
DSGVO Auskunftspflicht des Verantwortlichen – worauf Unternehmer bei der Weitergabe von Daten achten sollten
EuGH konkretisiert den Umfang der Auskunftspflicht nach Art. 15 DSGVO
Wie weit reicht die DSGVO-Auskunftspflicht? Mit dieser Frage hat sich der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. Januar 2023 (C-154/21) befasst.
Im Mittelpunkt der Entscheidung stand die Frage, welche Informationen ein Unternehmen oder sonstiger datenschutzrechtlich Verantwortlicher erteilen muss, wenn personenbezogene Daten an Dritte weitergegeben wurden. Reicht es aus, lediglich die Kategorien von Empfängern zu benennen, oder müssen die konkreten Empfänger offengelegt werden?
Grundsätzlich müssen konkrete Empfänger genannt werden
Der EuGH hat klargestellt, dass Betroffene nach Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO grundsätzlich Anspruch darauf haben, die konkreten Empfänger ihrer personenbezogenen Daten zu erfahren.
Hat ein Verantwortlicher personenbezogene Daten bereits an bestimmte Empfänger übermittelt, genügt es daher grundsätzlich nicht, lediglich allgemeine Kategorien wie etwa „IT-Dienstleister“, „Zahlungsdienstleister“ oder „Marketingunternehmen“ zu nennen.
Die Auskunft soll Betroffene gerade in die Lage versetzen, die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu überprüfen und gegebenenfalls weitere datenschutzrechtliche Rechte geltend zu machen.
Auskunft über Empfängerkategorien nur in Ausnahmefällen
Die bloße Mitteilung von Empfängerkategorien kann nach der Rechtsprechung des EuGH insbesondere dann ausreichend sein, wenn die konkreten Empfänger zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung noch nicht identifiziert werden können.
Auch die allgemeinen Grenzen des Auskunftsanspruchs, insbesondere bei offensichtlich unbegründeten oder exzessiven Anträgen, bleiben zu beachten.
Für die Praxis bedeutet dies: Unternehmen sollten ihre Prozesse zur Bearbeitung von Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO darauf überprüfen, ob sie nachvollziehen können, an welche konkreten Empfänger personenbezogene Daten übermittelt wurden.
Unser Tipp zur DSGVO-Auskunftspflicht
Die Anforderungen der DSGVO werden durch die Rechtsprechung des EuGH und der nationalen Gerichte fortlaufend konkretisiert. Datenschutzkonzepte und interne Prozesse sollten deshalb regelmäßig überprüft und an die aktuelle Rechtslage angepasst werden.
Besondere Bedeutung hat dabei ein funktionierender Prozess für den Umgang mit Betroffenenrechten und datenschutzrechtlichen Auskunftsersuchen.
Wir beraten Sie unter anderem zu:
- Ihrem Datenschutzkonzept,
- der Vorgehensweise beim Umgang mit Betroffenenrechten,
- der Bearbeitung von Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO,
- internen Prozessen zur Dokumentation von Datenübermittlungen und
- der datenschutzrechtlichen Bewertung konkreter Auskunftsverlangen.
Kontakt
Wir beraten Sie gerne zu allen Fragen des Datenschutzrechts. Rufen Sie uns unter 069-6636841220 an, schreiben Sie uns eine E-Mail oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
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Autor: Rechtsanwalt Christian Weber, WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Frankfurt am Main
veröffentlicht: 24. Januar 2023
zuletzt aktualisiert: 21. August 2026
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