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Cybermobbing: rechtliche Möglichkeiten aus Opfersicht, sich gegen Cybermobbing zu wehren

 

Hintergründe zum Cybermobbing

 

Beim sog. Cybermobbing (oder auch Cyberbullying, Cyberstalking) handelt es sich um verschiedene Formen von Beleidigungen, Diffamierungen, Bedrängungen und Nötigungen, die über elektronische Kommunikationsmittel geschehen. Insbesondere moderne Mobiltelefone und das Internet ermöglichen Cybermobbing, wobei „Angriffe“ häufig via SMS, Messenger-Diensten, sozialen Netzwerken oder auch Foren, Bewertungsportalen oder Video-Plattformen stattfinden und oftmals anonym sind. Gerade die Anonymität, die das Internet dem Nutzer verleiht, senkt die Hemmschwelle der Täter. Bei Cyber-Mobbing unter Kindern und Jugendlichen kennen die Opfer und Täter sich aber oft auch aus dem „realen“ Leben, z.B. aus der Schule. Ist dies der Fall, geht das Cyber-Mobbing oft mit Mobbing-Aktivitäten in der realen Welt einher (z.B. auf dem Schulhof).

Die Handlungen reichen von einfacheren Beleidigungen, Belästigungen, dem Schikanieren und der Verbreitung von Gerüchten bis hin zur Verwirklichung von Straftatbeständen (Beleidigung, Bedrohung, Nötigung etc.). Dabei gibt es einen fließenden Übergang von „Spaß“ oder „Neckereien“ zur Gewaltausübung im Sinne von Mobbing. Besonders problematisch am Cybermobbing ist, dass die Täter ihre Opfer rund um die Uhr attackieren können und dies im Internet oft auf einer öffentlichen Plattform und somit vor einem großen Publikum geschieht. Umfang und Auswirkungen der Veröffentlichungen von Beleidigungen, Gerüchten, Fotos oder Videos zum Nachteil des Opfers sind dadurch weder zu steuern, noch sind sie rückgängig machbar, da sie sich schneeballartig weiterverbreiten und Inhalte immer wieder „auftauchen“.

Laut der sog. JIM-Studie 2014 des Medienpädagogischen Forschungsverbundes Südwest (mpfs) hat das Cybermobbing im Vergleich zum Vorjahr zugenommen. Über 17 % der befragten jugendlichen Internet-Nutzer gaben an, schon einmal etwas Falsches oder Beleidigendes über einen Dritten online in Umlauf gebracht zu haben. 38% gaben an, dass Personen aus ihrem Bekanntenkreis schon einmal über das Handy „fertig gemacht“ wurden. Deutschland liegt der EU-Kids-Studie „Cyberlife“ nach bei einem europäischen Vergleich im „Mittelfeld“.

 

Wie kann man sich als Opfer gegen Cybermobbing zur Wehr setzen?

 

Bei der Frage, wie man sich gegen Cybermobbing zur Wehr setzen kann, sind zunächst zwei Bereiche zu unterscheiden, nämlich der Bereich des Zivilrechts und der Bereich des Strafrechts.

 

Zivilrechtliches Vorgehen bei Cybermobbing

Auf zivilrechtlicher Ebene handelt es sich häufig um Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch unwahre Tatsachenbehauptungen, Beschimpfungen Beleidigungen sowie um Verletzungen des Rechts am eigenen Namen (z.B. bei Identitätsdiebstahl) sowie des Rechts am eigenen Bild (durch unerlaubte Zur-Schau-Stellung von Abbildungen einer Person, mitunter in Form von peinlichen Fotos, Filmen oder Nacktbildern). Zivilrechtlich stehen dem Opfer gegenüber dem „Täter“ Abwehransprüche (Ansprüche auf Beseitigung und künftige Unterlassung) und Schadensersatzansprüche sowie ggf. ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu. Problematisch beim zivilrechtlichen Vorgehen ist häufig das Problem der Anonymität der Täter im Netz und die Beweissicherung, da die Beweislast für die Verletzung von Persönlichkeitsrechten bei demjenigen, der Ansprüche gegenüber einem Dritten (Täter) geltend machen will, also beim Opfer liegt.

