetzesentwurfs hervor – die (falsche) Annahme zu Grunde, das es ein Abmahnunwesen gäbe, welches von Seiten des Gesetzgebers begrenzt werden müsse. Demnach würden jedes Jahr mehrere hundert tausend Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen ausgesprochen. Laut Angaben des BMVI ist diese Zahl allerdings weitaus niedriger und bewegt sich aktuell nur bei einem Bruchteil, nämlich bei ca. 5-10% der dem Gesetzesentwurf zu Grunde liegenden Annahmen von ca. 450.000 (in 2009) bzw. 575.000 Abmahnungen (in 2010) pro Jahr. Der Gesetzesentwurf sieht auf Basis dieser falschen Annahmen vor, massenhafte Abmahnungen dadurch „unanttraktiv“ zu machen, dass die Anwaltsgebühren durch eine allgemeine Begrenzung der Streitwerte in Urhebersachen begrenzt werden. Hierdurch sollen weniger Abmahnungen ausgesprochen werden. Der Urheber wird dadurch faktisch daran gehindert, seine Rechte verfolgen zu können.

 

Link zur Pressemitteilung des Bundesverband Musikindustrie BMVI

 

 

Kommentar des Verfassers:

Die Initiatoren des Gesetzesentwurfes gegen unseriöse Geschäftspraktiken (in der Presse auch als Anti-Abmahngesetz bzw. Anti-Abzockgesetz betitelt) haben scheinbar ihre Hausaufgaben nicht ordentlich gemacht. Denn sie legen der Gesetzesbegründung völlig falsche Zahlen zu Grunde. Überhaupt stellt sich die Frage, warum der Gesetzesentwurf berechtigte urheberrechtliche Abmahnungen, denen Forderungen auf Basis der geltenden Rechtslage zu Grunde liegen, als „unseriös“ bezeichnet und diese mit dubiosen Inkassomethoden gleichsetzt. Eine legitime Rechtsverfolgung wird dadurch von der Politik per se in den Bereich der Illegalität gerückt, obwohl es sich um berechtigte Ansprüche handelt. Der gesetzeszweck, nämlich die Begrenzung der Möglichkeiten der Rechtsverfolgung für die Urheber nicht nachvollziehbar. Der Rechtsverletzer wird dadurch geschützt und der Verletzte Urheber zu dessen Gunsten das Urheberrechtsgesetz eigentlich Schutz gewähren soll, wird faktisch rechtsschutzlos gestellt. Dies ist rechtsstaatlich mehr als bedenklich. Dabei verkennt die Politik vor allem, dass die Abmahnung gerade den Zweck hat, kostspielige Gerichtsverfahren zu vermeiden und diesen Zweck in den letzten Jahren auch nachdrücklich erreicht hat. Letzteres zeigt sich an dem massiven Rückgang der versendeten Abmahnungen zwischen 2009 und 2012, der auf Basis der oben genannten Zahlen ca. 90% beträgt. Die Verfolgung von Urheberrechtsverstößen ist keine unseriöse Geschäftspraktik, sondern die einzige legitime Möglichkeit des Berechtigten, sich gegen den Diebstahl seines geistigen Eigentums zur Wehr zu setzen. Nimmt man dem Urheber diese Möglichkeit, stellt dies einen Freibrief für massenhafte Urheberrechtsverletzungen dar. Die Folge davon ist, dass der Urheber für sein Werkschaffen nicht vergütet wird und die kulturelle Vielfalt verloren geht. Hier kann man nur an die Politik appellieren, die Grubndlagen der kulturellen Wertschöpfungskette dadurch zu erhalten, dass geistiges Schaffen vergütet wird und der Diebstahl geistiger Güter sanktionierbar bleibt.

 

 

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