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Bundesverfassungsgericht: Anschlussinhaber haftet für illegales Filesharing

Reden ist Silber, Schweigen kostet Geld: Anschlussinhaber haftet für illegales Filesharing über Familienanschluss (BVerfG, 1 BvR 2556/17)

 

Das Bundesverfassungsgericht hat mit einem Beschluss vom 18.2.2019 unter dem Az. 1 BvR 2556/17 zur Haftung des Anschlussinhabers für illegales Filesharing entschieden. Demnach haftet der Anschlussinhaber für illegales Filesharing über seinen Familienanschluss. Die Verfassungsbeschwerde des zuvor vom Bundesgerichtshof zur Haftung verurteilten Anschlussinhabers wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zu Entscheidung angenommen.

 

Das Bundesverfassungsgericht hat in dem ausführlich begründeten Beschluss die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur sekundären Darlegungslast und zur Haftung des Anschlussinhabers bei illegalem Filesharing sowie zum Vorrang des Schutzes des (geistigen) Eigentums vor dem Grundrecht auf Schutz der Familie (BGH, Urt. v. 30.03.2017, I ZR 19/16 – Loud) bestätigt.

 

Der Anschlussinhaber haftet für illegales Filesharing seiner Kinder zivilprozessual als Täter, wenn er trotz Kenntnis der durch die Kinder begangenen Rechtsverletzung, den tatsächlichen Täter nicht benennt. Der Anschlussinhaber hat insoweit die Wahl, den Familienfrieden zu wahren, indem er den tatsächlichen Täter (hier: Kind) nicht benennt, muss dann aber die sich aus seiner Darlegungs- und Wahrheitspflicht folgenden prozessualen Konsequenzen tragen und haftet selbst als Täter (§ 138 ZPO). Reden ist also Silber, Schweigen kostet Geld!

 

 

Das Bundesverfassungsgericht begründet die Entscheidung wie folgt (Auszüge):

 

Dem Schutz des Art. 14 GG, auf den sich die Klägerin des Ausgangsverfahrens als Rechteinhaberin berufen kann, kommt in Abwägung der widerstreitenden Grundrechtsgüter im Streitfall ein erhebliches Gewicht zu.
[…]
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs obliegt es dem Anschlussinhaber, der eine eigene Haftung für von seinem Anschluss begangene Urheberrechtsverletzungen durch Dritte abwenden will, nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast vorzutragen, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzungen in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 -, juris Rn. 18 – BearShare; Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 75/14 -, juris Rn. 37 – Tauschbörse III; Urteil vom 27. Juli 2017 – I ZR 68/16 -, juris Rn. 13 – Ego-Shooter). Nach § 138 Abs. 1 ZPO haben die Parteien ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. Außerdem hat nach § 138 Abs. 2 ZPO jede Partei sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
[…]
Darlegungs- und Beweislasten sind in einer Weise zuzuordnen, die einen ausgewogenen Ausgleich zwischen den sich gegenüberstehenden Grundrechtspositionen ermöglicht. Dabei steht den Gerichten bei der Verfahrensgestaltung und erst recht bei der inhaltlichen Beurteilung des zu entscheidenden Falles ein erheblicher Spielraum zu. Allerdings verbietet es sich, einer Partei die Darlegung und den Nachweis solcher Umstände in vollem Umfang aufzubürden, die nicht in ihrer Sphäre liegen und deren vollständige Kenntnis bei ihr infolgedessen nicht erwartet werden können, während die andere Partei über sie ohne weiteres verfügt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Oktober 1999 – 1 BvR 2110/93 -, juris Rn. 39).
[…]
Mit den vorliegend zur Anwendung gebrachten Grundsätzen zur sekundären Darlegungslast trägt der Bundesgerichtshof der Tatsache Rechnung, dass Rechteinhaber zur Durchsetzung ihrer Rechte in Filesharing-Verfahren regelmäßig keine Möglichkeit haben, zu Umständen aus dem ihrem Einblick vollständig entzogenen Bereich der Internetnutzung durch den Anschlussinhaber vorzutragen oder Beweis zu führen. Zugunsten der Klägerin des Ausgangsverfahrens als Inhaberin des Art. 14 GG unterfallenden Leistungsschutzrechts berücksichtigt er damit deren Interesse an einer effektiven Durchsetzung ihrer urheberrechtlichen Position gegenüber unberechtigten Verwertungshandlungen. Die Beeinträchtigung der familiären Beziehungen der Beschwerdeführer hält er dabei in Grenzen. Denn ein Vortrag der Eltern zu einer Täterschaft ihrer Kinder ist nach dieser Rechtsprechung gerade nicht erzwingbar. Vielmehr tragen sie nur das Risiko einer für sie ungünstigen Tatsachenwürdigung, wenn sie die Darlegungs- und Beweisanforderungen nicht erfüllen.
[…]
Die zur Wahrung von Art. 6 GG gewährte faktische „Wahlmöglichkeit“ im Zivilprozess, innerfamiliäres Wissen zu offenbaren oder aber zu schweigen, kann bei der Tatsachenwürdigung keinen Vorrang vor der Durchsetzung des Art. 14 GG unterfallenden Leistungsschutzrechts beanspruchen. Der Schutz der Familie dient nicht dazu, sich aus taktischen Erwägungen der eigenen Haftung für die Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums zu entziehen. Der bloße Umstand, mit anderen Familienmitgliedern zusammenzuleben, führt nicht automatisch zum Haftungsausschluss für den Anschlussinhaber.
[…]
Aus den europäischen Grundrechten ergibt sich nichts anderes.
[…]
Auch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Filesharing im Vorabentscheidungsverfahren „Bastei Lübbe/Strotzer“ (EuGH, Urteil vom 18. Oktober 2018, C-149/17, ECLI:EU:C:2018:841) steht dieser Bewertung nicht entgegen.

 

 

Fazit

 

Der Anschlussinhaber haftet für illegales Filesharing über seinen Internetanschluss. Dies hatte in einem ähnlich gelagerten Fall zuvor auch bereits der Europäische Gerichtshof bestätigt, siehe hierzu unseren Beitrag. Auch das Landgericht Frankfurt und andere Landgerichte haben wiederholt und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urt. v. 30.03.2017, I ZR 19/16) entschieden, dass der Anschlussinhaber für illegales Filesharing über seinen Internetanschluss haftet, wenn er keinen Dritten, der die Tat begangen hat, benennt. Zuletzt hat auch das OLG Frankfurt/M erneut entschieden, dass der Anschlussinhaber für illegales Filesharing auf Schadensersatz und Kostenerstattung haftet und der abstrakte Einwand, dass Dritte den Internetanschluss mitnutzen könnten die Haftung des Anschlussinhabers nicht widerlegt (OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 31.3.2020, 11 U 44/19).

 

 

(c) 3.4.2019, Rechtsanwalt Christian Weber, WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Frankfurt am Main (überarbeitet am 5.11.2019 und am 20.5.2020)

 

 

Schlagworte: illegales Filesharing, Haftung für Filesharing, Haftung des Anschlussinhabers bei Filesharing, sekundäre Darlegungslast, sekundäre Darlegungslast bei Filesharing, sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, BGH Loud, I ZR 19/16, Bundesverfassungsgericht Filesharing, 1 BvR 2556/17, Haftung des Anschlussinhabers für illegales Filesharing, OLG Frankfurt 11 U 44/19

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