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EuGH bestätigt Gerichtsstand am Sitz des Geschädigten bei Urheberrechtsverletzungen im Internet ( C-441/13 )

Der EuGH hat unter dem Aktenzeichen C-441/13 mit Urteil vom 22.1.2015 auf ein Vorabentscheidungsersuchen, eingereicht vom Handelsgericht Wien (Österreich) entschieden, dass bei Urheberrechtsverletzungen im Internet, innerhalb der EU das Gericht jedes Mitgliedstaates international zuständig ist, in dem entweder die Rechtsverletzung durchgeführt wurde (Handlungsort) oder in dem die Internetseite, auf der das urheberrechtlich geschützte Werk verfügbar gemacht wurde, aufrufbar war (Erfolgsort). Daher ist das Gericht am Sitz des Geschädigten zuständig, sofern der rechtsverletzende Inhalt dort über das Internet abrufbar war.

EuGH bestätigt Gerichtsstand am Sitz des Geschädigten

Dabei kommt es nach Auffassung des EuGH nicht darauf an, ob die fragliche Website auf den Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts „ausgerichtet“ ist, sondern deren bloße Abrufbarkeit in einem Mitgliedstaat begründet die Zuständigkeit des Gerichts in diesem Mitgliedstaat. Auf eine „bestimmungsgemäße“ Abrufbarkeit in einem bestimmten Mitgliedstaat kommt es nicht an.

Zu beachten ist allerdings, dass das zuständige Gericht nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verursacht worden ist, zu dem es gehört. Denn der vom jeweiligen Mitgliedstaat gewährte Schutz von Urheber‑ und verwandten Schutzrechten gilt nur für das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats, so dass das jeweilige Gericht am Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig ist, der im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats verursacht worden ist.

In der Praxis bedeutet dies, dass der Geschädigte (Urheber bzw. Rechteinhaber) künftig in seinem (europäischen) Heimatland bzw. an seinem Sitz klagen kann, auch dann, wenn die Rechtsverletzung in einem anderen europäischen Land begangen worden ist und der Rechtsverletzer in einem anderen europäischen Land seinen Sitz hat und sich die Internetseite, auf der die Rechtsverletzung stattgefunden hat sich nicht an ein Publikum im Land, in dem der Geschädigte seinen Sitz hat,  richtet, sondern dort lediglich abrufbar ist. Aus Sicht des im Falle einer Urheberrechtsverletzung Geschädigten kann dies in der Praxis zu niedrigeren Rechtsdurchsetzungskosten und somit zu einer erheblichen Verbesserung der Rechtsdurchsetzung führen.

Volltext der Entscheidung C-441/13 des EuGH v. 22.1.2015

 

© RA Christian Weber, 05.02.2015

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