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BGH bestätigt Haftung des Anschlussinhabers für Filesharing über Familienanschluss (Urt. v. 30.3.2017, I ZR 19/16 „Loud“)

BGH urteilt zum Thema sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers bei illegalen Filesharing

Demnach muss der Anschlussinhaber bei illegalem Filesharing den Namen des ihm bekannten Täters (hier: Kind) offenbaren, wenn er die eigene Verurteilung abwenden will (BGH, Urt. v. 30.3.2017, I ZR 19/16 – Loud)

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt in dem heute verkündeten Urteil (I ZR 19/16 – Loud) die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers bei illegalen Filesharing.

Zwar besteht nach Auffassung des Gerichts, wenn feststeht, dass ein Internetanschluss zum Tatzeitpunkt von mehreren Personen genutzt wurde bzw. der Anschlussinhaber weiteren Personen Zugriff auf den Anschluss gewährt hat, kein genereller Anscheinsbeweis dafür, dass der Anschlussinhaber Täter einer über seinen Internet Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung ist.

Allerdings ist der Anschlussinhaber als derjenige, in dessen Sphäre und Wahrnehmungsbereich eine über seinen Anschluss erfolgte Rechtsverletzung stattgefunden hat, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will, verpflichtet, im Rahmen der sekundären darlegungslast des Anschlussinhabers Nachforschungen anzustellen und darzulegen, wer den Anschluss nutzt und zum Tatzeitpunkt genutzt hat und daher als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommt. Hierbei hat der Anschlussinhaber den ihm im Rahmen der Nachforschungen bekannt gewordenen tatsächlichen Täter konkret namentlich zu benennen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, genügt er der sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers nicht und hat für die Rechtsverletzung als Täter einzustehen.

Im vorliegenden Fall genügte der Beklagte der sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers nicht, da er den Namen des tatsächlichen Täters (hier: Kind) nicht offenbarte. Der BGH hat daher die Revision des Anschlussinhabers zurückgewiesen und dessen Verurteilung als Täter bestätigt.

 

 

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