Unter bestimmten Umständen kommen im Falle des Cybermobbings im Internetaber neben den Ansprüchen gegenüber dem Täter auch Abwehransprüche gegenüber der Plattform, auf der persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte im Internet abrufbar sind (z.B. Facebook), in Betracht. Diese sind insbesondere gerichtet auf Löschung der betreffenden Inhalte (Äußerungen, Fotos, Filme etc.). Hierdurch kann es häufig gelingen, die unerwünschten Inhalte zeitnah zu löschen. Erfahrungsgemäß reagieren viele Plattformen allerdings auf Anfragen über das jeweilige Meldeformular zur „Meldung eines Rechtsverstoßes“ sehr langsam oder gar nicht, so dass die Einschaltung eines Rechtsanwaltes sinnvoll ist, um die Inhalte schnell aus dem Internet zu entfernen und eine lawinenartige Weiterverbreitung zu stoppen bzw. zu verhindern.

Aufgrund der stetigen Zunahme des Cybermobbing beschäftigen sich die deutschen Gerichte immer häufiger mit dem Thema Cybermobbing. Die Anwendbarkeit des 2002 in Deutschland in Kraft getretenen Gewaltschutzgesetzes auf Bedrohungen, die über Internetplattformen oder soziale Netzwerke ausgesprochen werden, wurde beispielsweise vom Oberlandesgericht Hamm bejaht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23.04.2013, Az. 2 UF 254/12). Nach dem Gewaltschutzgesetz können bei Belästigungen, wie etwa dem Telefonterror und anderen Nachstellungen, Zivilgerichte auf Antrag des Opfers einer Person untersagen, sich dem Opfer oder dessen Wohnung zu nähern, das Opfer weiterhin anzurufen oder es anders zu belästigen. Verstößt der Täter gegen die erwirkten Verbote, macht er sich strafbar (§ 4 GewSchG). Ob Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz in Betracht kommen, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles und der Intensität der Handlungen des Täters ab.

 

Strafrechtliche Aspekte des Cybermobbing

Daneben gibt es die strafrechtliche Ebene, also die Frage, ob das Verhalten des Täters einen Straftatbestand erfüllt und deshalb vom Staat bzw. von der Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren bzw. ein Strafverfahren gegen den Täter eingeleitet wird. Zwar kennt das deutsche Strafrecht das sog. „Cybermobbing“ nicht als eigenen Straftatbestand. Da Cybermobbing allerdings in vielen verschieden Formen und Intensitäten auftritt, ist es durchaus möglich, dass die jeweilige Tat unter einen gesetzlich normierten Straftatbestand fällt, nur eben unter einem anderen Namen. In Betracht kommen beispielsweise Beleidigungsdelikte (§§ 185 ff. StGB), Nötigung (§ 240 StGB), Bedrohung (§ 241 StGB), Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 StGB), Nachstellung (§ 238 StGB), Erpressung oder Delikte gegen die persönliche Freiheit. Ein häufiges Problem bei der strafrechtlichen Verfolgung ist, dass das Opfer häufig gar nicht weiß, von wem er angegriffen wird und eine Anzeige gegen „Unbekannt“ oftmals im Ermittlungsstadium stecken bleibt, weil ein Täter aufgrund der Anonymität im Netz nicht ermittelt werden kann. Hinsichtlich der Auffindbarkeit der Inhalte im Netz sollte unabhängig von einem etwaigen strafrechtlichen Vorgehen immer auch auf zivilrechtlichem Wege gegenüber dem Täter selbst und auch gegenüber den Internetportalen vorgegangen werden, über die die Inhalte abrufbar sind, um diese schnellstmöglich zu beseitigen und den Täter dazu bindend zu verpflichten künftig keine gleichgelagerten Verstöße mehr zu begehen.

 

 

Kontaktieren Sie uns

 

Sollten Sie oder Ihr Kind Opfer von Cyber-Mobbing sein oder Sie Fragen zu den rechtlichen Möglichkeiten, sich gegen Cybermobbing zur Wehr zu setzen haben, stehen Ihnen die Rechtsanwälte der WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft gerne mit Rat und Tat zur Verfügung.

 

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