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eBay Bewertung löschen lassen – Wann haben Verkäufer*Innen Anspruch auf Entfernung einer negativen Bewertung bei eBay?

 

Negativbewertungen stellen ein erhebliches Ärgernis für nahezu den gesamten Online-Handel dar. Denn häufig stammen diese nicht von Kunden (sog. Fake-Bewertungen) oder sie sind unsachlich und überspitzt formuliert. Bewertungen wirken sich auf die Gesamtnote eines Unternehmens aus. Dies kann die Reputation negativ zu beeinflussen und sich auf den Umsatz eines Unternehmens auswirken. Dies führt teilweise sogar so weit, dass Kunden absichtlich mit einer negativen Bewertung drohen, um hierdurch Preisnachlässe oder eine Rücknahme von Waren durchzusetzen. Ungerechtfertigte, negative Bewertungen können daher erheblich geschäftsschädigend sein. In der Regel ist dabei nicht messbar, wie viele potentielle Kunden dadurch abgeschreckt werden.

 

 

Kein genereller Anspruch auf Entfernung einer negativen Bewertung bei eBay (BGH, Urt. v. 28.9.2022, VIII ZR 319/20)

 

Der 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute (28.9.2022) über einen Fall entschieden, in dem die Frage umstritten war, ob der Verkäufer die Plattform eBay dazu verpflichten kann, eine eBay Bewertung zu löschen. Der Entscheidung des höchsten deutschen Zivilgerichts liegt ein Fall aus Bayern zu Grunde. Dort hatte ein Kunde den eBay-Verkäufer nach einem Kauf bewertet und Versandkosten in Höhe von EUR 4,90 als „Wucher“ bezeichnet. Die Vorinstanzen hatten unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten.

 

Nach Ansicht der Richter des 8. Zivilsenats hat der Verkäufer zu Unrecht von der Plattform eBay verlangt, die Bewertung zu löschen. Ihm stehe kein Anspruch darauf zu, die eBay Bewertung löschen zu lassen. Die Behauptung „Versandkosten Wucher!!“ ist nicht unsachlich, da dort die Höhe der Versandkosten beanstandet wird. Die Äußerung ist insoweit auch nicht als Schmähkritik zu qualifizieren und muss daher von der Plattform nicht entfernt und vom Verkäufer geduldet werden.

 

Auszug aus der Pressemitteilung # 141/2022 des BGH v. 28.9.2022:

 

„Die Grenze zur Schmähkritik ist durch die Bewertung „Versandkosten Wucher!!“ nicht überschritten. Wegen seiner das Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG beschränkenden Wirkung ist der Begriff der Schmähkritik nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eng auszulegen. Auch eine überzogene, ungerechte oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht, der jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll.“

 

Die der Entscheidung zu Grunde liegende Äußerung im Rahmen eines Bewertungskommentars sei auch keine Verletzung von nachvertraglichen Nebenpflichten durch den Käufer.

 

⇒ Dem bewerteten Verkäufer steht somit in diesem Fall kein Anspruch gegenüber der Plattform eBay auf Entfernung der Bewertung zu.

 

 

Wann haben Verkäufer und Verkäuferinnen bei Ebay einen Anspruch darauf, eine negative eBay Bewertung löschen zu lassen?

 

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen Verkäufer*Innen, eine negative Bewertung löschen lassen können, ist häufig umstritten. Unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch gegen den Käufer auf Entfernung einer von diesem abgegebenen negativen Bewertung besteht, lässt sich auch nicht allgemein beantworten. Die Rechtslage hängt von den jeweiligen Einzelfallumständen ab.

 

In der Vergangenheit hat der BGH bereits entschieden, dass Bewertungen, die nicht von echten Kunden des bewerteten Unternehmens stammen, unzulässig sind, weil es am sachlichen Bezug und an einer Tatsachengrundlage für die Bewertung fehlt (BGH, Urteil v. 1.3.2016, I ZR 34/15 – Jameda). Gegen solche Fake-Bewertungen von „Nichtkunden“ können Unternehmen daher in der Regel rechtlich erfolgreich vorgehen.

 

Wenn es sich hingegen – wie in dem vom BGH heute entschiedenen Fall – um eine Bewertung von echten Kunden handelt, ist die rechtliche Bewertung schwieriger. Der Inhalt des konkreten Bewertungskommentars muss rechtlich auf seine Zulässigkeit bzw. Rechtmäßigkeit hin geprüft werden. Dabei stellen sich unter anderem folgende Fragen:

 

  • Handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung oder um eine Meinungsäußerung? –> die Abgrenzung ist häufig schwierig
  • Sofern es sich um eine Tatsachenbehauptung handelt, stellt sich die Frage, ob diese wahrheitsgemäß ist.
  • Wenn es sich um eine Meinungsäußerung handelt, ist zu fragen, inwieweit der Bewertende seine Kritik sachlich formuliert hat bzw. formulieren musste und wie weit er im Rahmen seiner Meinungsäußerungsfreiheit Kritik üben darf und hierbei ggf. auch übertriebene Formulierungen verwenden darf.

 

Generell gilt, dass eine Tatsachenbehauptung dann unzulässig ist, wenn die betreffende Behauptung nicht nachweislich wahr ist. Meinungsäußerungen sind hingegen grundsätzlich möglich, da sie unter das Grundrecht der Meinungsäußerung fallen. Sie sind allgemein bis zur Grenze der sog. Schmähkritik zulässig. Eine sog. Schmähkritik liegt vor, wenn es bei der Äußerung es nicht um die Sache bzw. eine sachliche Auseinandersetzung mit einem bestimmten Thema geht, sondern das Herabwürdigen im Vordergrund steht (siehe oben). Wann dies der Fall ist, ist häufig Anlass für Streitigkeiten, da die Grenzen fließend sind.

 

 

Fazit

 

Verkäufer*Innen bei eBay sind bei Bewertungen nicht machtlos. Stattdessen können sie von der Plattform eine eBay Bewertung löschen lassen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Dies kann z.B. gegeben sein, wenn die betreffenden Bewertung unsachlich ist und ausschließlich der Verächtlichmachung dient und daher als sog. Schmähkritik (siehe oben) zu qualifizieren ist. Ebenso kann ein Anspruch darauf bestehen, eine Bewertung löschen zu lassen, wenn die Bewertung nicht auf einer (wahren) Tatsachengrundlage basiert.

 

Bewertungen, die die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreiten und einen sachlichen Zusammenhang zum getätigten Kauf haben, müssen hingegen  geduldet werden. Diese fallen grundsätzlich unter den Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit. Verkäufer*Innen müssen insoweit grundsätzlich Kritik aushalten, auch dann, wenn diese überspitzt erscheinen mag und mit „scharfen“ Worten formuliert ist. Denn auch solche Meinungsäußerungen sind regelmäßig von dem weitreichende Grundrecht der freien Meinungsäußerung geschützt.

 

⇒ Wenn Sie eine eBay Bewertung löschen lassen wollen, lassen Sie sich von einem unserer Anwälte fachkundig beraten! Telefonischer Erstkontakt kostenlos.

 

 

Kontakt

 

Wenn Sie von negativen Bewertungen betroffen sind und eine eBay Bewertung löschen lassen wollen, nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

 

 

Weitere Informationen zum Thema „Bewertung löschen“

 

Hier finden Sie den Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes zur Entscheidung VIII ZR 319/20 vom 28.9.2022

 

Unser FAQ mit Tipps zum Thema „Bewertung löschen lassen“ finden Sie hier.

 

 

(c) Rechtsanwalt Christian Weber, Frankfurt am Main, 28.09.2022, WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

 

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